
Art. 266 a ZPO, „Maßnahmen gegen Medien“, soll verschärft werden
Die Reform der Schweizerischen Zivilprozeßordnung wird gerade in den Kammern behandelt.
Geplant ist eine Verschärfung des Artikels 266 a, „Maßnahmen gegen Medien“.
Geht es nach dem Willen des Ständerats, ändert sich im Medienrecht der Schweiz einiges.
Zum Nachteil der freien Medien.
Die Bestimmung von Art. 266 Buchstabe a. ZPO, lautet gegenwärtig wiefolgt.
„Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Maßnahme nur anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann“.
Nun will die Rechtskommission des Ständerates eine Verschärfung der Zivilprozeßordnung.
Das Wort „besonders“ soll gestrichen werden.
Was ist schon ein Wort, denkt man sich, aber in der Praxis spielt es eine große Rolle, ob jemand vor Gericht beweisen muß, daß ihm durch einen Medienbericht ein „besonders schwerer“ oder bloß ein „schwerer“ Nachteil entstehen kann.
„Punktuelle Anpassungen“
Beim Bundesrat klingt die ZPO-Reform so: „Die Schweizerische Zivilprozeßordnung hat sich in der Praxis bewährt. Punktuelle Anpassungen sollen jedoch Privaten und Unternehmen den Zugang zum Gericht erleichtern und so die Rechtsdurchsetzung im Privatrecht weiter verbessern.“
Und tatsächlich enthält die Reform offenbar Gutes. Jeder, der schon einmal in der Schweiz mit horrenden Prozeßkostenvorschüssen konfrontiert war, würde nicht nur eine Halbierung, sondern eine Viertelung für sinnvoll erachten. Etwa, wenn das Verwaltungsgericht Graubünden bei einem Rechtsstreit gegen eine Behörde um 2.000 Fr. (10 an einem einzigen Tag erlassene Bußen) einen binnen 10 Tagen zu zahlenden Prozeßkostenvorschuß von 2.000 Fr. festsetzt.
Der Bundesrat schreibt zu dieser in den Augen des Verfassers dieses Beitrags sinnvollen Anpassung denn auch zutreffenderweise bereits 2018:
„Heute halten teilweise hohe Prozeßkostenvorschüsse insbesondere Angehörige des Mittelstands davon ab, Ansprüche auf dem Gerichtsweg geltend zu machen. Der Bundesrat will diese faktische Zugangsschranke zum Gericht abbauen. Er schlägt deshalb vor, die Prozeßkostenvorschüsse zu halbieren. Damit sollen künftig auch Personen, die nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen, ihre Ansprüche tatsächlich gerichtlich geltend machen können.“
Doch warum Pressefreiheit beschneiden?
Doch warum die Pressefreiheit eingeschränkt werden soll mittels einer Erleichterung gegen Medien vorzugehen, leuchtet nicht ein.
Bei der Unterscheidung zwischen „besonders schweren Nachteilen“ oder bloß „schweren Nachteilen“, die durch einen zukünftigen Pressebericht entstehen könnten, geht es auch nicht um eine Erleicherung des Zugangs zu den Gerichten (wie etwa bei den halbierten Prozeßkostenvorschüssen).
Wer sich den „Erläuternden Bericht zur Änderung der Zivilprozeßordnung“ des Bundesrates zu Gemüte führt, findet dort auch keine Forderung nach einer Verschärfung, sondern nur der Forderung, daß nicht bloß zukünftige sondern auch bestehende Rechtsverletzungen erfaßt werden. Was einleuchtet. Im Wortlaut 2018:
„Die Bestimmung von Artikel 266 ZPO regelt die vorsorglichen Maßnahmen gegen periodisch erscheinende Medien. Damit wurde die frühere Bestimmung von Artikel 28c Abs. 3 aZGB des früheren Rechts übernommen und in die ZPO überführt. 190 Dennoch entspricht der Wortlaut von Artikel 266 Buchstabe a ZPO insofern nicht dem früheren Recht, als bestehende Rechtsverletzungen nicht mehr erfaßt erscheinen. 191 Dieses gesetzgeberische Versehen 192 soll daher korrigiert und Buchstabe a dahingehend angepasst werden, daß zukünftig auch bestehende Rechtsverletzungen ausdrücklich erwähnt werden.“
Offenbar hat der Ständerat diese Verschärfung nachträglich in die Reform eingebracht.
Denn auch im Vorentwurf des Bundesrates findet sich keine Verschärfung. Es bleibt bei den „besonders“ schweren Nachteilen, die nachgewiesen und geltend-gemacht werden müssen vor Gericht.

Was bedeutet dies in der Medien-Praxis?
In einem Beitrag auf dem Finanzmedium „Inside Paradeplatz“ (Link dazu unten), welches oft um die Pressefreiheit bzw. gegen dessen Einschränkung kämpfen mußte, führt Matthias Schwaibold, Medienrechtler und Partner bei Rutschmann Schwaibold Anwälte in Zürich dazu aus:
„Wer aber schon einen „schweren“ Nachteil genügen läßt, muß nur noch den „gewöhnlichen“ Nachteil verneinen, und alles, was nicht mehr „gewöhnlich“, „unvermeidlich“ oder „naturgegeben“ ist, ist dann logischerweise schon ein „schwerer“ Nachteil.“
Doch es geht nicht bloß allein darum. Schwaibold weiter:
„Nun liegt das Problem nicht allein darin, dass ein geringerer Nachteil gegenüber früher ausreichen soll: Denn gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO kann ja eine Maßnahme (unbestritten auch eine solche nach Art. 266 ZPO) ohne Anhörung erlassen werden.
Also werden mit Art. 266 ZPO auch die Voraussetzungen für das sogenannte „Superprovisorium“ herabgesetzt. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass definitionsgemäß das beklagte Medienunternehmen gar nicht angehört wird, also auf einseitiges Vorbringen entschieden wird, und zudem kein Rechtsmittel gegeben ist, also das Superprovisorium auch sofort vollstreckbar ist.
…/…
Wer also am Nachteil des Art. 266 lit. a. ZPO herumschraubt, erleichtert zugleich superprovisorische Maßnahmen. Er schadet damit klarerweise den Medien und verringert den seit 1985 bewußt im Gesetz stehenden Schutz; es wird abermals das Geschäft der Kläger geführt und unter Berufung auf den Persönlichkeitsschutz die Meinungsfreiheit abgebaut.
…/…
Es gibt aber keinen Grund, die Meinungsfreiheit weiter zu schwächen und die Zensurgelüste von Klägern zu stärken.“
Warum schweigen die großen Medien?
Es fragt sich, warum die großen Medien dazu schweigen.
Liegt es daran, daß sie weniger kritische Berichte verfassen als alternative Medien wie z. B. das Portal IP um den Journalisten Lukas Hässig?
Gerade in der Corona-Berichterstattung sieht man einen deutlichen „Pämpers-Graben“.
Es gibt nicht nur einen Rösti-Graben, sondern auch einen Pämpers-Graben
Was sofort auffällt:
Medien welche vom Bundesrat bzw. dem BAG „gepämpert“ werden, also hohe Zahlungen erhalten von BAG und auch direkt vom Bund, berichten brav auf Bundesratslinie. Dazu gehören sämtliche staatlichen Medien wie auch die staatsnahen Konzernmedien, welche mit Corona-Werbung (BAG-Inserate) überhäuft wurden.
Wie sehr diese staatsnahen Medien allein vom BAG „gepämpert“ werden, entüllte Journalist Bruno Hug (Linth24.ch u.a.) in einem nachdenklich stimmenden Bericht.
Das Konsumentenschutz-Magazin K-Tipp enthüllte wieviele Millionen zusätzlich fließen in seiner Ausgabe vom 7. April 2021, „Steuerzahler finanzieren Großverlage„. Der K-Tipp ist bezeichnenderweise auch ein Medium, welches sich eine corona-maßnahmen-kritische Berichterstattung erlaubt.. Dies ganz im Gegensatz zum zum Springer-Konzern gehörenden Beobachter, der aktivst gegen Corona-Maßnahmen-Kritiker schießt (siehe zB hier).
Auch andere freie, nicht zu Großkonzernen gehörende Medien wie Zeitpunkt oder Die Ostschweiz oder auch Stricker.tv fallen dadurch auf, daß sie zu einen nicht „gepämpert“ werden durch Mediengelder aus den Bundeskassen bzw. eigentlich Steuerzahlerkassen. Und daß sie corona-kritisch berichten anstatt „auf Linie“.
Remo Maßat
Weitere Dokumente / Quellen
Attentat auf die Meinungsfreiheit
Erläuternder Bericht des Bundesrates zur Änderung der Zivilprozeßordnung
- Zuwenig Regen: Waldbrandgefahr im Wallis
Aufruf zur Vorsicht
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