
Keine Narrenfreiheit: Fasnachtswagen und Gesetzgebung im Wallis
Wer mit einem Wagen zum Fasnachtsumzug fährt, muss bestimmte Regeln beachten. Die Kantonspolizei informiert und wird entsprechende Kontrollen durchführen.
Wenn die Umzugsroute für den Verkehr gesperrt ist, ist keine Bewilligung für die verschiedenen Arten von Fasnachtswagen erforderlich.
In diesem Fall hat der Veranstalter des Umzugs die Einwilligung für die Straßensperrung vom Eigentümer der Straße eingeholt und sorgt für die Sicherung der Strecke.
Was die Anfahrt zum Veranstaltungsort betrifft, so darf diese nur mit zugelassenen Fahrzeugen erfolgen:
- Den Vorschriften entsprechende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit grünen Nummernschildern müssen bei der Dienststelle für Straßenverkehr und Schiffahrt (DSUS) eine Bewilligung einholen, da es sich nicht um eine landwirtschaftliche Fahrt handelt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Vorschriften nicht erfüllen (Änderung der Breite, Länge, Höhe usw.), müssen eine Bewilligung bei der DSUS sowie bei der Dienststelle für Mobilität (DFM) beantragen.
- Fahrzeuge mit weißen Nummernschildern (Personenwagen, Lieferwagen, Lastwagen usw.), die den Vorschriften entsprechen, benötigen keine Bewilligung. Nicht vorschriftsgemäße Fahrzeuge benötigen hingegen eine Genehmigung der DFM.
- Fahrzeuge mit Händlerschildern (U) unterliegen den Artikeln 22, 24 & 25 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1959/1271_1321_1317/de
- Fahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen dürfen nachts, an Sonn- und Feiertagen nicht fahren, mit Ausnahme einer zuvor eingeholten Bewilligung der DSUS.
Zusammenfassend dürfen Fahrzeuge und Anhänger auf öffentlichen Straßen nicht verkehren, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechen und keine Bewilligung erteilt wurde.
(pd, kapo)
Fehler gefunden? Jetzt melden.