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Urteil des Bundesverwaltungs-Gerichts
Nanztal-Rudel: Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz scheiternUrteil des Bundesverwaltungs-Gerichts

Nanztal-Rudel: Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz scheitern

Urteil des Bundesverwaltungs-Gerichts
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Im Bereich Visperterminen hat sich letztes Jahr ein neues Wolfsrudel gebildet, nachdem die Präsenz eines Paares seit dem Winter 2022/23 festzustellen war.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stimmte Ende November 2023 den Gesuchen der Kantone Graubünden und Wallis zu, präventiv gewisse Wolfsbestände abzuschießen.

Mit entsprechenden Verfügungen gaben die in den Kantonen zuständigen Departemente den Abschuß durch die kantonale Wildhut frei.

Gegen die beiden Entscheide des BAFU erhoben die Naturschutzorganisationen Pro Natura, WWF Schweiz und Schweizer Vogelschutz am 7. respektive 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Das BVGer bestätigte Anfang Januar 2024 die aufschiebende Wirkung der Beschwerden.

Vorbeugende Klärung der rechtlichen Situation

Das BAFU genehmigte die Regulierung der Wolfsbestände bis zum 31. Januar 2024. Aufgrund des Zeitablaufs ist kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr gegeben.

Die strittige Rechtsfrage, ob eine Verbandsbeschwerde gegen die Zustimmungsverfügung des Bafu überhaupt erhoben werden kann, könnte sich jedoch jedes Jahr stellen.

Unter diesem Gesichtspunkt verzichtet das BVGer ausnahmsweise auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses und klärt die rechtliche Situation mit den vorliegenden Urteilen.

Zur Wahrnehmung allgemeiner Interessen des Natur- und Heimatschutzes räumt das entsprechende Bundesgesetz gesamtschweizerisch tätigen Umweltorganisationen das Recht ein, mittels einer sog. Verbandsbeschwerde gegen Projekte oder Anordnungen einer Behörde Beschwerde zu erheben.

Das BVGer hält fest, daß die Regulierung von Wolfsbeständen nur durch eine kantonale Verfügung angeordnet oder widerrufen werden kann.

Das Bafu kann Bestandsregulierungen weder anordnen noch aufheben.

Allfällige Verbandsbeschwerden können sich nur auf die kantonale Verfügung beziehen, wobei die Überprüfung der Rechtskonformität den kantonalen Instanzen obliegt.

Wäre hingegen auch der Zustimmungsentscheid des BAFU einer gerichtlichen Überprüfung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglich, entstünden Doppelspurigkeiten, die zu Rechtsunsicherheiten führen würden.

Gegen die Zustimmungsverfügung des BAFU kann somit keine Verbandsbeschwerde erhoben werden. Das BVGer tritt folglich nicht auf die Beschwerden ein.

Diese Urteile können beim Bundesgericht angefochten werden.


Lesen Sie im Zusammenhang :

Abschuß eines Wolfs in der Region Goms angeordnet – Situation in Regionen Laggin/Zwischbergen und Nanztal/Visperterminen unklar

https://walliser-zeitung.ch/wolfsmonitoring-2017/

(pd, rm)
(Archivbild)

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