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Mord wird in Zukunft allenfalls auch in der Schweiz unverjährbar
Unverjährbarkeit von MordMord wird in Zukunft allenfalls auch in der Schweiz unverjährbar

Unverjährbarkeit von Mord

Mord wird in Zukunft allenfalls auch in der Schweiz unverjährbar
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Mord verjährt nicht, sagt der Volksmund. Was viele nicht wissen: In der Schweiz ist dies nicht so, zumindest bisher. Denn dies soll sich nun ändern.

Nach Ansicht einer knappen Mehrheit der Rechtskommission des Ständerates (RK-S) soll der Mord als besonders schwere Straftat nicht mehr verjähren.

Sie schlägt deshalb eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG) vor.

Der Bundesrat nahm an seiner Sitzung vom 12. Februar 2025 zu einem entsprechenden Vorschlag der RK-S Stellung.

Im Januar 2019 hat der Kanton St. Gallen die Standesinitiative 19.300 zur Änderung des StGB eingereicht.

Die Initiative fordert, die Verjährungsfrist für lebenslange Strafen von 30 Jahren auf unverjährbar anzuheben.

Eine knappe Mehrheit der RK-S begrüsst dieses Anliegen im Grundsatz, hat jedoch beschlossen, die Verjährungsfrist ausschließlich für Mord (Art. 111 StGB; Art. 116 MStG) aufzuheben.

Der entsprechende Entwurf der RK-S für eine Änderung des StGB und des MStG sieht vor, daß sowohl die Strafverfolgung als auch die Strafvollstreckung bei Mord künftig unverjährbar sein sollen.

Auch Jahrzehnte nach dem Mord hätten Angehörige ein Interesse an der Aufklärung der Tat und an der Bestrafung des Täters.

Der Bundesrat nimmt den Bericht der RK-S am 12. Februar 2025 zur Kenntnis. In seiner Stellungnahme hält er fest, daß das Interesse der Hinterbliebenen an der Aufklärung und Bestrafung einer schweren Straftat ernst zu nehmen ist.

Allerdings macht er darauf aufmerksam, daß die Unverjährbarkeit nicht in jedem Fall das Interesse des Opfers befriedigen kann. Namentlich dann, wenn die Abschaffung der Verjährungsfrist bei den Hinterbliebenen falsche Hoffnungen auf eine Verurteilung des Täters wecken könnte.

Nachweis „immer schwieriger“

Der Nachweis Jahrzehnte nach der Tat werde „nämlich immer schwieriger und unwahrscheinlicher“, so der Bundesrat.

So reiche eine DNA-Spur oft nicht aus, um den Täter zu identifizieren. In der Regel seien zusätzliche Beweise erforderlich.

Freispruch kann Angehörige traumanitisieren

Ein Freispruch aufgrund mangelnder Beweise sei jedoch häufig nicht nur eine Enttäuschung, sondern kann bei den Hinterbliebenen sogar zu einer erneuten Traumatisierung führen.

Weiter führt der Bundesrat aus, daß die Interessen von Opfern und deren Angehörigen wichtig seien.

llerdings dürfen sie für die Bestrafung des Täters nicht alleine ausschlaggebend sein.

Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches erfüllt vor allem einen gesamtgesellschaftlichen Zweck: Mit einem Strafverfahren zeigt der Staat, daß er die Rechtsordnung verteidigt und einen Verstoss gegen die Regeln nicht duldet.

Dieser Aspekt verliere jedoch mit zunehmendem Zeitablauf an Bedeutung. Der Gesetzgeber müsse sorgfältig abwägen, um diese Interessen ins Gleichgewicht zu bringen.

Viele Fragen offen

Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat in seiner Stellungnahme fest, daß eine Änderung der Verjährungsfrist bei Mord von 30 Jahren hin zur Unverjährbarkeit viele Fragen aufwirft.

Sollte das Parlament eine Anpassung wünschen, regt der Bundesrat folglich an, den Vorschlag der RK-S und andere Vorschriften zur Verjährung im Sinne der Eingaben im Vernehmlassungsverfahren vertieft zu prüfen.

pd, rm

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