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Trotz Ablehnung der Konzernverantwortungs-Initiative

Trotz Ablehnung der Konzernverantwortungs-Initiative

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Die Volksinitiative für verantwortungsvolle Unternehmen wurde am 29. November 2020 an der Urne abgelehnt. Dennoch möchte der Bundesrat das Schweizer Recht hier mehr an EU-Recht und internationales Recht (also USA, westliche Welt) ausrichten.

Der Bundesrat hat von den aktuellen Entwicklungen in der EU im Zusammenhang mit der nachhaltigen Unternehmensführung Kenntnis genommen, so das Bundesamt für Justiz in einer Mitteilung, und weiter:

In einer Aussprache vom 22. September 2023 hat er seinen früheren Entscheid bekräftigt, dass das Schweizer Recht international abgestimmt werden soll.

Zugleich hat er die Eckwerte für eine Vernehmlassungsvorlage beschlossen.

Pflicht zu Nachhaltigkeitsberichten

Unter anderem soll der Schwellenwert für die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von 500 auf 250 Mitarbeiter gesenkt werden (analog Regelung OR Art. 727).

Die Volksinitiative für verantwortungsvolle Unternehmen wurde am 29. November 2020 an der Urne abgelehnt. In der Folge trat der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments am 1. Januar 2022 in kraft.

Die neuen Bestimmungen für eine nachhaltige Unternehmensführung zum Schutz von Mensch und Umwelt sind im Obligationenrecht (OR) geregelt.

Große Schweizer Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, über bestimmte Bereiche ihrer Geschäftstätigkeit Transparenz zu schaffen.

Sie müssen über die Risiken in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption sowie über die dagegen ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten (Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung).

Unternehmen mit Risiken in den sensiblen Bereichen der Kinderarbeit und der sogenannten Konfliktmineralien müssen zudem besondere und weitgehende Sorgfalts- und Berichtserstattungspflichten einhalten (Sorgfaltspflichten). Mit dieser Regelung hat sich die Schweiz für eine international abgestimmte Gesetzgebung entschieden.

EU-Recht als Maßgabe

In Bezug auf die nachhaltige Unternehmensführung hat sich das EU-Recht in den vergangenen Monaten jedoch weiterentwickelt, so das Bundesamt für Justiz.

Anfang 2023 sei die entsprechende neue EU-Richtlinie in kraft getreten und werde derzeit in den Mitgliedstaaten umgesetzt. Wegen der engen wirtschaftlichen Verflechtungen sind sowohl große als auch kleine Schweizer Unternehmen von den neuen EU-Regeln – direkt oder indirekt – betroffen.

Insbesondere aus diesem Grund ist der Bundesrat überzeugt, daß man am besten gleich EU-Recht einführt, oder wie es im Wortlaut heißt, er ist überzeugt, „daß das Schweizer Recht unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten an die internationale Entwicklung im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung angepaßt werden soll.“

Der Bundesrat habe deshalb bereits am 2. Dezember 2022 entschieden, bis spätestens im Juli 2024 eine entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten.

Ein eigens Schweizer Recht gibt es nicht: Schweizer Unternehmen dürfen nur wählen zwischen EU-Standards und OECD-Standards

In einer Aussprache vom 22. September 2023 hat der Bundesrat nun die Eckwerte für die Vernehmlassungsvorlage festgelegt.

Analog zur EU sollen auch in der Schweiz bereits Unternehmen mit 250 Mitarbeitenden über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption sowie die dazu ergriffenen Massnahmen Bericht erstatten müssen.

Dabei sind nur Unternehmen, die zwei Jahre hintereinander diese Schwelle erreichen, von der Berichterstattungspflicht betroffen (analog Regelung im OR Art. 727). Diese Pflicht gilt heute erst ab 500 Mitarbeitern. Außerdem wird die Berichterstattung neu zwingend durch eine externe Revisionsstelle überprüft.

Im Unterschied zu den Unternehmen in der EU sollen die Unternehmen in der Schweiz jedoch die Wahl haben, sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung entweder am EU-Standard oder an einem anderen gleichwertigen Standard (z.B. OECD-Standard) zu orientieren.

Nicht nur Schweizer Unternehmen sollen EU- / OECD-Recht unterworfen werden, sondern auch ausländische Firmen aus Drittstaaten

Die sogenannte Drittstaatenregelung will der Bundesrat vertieft analysieren.

Dabei gehe es insbesondere um die Frage, ob ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind, automatisch dem Schweizer Recht unterstellt werden oder nicht.

Der Bundesrat werde die entsprechende Vernehmlassungsvorlage voraussichtlich Mitte 2024 verabschieden, so das BJ weiter.

Sorgfaltspflichten: Auch hier wohl wahrscheinlich Ausrichtung nach EU-Recht

Im Bereich der Sorgfaltsprüfungspflichten sind die Arbeiten in der EU mittlerweile bereits weit fortgeschritten.

Der Bundesrat ist derzeit daran, die Auswirkungen der geplanten EU-Richtlinie für die Schweizer Unternehmen vertieft zu analysieren. Die Analyse wird voraussichtlich bis Ende 2023 vorliegen.

(rm)

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