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Finanzhilfen wegen Corona-Zwangsmaßnahmen

Finanzhilfen wegen Corona-Zwangsmaßnahmen

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Der Staatsrat hat beschlossen, die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für Unternehmen, die aufgrund von Umsatzrückgängen als Härtefall anerkannt wurden, bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Er hat außerdem den Grundsatz einer zusätzlichen Hilfe für bestimmte Sonderfälle angenommen.

Die A-fonds-perdu-Hilfe für als Härtefall anerkannte Unternehmen ermöglicht es, Unternehmen zu entschädigen, die aufgrund der Pandemie einen Umsatzrückgang von mindestens 30% verzeichnen mußten. Die ursprüngliche Frist für die Einreichung von Dossiers war auf den 31. Juli 2021 festgelegt worden.

In Umsetzung des dringlichen Postulats, das in der Sitzung des Großen Rates im September 2021 eingereicht wurde, beschloß der Staatsrat, die Frist für die Einreichung von Gesuchen bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

Diese zusätzliche Frist ermöglicht es insbesondere den Unternehmen, die ihre Jahresrechnungen 2020 nicht bis Ende Juli 2021 hatten abschließen können, mehr Zeit für die Einreichung ihrer Unterstützungsanträge zu erhalten.

Der Staatsrat genehmigte auch den Grundsatz einer zusätzlichen Hilfe für bestimmte Sonderfälle, die eine erzwungene Schließung ihrer Haupttätigkeit erlitten hatten, deren andere Tätigkeiten aber einen wichtigen Beitrag zum Umsatz des Unternehmens leisteten. Diese Tätigkeiten hätten ihnen einen Anspruch auf eine vorteilhaftere Beihilfe für Umsatzeinbußen gegeben.

Mit der Verlängerung der Einreichungsfrist und den Anpassungen für Sonderfälle beabsichtigt der Staat Wallis, gezielte Hilfen zu gewähren, die den Bedürfnissen der betroffenen Wirtschaftsakteure entsprechen.

Alle Informationen und Modalitäten zu den Finanzhilfen für Unternehmen sind unter https://www.vs.ch/de/web/seti/coronavirus-informationen-fuer-die-unternehmen abrufbar.

SW
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