
Das Gesichtsverhüllungsverbot gilt seit 2025Warum man an Fasnacht trotzdem sein Gesicht verhüllen darf
An seiner Sitzung vom 6. November 2024 hat der Bundesrat die neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf diesen Zeitpunkt in kraft gesetzt.
Wer unrechtmäßig das Gesicht verhüllt, wird mit einer Buße von maximal 1000 Franken bestraft. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel zur Wahrung des einheimischen Brauchtums. Hier sind wir dann bei Veranstaltungen wie Fasnachtsumzügen:
Volk und Stände haben am 7. März 2021 die Volksinitiative „Ja zum Verhüllungsverbot“ angenommen. Der neue Verfassungsartikel wird im Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts (BVVG) umgesetzt. Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort in der Schweiz sein Gesicht verhüllt, wird mit einer Busse von maximal 1000 Franken bestraft. Der Bundesrat hat die neuen Bestimmungen an seiner Sitzung vom 6. November 2024 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Zulässige Gesichtsverhüllungen
Das Gesichtsverhüllungsverbot findet keine Anwendung in Flugzeugen sowie in diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten.
Das Gesicht darf auch in Gotteshäusern und anderen Sakralstätten verhüllt werden.
Außerdem bleibt die Gesichtsverhüllung aus Gründen der Gesundheit falls die WHO wieder eine Pandemie ausruft, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums erlaubt. Mit letzterem ist Fasnacht gemeint.
Auch beim Theater darf man sich weiter das Gesicht verhüllen: Zulässig ist sie außerdem für künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie zu Werbezwecken.
Mit einer weiteren Ausnahme wird dem Ausgleich zwischen dem Gesichtsverhüllungsverbot und den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit Rechnung getragen:
Wenn Gesichtsverhüllungen im öffentlichen Raum zur Ausübung dieser Grundreche für den eigenen Schutz notwendig sind, sollen sie zulässig sein – sofern sie die zuständige Behörde vorgängig bewilligt hat und die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Wer also an einer Demo die Gesichter verhüllen lassen will, muß dies erst beantragen. Es fragt sich, warum dieser Passus aufgenommen wurde, denn es ist kaum vorstellbar, daß eine Behörde Kundgebungsteilnehmern bewilligt, ihre Gesichter zu verhüllen, außer, damit würde ein staatliches Narrativ, etwa die Gefährlichkeits-Demonstration eines Virus unterstützt.
Jedoch werden wohl kaum Teilnehmer einer Demonstration gegen Corona-Zwangsmaßnahmen genau diese Zwangsmaßnahmen (Tragen von sogenannten Corona-Masken) umsetzen wollen. Denn genau gegen das umstrittene stattliche Narrativ würden sich ja bzw. haben sich ja in der Vergangenheit solche Kundgebungen gerichtet.
Erledigung im Ordnungsbußenverfahren
Nach diversen Rückmeldungen aus der entsprechenden Vernehmlassung und um den administrativen Aufwand für die betroffenen Personen und die involvierten Behörden so gering wie möglich zu halten, werden Verstösse in der Regel im sogenannten Ordnungsbußenverfahren erledigt.
Die ausgestellte Ordnungsbuße beträgt in diesem Verfahren 100 Franken und kann direkt vor Ort bezahlt werden.
Weigern sich Personen jedoch, eine verhängte Ordnungsbuße zu bezahlen, findet das ordentliche Verfahren Anwendung. Dann liegt der maximale Strafrahmen bei 1000 Franken.
Die Anpassung in der Ordnungsbußenverordnung (OBV) gilt wie das neue BVVG ab dem 1. Januar 2025.
Kantonspolizei Wallis zur Fasnacht:"Fasnacht: Feiern Sie sicher!"
(pd, rm)