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Heimarbeit neu steuerlich geregelt
Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und FrankreichHeimarbeit neu steuerlich geregelt

Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich

Heimarbeit neu steuerlich geregelt
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Im Wallis gibt es viele Grenzgänger und andere Personen, die in beiden Ländern Steuern zahlen, sowohl in Frankreich als auch in der Schweiz.

Das neue Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich ist am 24. Juli 2025 in-kraft-getreten.

Dessen Bestimmungen, die die Besteuerung von Einkommen aus Heimarbeit dauerhaft regeln, gelten ab dem 1. Januar 2026.Das Zusatzabkommen ist Teil der Ende 2022 vereinbarten Lösung zur Besteuerung von Einkommen aus Heimarbeit.

Es sieht vor, Einkommen aus Heimarbeit bis zu einer Obergrenze von 40% der Arbeitszeit pro Kalenderjahr in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Weiter sieht die neue Lösung vor, daß der Staat des Arbeitgebers dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers 40% der Steuern überweist, die er auf den Vergütungen aus Heimarbeit im Wohnsitzstaat erhoben hat.

Ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten wird die Anwendung der neuen Regeln gewährleisten.

Darüber hinaus aktualisiert das Zusatzabkommen andere Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich.

So bringt das Zusatzabkommen insbesondere das Doppelbesteuerungs-Abkommen in Einklang mit den Ergebnissen der Arbeiten der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS).

(pd, rm)

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