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Bei Hotel-Neubauten müssen in Zermatt Personal-Wohnungen mitgebaut werden
Wohnungsnot in ZermattBei Hotel-Neubauten müssen in Zermatt Personal-Wohnungen mitgebaut werden

Wohnungsnot in Zermatt

Bei Hotel-Neubauten müssen in Zermatt Personal-Wohnungen mitgebaut werden
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Die Wohnungsnot von Zermatt läßt den Gemeinderat eingreifen. Bei Hotel-Neubauten müssen in Zermatt Personal-Wohnungen mitgebaut werden. Dies für 60% des Personals. 

Der Gemeinderat der Gemeinde Zermatt gab bekannt, daß beschlossen hat, gestützt auf Art. 27 des Bundes­gesetzes über die Raum­planung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie auf Art. 19 des Ausführungs­gesetzes zum Bundes­gesetz über die Raum­planung vom 23. Januar 1987 (kRPG), in ver­schiedenen Gebieten Planungs­zonen zu erlassen.

Planungsabsicht

Nach Art. 1 RPG sorgen Bund, Kantone und Gemeinden dafür, dass der Boden haus­hälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nicht­baugebiet getrennt wird. Sie stimmen ihre raum­wirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und ver­wirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausge­richtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegeben­heiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Sie unter­stützen mit Massnahmen der Raum­planung insbe­sondere die Bestre­bungen:

  • das soziale, wirt­schaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landes­teilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentra­lisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
  • die räumlichen Voraus­setzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten.
  • Die Einwohnergemeinde Zermatt will ihren Beitrag zur Verbes­serung der Wohn­situation von sowohl dauerhaften als auch saisonalen Ange­stellten in der Region leisten. Dies insbe­sondere im Bereich der Hotellerie, um langfristig eine nachhaltige Bewirt­schaftung von Hotels sicher­stellen zu können mit dem dafür notwendigen Personal.

Hierzu sind geeignete Möglich­keiten zur Sicher­stellung von betriebs­notwendigem Personal­wohnraum im Bereich Hotellerie zu eruieren und zu prüfen.

Es sind Maßnahmen umzusetzen, die uner­wünschten Ent­wicklungen ent­gegentreten und die Attrak­tivität des Wohn-, und somit Touristen­ortes Zermatt langfristig und nachhaltig wahren.

Um diese notwendigen Maßnahmen zu planen und die bauliche und soziale Entwicklung von Zermatt qualitativ in die gewünschte Richtung zu lenken, erachtet es der Gemeinderat als zweckmäßig, über die gesamte rechts­gültige Bauzone eine Planungs­zone zu erlassen.

Dadurch soll sicher­gestellt werden, daß bis zur Umsetzung notwendiger Maßnahmen bei Neu- und Erweite­rungsbauten von Hotels oder struktu­rierten Beher­bergungs­betrieben gleich­zeitig Personal­wohnraum für das zusätzlich benötigte Personal erstellt wird.

Planungszone (Perimeter) und -zweck

Die Planungszone erstreckt sich über die rechts­gültige homolo­gierte Bauzone.

Innerhalb der Planungs­zone gelten für Neu- und Erweiterungs­bauten von Hotels oder struktu­rierten Beherbergungs­betrieben, welche zu einer Erhöhung von mehr als 5 Arbeits­plätzen führen, im Hinblick auf eine erwünschte Entwicklung auf dem Wohnungs­markt folgende Bedingungen:

Bei oben genannten Projekten ist gleich­zeitig zur Baueingabe ein Betriebs­konzept abzugeben, aus dem hervorgeht, daß für zusätzlich benötigtes Personal neu Wohnraum erstellt wird oder nachge­wiesen wird, dass für sowohl ständiges als auch saisonales Personal betriebs­eigene Wohnungen zur Verfügung stehen.

Es ist 60 % des notwendigen Personal­wohnraums vor Baube­willigung des Hotelneu- und erweite­rungsbaus zu realisieren.

Für den Personalwohn­raum wird empfohlen, eine gewisse Nutzungs­flexibi­lität nach­zuweisen. Es ist optimaler Weise ein Wohnungsmix anzustreben.
Für die übrige Bautätig­keit innerhalb der Planungs­zone gelten weiterhin die Vor­schriften des gültigen Bau- und Zonen­reglements von Zermatt.

Einsprachen

Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwen­digkeit der Planungs­zone, deren Dauer oder die Zweck­mässigkeit der Planungs­absicht, sind gemäß Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich (per Ein­schreiben) und unter­zeichnet innert dreißig Tagen ab dem Erscheinen der Publikation im Amtsblatt bei der Gemeinde­verwaltung einzu­reichen.

Über die Einsprachen entscheidet der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG).


Trotz hoher Bautätigkeit Wohnraum immer knapper


Hohe Mieten in Brig-Glis, Naters und Visp

(pd, rm)
(Foto: Zermatt bei Nacht)

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