
Darf man am 1. August rasenmähen?
Der Schweizer Nationalfeiertag am 1. August ist ein Tag voller Festlichkeiten, geprägt von Feuerwerken, Umzügen und ausgelassenen Feiern in der ganzen Schweiz, auch im Kanton Wallis.
Doch dürfen Bürger in Walliser Gemeinden an diesem lebhaften Tag laute private Tätigkeiten wie Rasenmähen oder Heckenschneiden ausführen?
Eine Analyse des kantonalen Gesetzes über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen (SR 941.100) und der bundesrechtlichen Regelungen gibt Aufschluß.
Kein Ruhetag im kantonalen Gesetz
Das kantonale Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen (SR 941.100, Stand 01.03.2013) erklärt in Artikel 1 Absatz 1 den Sonntag als Tag der öffentlichen Ruhe. Artikel 1 Absatz 2 stellt die in der Diözese gebotenen Feiertage dem Sonntag gleich.
Diese umfassen typischerweise konfessionelle Feiertage wie Mariä Himmelfahrt (15. August) oder Allerheiligen, die im katholisch geprägten Wallis eine wichtige Rolle spielen.
Der 1. August, der säkulare Schweizer Nationalfeiertag, wird im Gesetz jedoch nicht ausdrücklich als Ruhetag genannt.
Daher gelten die strengen Ruhebestimmungen von Artikel 2 Absatz 1, die „äußere oder sichtbare Arbeiten“ sowie „lärmende Arbeiten, welche die öffentliche Ruhe stören könnten“, verbieten, am 1. August nicht automatisch.
Bundesrecht: Arbeitsrecht, kein Lärmschutz
Artikel 110 Absatz 3 der Schweizer Bundesverfassung legt fest, daß der 1. August „arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt“ ist. Dies bedeutet, daß Arbeitnehmer an diesem Tag frei haben, es sei denn, es liegt eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor.
Die Verfassung schreibt jedoch keine allgemeine Ruhepflicht im Sinne von Lärmschutz für private Tätigkeiten vor. Die Regelung der öffentlichen Ruhe, etwa für Gartenarbeiten, obliegt den Kantonen und Gemeinden.
Lokale Vorschriften und Ausnahmen
Nach Artikel 3 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes können Gemeindepräsidenten in Walliser Gemeinden ausnahmsweise dringende oder notwendige Arbeiten erlauben, wie etwa landwirtschaftliche Tätigkeiten zum Schutz verderblicher Ernten oder Arbeiten bei höherer Gewalt.
Private Gartenarbeiten fallen jedoch selten unter diese Ausnahmen. Artikel 4 beauftragt die Gemeinden mit dem Polizeidienst, und Artikel 2 Absatz 2 verweist auf ein Reglement des Staatsrates, das die genauen Verbote und Ausnahmen definiert. Ohne spezifische lokale Polizeiverordnungen, die den 1. August als Ruhetag festlegen, sind laute Tätigkeiten wie Rasenmähen grundsätzlich erlaubt, da der Tag kein gesetzlicher Ruhetag ist.
Feierlicher Lärm und private Arbeiten
Der 1. August ist im Wallis ein lauter Feiertag: Feuerwerke, Musik und öffentliche Feste prägen die Atmosphäre. Private laute Tätigkeiten, wie das Mähen des Rasens mit motorisierten Geräten, sind nach dem kantonalen Gesetz erlaubt, da der 1. August kein Ruhetag ist – vorausgesetzt, es gibt keine entgegenstehenden lokalen Vorschriften. Leise Tätigkeiten, wie Unkraut jäten oder Pflanzen gießen, sind ohnehin unproblematisch, da sie niemanden stören.
Dennoch gilt der allgemeine Lärmschutz nach Artikel 684 des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41): Übermäßiger Lärm, der Nachbarn unzumutbar belästigt, ist jederzeit verboten. Angesichts der festlichen Stimmung des Nationalfeiertags könnten laute Gartenarbeiten als unpassend empfunden werden, selbst wenn sie nicht gesetzlich untersagt sind.
Empfehlung für Bürger
Bürger in Walliser Gemeinden, die am 1. August laute Gartenarbeiten planen, sollten die Polizeiverordnungen ihrer Gemeinde prüfen oder die Gemeindeverwaltung kontaktieren, um sicherzustellen, daß keine spezifischen Lärmbeschränkungen gelten. Rücksichtnahme auf Nachbarn ist an diesem festlichen Tag besonders ratsam, um Beschwerden oder mögliche Bußen gemäß Artikel 5 des Gesetzes zu vermeiden. Wer leise im Garten werkeln möchte, kann dies bedenkenlos tun. Für laute Arbeiten empfiehlt es sich, auf einen anderen Tag auszuweichen oder die Nachbarschaft vorab zu informieren.
Fazit
Der 1. August ist im Wallis kein gesetzlicher Ruhetag im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen, was laute Gartenarbeiten grundsätzlich erlaubt – sofern keine lokalen Regelungen anderes vorschreiben. Dennoch bleibt Rücksichtnahme der Schlüssel, um den Nationalfeiertag für alle zu einem harmonischen Erlebnis zu machen.