Home Aktuelles, Nachrichten Wallis Zum 1. August: Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerk
"Jeder Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz wird angezeigt"
Zum 1. August: Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerk"Jeder Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz wird angezeigt"

Zum 1. August: Vorsicht bei der Einfuhr von Feuerwerk

"Jeder Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz wird angezeigt"
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Im Vorfeld des schweizerischen Nationalfeiertags am 1. August wird jedes Jahr viel Feuerwerk in die Schweiz gebracht. Dabei gibt es strenge Einfuhrregeln, die jeder beachten muß. Nicht alle Feuerwerkskörper sind erlaubt, und Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz werden gemeldet.

Erforderliche Bewilligung

Wer Feuerwerkskörper ins Land bringen will, braucht grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung vom Bundesamt für Polizei.

Das gilt auch für Einkäufe im Internet. Im Reiseverkehr dürfen jedoch pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke bis zu einem Gewicht von 2,5 Kilogramm pro Person ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern sie in der Schweiz erlaubt sind.

Das bedeutet nicht automatisch, daß sie auch abgebrannt werden dürfen – etwa wegen Feuerverboten bei Trockenheit.

Verbotene Feuerwerkskörper

Feuerwerk, das am Boden explodiert – wie Kracher, Böller und Petarden – ist zur Einfuhr verboten. Ebenso untersagt sind sogenannte «Lady Crackers», die länger als 22 Millimeter oder einen Durchmesser von mehr als 3 Millimetern haben. Bevor man kauft oder einführt, sollte man sich genau über die Regeln informieren.

Kontrollen und Konsequenzen

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit prüft bei Einfuhrkontrollen die Ware. Wer verbotene Feuerwerkskörper dabei hat oder keine Bewilligung vorweisen kann, verliert die Gegenstände. Jeder Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz wird angezeigt.

Informationen zu Bestimmungen bezüglich Pyrotechnik auf der Webseite des Bundesamts für Polizei, Fedpol: Pyrotechnik

pd

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