Home Aktuelles, Nachrichten Wallis Unia zu Uber & Co: Plattform-Arbeiter besser schützen – auch in der Schweiz!
Unia zu Uber & Co: Plattform-Arbeiter besser schützen – auch in der Schweiz!

Unia zu Uber & Co: Plattform-Arbeiter besser schützen – auch in der Schweiz!

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Das umstrittene Unternehmen des Google-Konzerns kommt auch in Saas-Fee zum Einsatz. Es bewegt sich trotz Bundesgerichtsurteil in der Illegalität, kritisiert die Gewerkschaft Unia.

Angestellte würden ausgebeutet, sie sind weder bei den Sozialversicherungen angemeldet, noch bei der Unfallversicherung und nicht einmal erhielten sie branchenübliche Löhne.

Die Europäische Union (EU) hat nun eine neue Richtlinie zur Plattformarbeit erlassen, die Fortschritte für die Beschäftigten bringt.

Die wichtigste Neuerung ist, daß Plattformunternehmen automatisch als Arbeitgeber eingestuft werden, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind.

Zudem gibt es mehr Transparenz beim Einsatz von Algorithmen in der Arbeitsplanung.

Diese Lösungen, die dank des Drucks der Gewerkschaften zustande gekommen sind, müssen auch für die Schweiz den Weg weisen, fordert die Gewerkschaft Unia:

Das Problem ist auch in der Schweiz bekannt: Sogenannte «Plattformunternehmen» wie der Taxidienst Uber oder der Essenskurier „Uber Eats“ setzen seit Jahren auf systematische Schwarzarbeit, indem sie ihre Beschäftigten als Scheinselbständige arbeiten lassen.

Das bedeutet, daß die Uber-Angestellten weder bei den Sozialversicherungen angemeldet sind, noch über eine Unfallversicherung verfügen oder branchenübliche Löhne erhalten.

Dies führt außerdem dazu, daß hunderte Firmen im Taxi- und Essenskurier-Gewerbe, welche sich an die Regeln halten, nicht mehr überlebensfähig sind.

Jahrelange Prozesse – keine Fortschritte

Uber-Fahrer:innen mussten jahrelange Gerichtsprozesse führen, um ihre grundlegenden Rechte geltend zu machen. Einerseits mit Erfolg: Das Bundesgericht hat klar entschieden, daß Uber Arbeitgeber seiner Fahrer ist und sämtliche damit verbundenen Pflichten einhalten muß.

Doch andererseits foutiert Uber sich um jeden Gerichtsentscheid und bewegt sich weiter in der Illegalität.

Die zuständigen Schweizer Behörden, die kontrollieren müssen, daß Arbeits- und Sozialversicherungsesetze eingehalten werden, schauen mit wenigen Ausnahmen tatenlos zu und lassen den Konzern gewähren.

Wichtiges Signal für mehr Schutz: Die Schweiz muß nachziehen

Die neue EU-Richtlinie ist deshalb ein wichtiges Signal: Sie nimmt die Unternehmen in die Pflicht und etabliert eine rechtliche Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses bei Plattformunternehmen, basierend auf klaren Kriterien.

So werden Plattformen automatisch als Arbeitgeber qualifiziert, außer sie können das Gegenteil beweisen. In der Schweiz reichen zwar die bestehenden Gesetze prinzipiell aus, um Plattformen als Arbeitgeber zu qualifizieren.

Es fehlt jedoch klar am politischen Willen, die Gesetze durchzusetzen und der Verzögerungstaktik von Unternehmen wie Uber einen Riegel zu schieben. Deshalb ist eine automatische Einstufung auch hierzulande sinnvoll. Mit einer einfachen Anpassung des Obligationenrechts könnte eine Annahme für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags gesetzlich verankert werden.

Mit einer solchen Regelung würde eine jahrelange juristische Verzögerung auf Kosten der Arbeitnehmenden und der hiesigen Sozialversicherungen, wie sie Uber praktiziert, in Zukunft verunmöglicht.

Mehr Transparenz bei Algorithmen

Weitere wichtige Bestimmungen der EU-Richtlinie betreffen die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Unternehmen beim Einsatz von Algorithmen. Auch diese sollte die Schweiz übernehmen: Beschäftigte haben ein Recht darauf, über die Funktionsweise von automatisierten Systemen umfassend informiert zu werden und Entscheidungen (z.B. Kündigung oder Sperrung von Konten) anzufechten.

Zudem wird eine menschliche Aufsicht über die automatisierten Systeme vorgeschrieben, um die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

Kriterien für die Einstufung von Plattformen als Arbeitgeber nach der neuen EU-Richtlinie (für die Einstufung als Arbeitgeber müssen zwei der fünf Kriterien erfüllt sein)

■ Obergrenzen für die Vergütung, die Beschäftigte erhalten können

■ Überwachung ihrer Arbeitsleistung, auch mit elektronischen Mitteln

■ Kontrolle über die Verteilung oder die Zuweisung von Aufgaben

■ Kontrolle über die Arbeitsbedingungen und Beschränkungen bei der Wahl der Arbeitszeiten

■ Beschränkungen ihrer Freiheit zur Organisation der eigenen Arbeit und Regeln in Bezug auf ihr Erscheinungsbild oder ihr Verhalten


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(pd, rm)
(Foto Uber in Saas-Fee / Saastal: Uber)

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