
Kurtaxen: Walliser Staatsrat pfeift Gemeinde Bettmeralp zurück
Nebst den Einsprachen der IGs beim Bundesgericht haben etliche Ferienwohnungsbesitzer die Verfügungen zur Erhebung der Kurtaxenpauschale beim Staatsrat mittels Beschwerden angefochten.
Einem Beschwerdeführer gegen die Gemeinde Bettmeralp wurde nun auf der ganzen Linie Recht gegeben; die Gemeinde wurde zur Übernahme der Verfahrenskosten plus Parteientschädigung verpflichtet.
Konkret hat die Walliser Kantonsregierung entschieden, dass für die Zeit vor dem 1. November 2022 «keine Kurtaxe in Form einer Pauschale erhoben werden darf».
Die Auseinandersetzung um das Kurtaxenreglement in der Aletsch-Arena ist um ein wichtiges Kapitel reicher.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, es gebe vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 und vom 1. November 2021 bis 31. Oktober 2022 keine gesetzliche Grundlage für eine pauschale Erhebung der Kurtaxe.
Dies, weil das Bundesgericht Artikel 6 des entsprechenden Reglements auf Grund von Beschwerden wegen ungenügenden, nicht nachvollziehbaren und nicht substanziierten Berechnungsgrundlagen aufgehoben hatte.
Zudem erkannte das Bundesgericht eine im Vergleich mit anderen Oberwalliser Tourismus-Gemeinden nicht haltbare Höhe der durchschnittlichen Belegung (Urteil vom 15. Juni 2022). Damit sei ein notwendiger Teil der Berechnungsgrundlage für eine Pauschale weggefallen und somit habe keine «rechtsgenügliche Grundlage für die Erhebung einer Kurtaxe in Form einer Pauschale» bestanden.
Zusammengefasst stellte das Bundesgericht fest, die kantonale Vorgabe (Art. 21 Abs, 3bis TG/VS) werde in einer Art und Weise umgesetzt, «die als willkürlich bezeichnet werden muss».
Beschwerdeführer von pauschaler Zahlung befreit
Erst nach dem Vorliegen eines Reglements, das den Erwägungen des Bundesgerichts entspreche, besteht gemäss dem Staatsrat die Rechtsgrundlage für eine Pauschale.
Ein solches Reglement gibt es inzwischen. Allerdings wird gegen dieses Reglement, bzw. die Festlegung der Belegungszahlen, ebenfalls Beschwerde geführt, und zudem wäre das neue Reglement ohnehin erst ab dem 1. November 2022 gültig. Der Entscheid des Bundesgerichts zum aktuellen Kurtaxenreglement steht noch aus.
Weil die Beschwerde gutgeheissen, der Entscheid rechtskräftig und gleichzeitig die angefochtenen Verfügungen der Gemeinde Bettmeralp durch den Staatsrat aufgehoben wurden, schuldet der Beschwerdeführer für die eingangs erwähnten Zeitfenster keine Kurtaxenpauschale. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Vorinstanz (Gemeinde).
Die drei Interessengemeinschaften auf der Riederalp, Bettmeralp und Fiescheralp evaluieren derzeit die Auswirkungen des wegweisenden Staatsrat-Entscheids auf ihre Mitglieder.
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(pd, se)
(Symbolbild)