Home Aktuelles, Nachrichten Wallis Keine Burkas mehr in der Schweiz
Gesichtsverhüllungsverbot gilt ab 2025
Keine Burkas mehr in der SchweizGesichtsverhüllungsverbot gilt ab 2025

Keine Burkas mehr in der Schweiz

Gesichtsverhüllungsverbot gilt ab 2025
0

Ab dem 1. Januar 2025 ist es an öffentlich zugänglichen Orten in der ganzen Schweiz verboten, das Gesicht zu verhüllen. Dies teilt die Bundeskanzlei mit.

An seiner Sitzung vom 6. November 2024 hat der Bundesrat die neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf diesen Zeitpunkt in kraft gesetzt.  

Volk und Stände haben am 7. März 2021 die Volksinitiative „Ja zum Verhüllungsverbot“ angenommen. Der neue Verfassungsartikel wird im Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) umgesetzt.

Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort in der Schweiz sein Gesicht verhüllt, wird mit einer Busse von maximal 1000 Franken bestraft.

Der Bundesrat hat die neuen Bestimmungen an seiner Sitzung vom 6. November 2024 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Zulässige Gesichtsverhüllungen

Das Gesichtsverhüllungsverbot findet keine Anwendung in Flugzeugen sowie in diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten.

Das Gesicht darf auch in Gotteshäusern und anderen Sakralstätten verhüllt werden.

Außerdem bleibt die Gesichtsverhüllung aus Gründen der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums erlaubt.

Zulässig ist sie außerdem für künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie zu Werbezwecken.

Bei Demonstrationen erlaubt – aber nur mit Bewilligung…

Mit einer weiteren Ausnahme wird dem Ausgleich zwischen dem Gesichtsverhüllungsverbot und den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung getragen:

Wenn Gesichtsverhüllungen im öffentlichen Raum zur Ausübung dieser Grundreche für den eigenen Schutz notwendig sind, sollen sie zulässig sein – sofern sie die zuständige Behörde vorgängig bewilligt hat und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Erledigung im Ordnungsbußenverfahren

Nach diversen Rückmeldungen aus der entsprechenden Vernehmlassung und um den administrativen Aufwand für die betroffenen Personen und die involvierten Behörden so gering wie möglich zu halten, werden Verstösse in der Regel im sogenannten Ordnungsbußenverfahren erledigt.

Die ausgestellte Ordnungsbuße beträgt in diesem Verfahren 100 Franken und kann direkt vor Ort bezahlt werden.

Weigern sich Personen jedoch, eine verhängte Ordnungsbuße zu bezahlen, findet das ordentliche Verfahren Anwendung. Dann liegt der maximale Strafrahmen bei 1000 Franken. Die Anpassung in der Ordnungsbußenverordnung (OBV) gilt wie das neue BVVG ab dem 1. Januar 2025.

(pd)
(Beitragsbild: SVP Schweiz)

Fehler gefunden? Jetzt melden.

IHRE MEINUNGEN

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert