
Wegen Mangel an Pflanzenölen
Wer sich auf andere verläßt, ist oftmals verlassen, sagt der Volksmund. Nicht nur bei Lebensmitteln oder Energie (Strom) ist dies der Fall wie die Vergangenheit belegt.
Wie wenig Verlaß auf Importe der europäischen „Partner“ und „Freunde“ ist, sah man als zu Beginn der Corona-Zwangsmaßnahmen einfach Schweizer Eigentum beschlagnahmt wurde. Lkws mit Masken etc. wurden einfach von Frankreich, Italien und Deutschland beschlagnahmt, es gab in der Folge sogar einen diplomatischen Eklat, Botschafter wurden vorgeladen.
In der Schweiz gibt es in den letzten Jahren vermehrt Engpässe und es stehen weitere bevor. Engpässe bei Butter, Rapsöl, Sonnenblumenöl und anderen Lebensmitteln, was den Bundesrat schon wiederholt auf den Plan rief.
An seiner Sitzung vom 29. Juni 2022 hat der Bundesrat befristete Erleichterungen bei den Deklarationspflichten auf den Lebensmittelverpackungen angenommen. Damit reagiert der Bundesrat auf die Lieferengpässe bei Sonnenblumenöl welche seiner Ansicht nach „bedingt durch den Krieg in der Ukraine“ sind, was von Rußland bestritten wird.
Nach Anhörung der betroffenen Kreise hat der Bundesrat beschlossen, die Vorschriften für die Deklaration von Zutaten für eine begrenzte Zeit zu lockern. Diese Lockerung ist notwendig, weil es zu Engpässen bei der Versorgung mit Sonnenblumenöl kommen kann.
Damit die Konsumenten über die Zusammensetzung der Zutaten informiert sind, muß die Lebensmittelindustrie auf diese Änderungen aufmerksam machen.
Infolge dieser Entscheidung stehen der Lebensmittelbranche drei Möglichkeiten zur Verfügung, um situationsbedingte Änderungen beim verwendeten Pflanzenöl auszuweisen: Auf einem roten Punkt sind die neuen Zutaten aufgeführt, der rote Punkt verweist auf eine Internetseite mit der entsprechenden Information oder die Hersteller führen im Zutatenverzeichnis eine Auswahl an Pflanzenölen auf, von denen sie mindestens eines für das Enderzeugnis verwenden. Hier ist die Ergänzung «abhängig von der Versorgungslage» obligatorisch.
Die vorgeschlagene Erleichterungsregel betrifft nur den Ersatz von Sonnenblumenöl und -lecithin. Andere Zutaten oder Alternativen aus oder mit gentechnisch veränderten Organismen fallen nicht darunter. Wird Sonnenblumenöl durch eine Zutat ersetzt, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen kann, muss dies auf der Verpackung hervorgehoben werden. Die Erleichterungen gelten bis am 31.12.2023. Danach dürfen bereits so gekennzeichnete Bestände noch verkauft werden.
Die notwendigen rechtlichen Anpassungen treten per 15. Juli 2022 in Kraft.