
Gemeinde Sembrancher gegen Großen Rat
Eine Walliser Gemeinde klagt gegen den Großen Rat des Wallis wegen Rechtsverweigerung in Sachen eines Ausstandsgesuches.
Der Kanton Wallis teilt in Sachen Ausstandsgesuch – Gemeinde Sankt Brancher (fr. Sembrancher) gegen den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten mit, daß sie gegen den Bundesgerichtsentscheid Beschwerde erhoben haben.
Die Gemeinde St. Brancher hatte beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Großen Rat eingereicht, da dieser ihr
Ausstandsgesuch gegen den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten nicht behandelt.
Das Verfahren
Der Gerichtshof, der über die Kompetenzkonflikte zwischen der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörde zu entscheiden hat, hat am 7. Dezember 2021 entschieden, daß der Große Rat über das Ausstandsgesuch der Gemeinde Sembrancher gegen den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten entscheiden muß.
Der Große Rat hat gegen diesen Entscheid eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, da der Gerichtshof, der
eine Kompetenz nur zwischen dem Staatsrat und dem Kantonsgericht beschließen kann, keine hat, eine Angelegenheit dem Großen Rat zuzuweisen.
Urteil des Bundesgerichts
Am 3. Juni 2021 hat das Bundesgericht im Urteil 1C_36/2021 entschieden, nicht dafür zuständig zu sein, einen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt zu entscheiden. Es hat somit keinen Entscheid gefällt, welche der drei Gewalten – also der Staatsrat, das Kantonsgericht
oder der Große Rat – zuständig ist, um ein Ausstandsgesuch gegen den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu behandeln. Insbesondere hat es nicht entschieden, daß der Große Rat für die Behandlung des Ausstandsgesuchs zuständig sei.
Rechtsverweigerungsbeschwerde
Weil sich der Große Rat nach wie vor als nicht zuständig erachtet und insbesondere auch in Hinblick auf das baldige Mandatsende des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und der Wahl einer neuen Person, die dieses Dossier wird behandeln können, ist der Große Rat in dieser Angelegenheit nicht weiter tätig geworden, so seine Ausführungen hierzu.
Dies hat die Gemeinde Sembrancher dazu veranlaßt, beim Bundesgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Großen Rat zu hinterlegen. Die Beschwerde ist dem Großen Rat zusammen mit der verfahrensleitenden Verfügung des Bundesgerichts zwei Tage vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zugegangen.
Privatpersonen und Firmen, die meist an die Fristen des Bundesgerichts gebunden sind, können nur unter eng eingefaßten Bedingungen Fristerstreckungen beantragen.
Der Große Rat sah es so, daß eine solche kurze Frist ihm als Grund dienen kann, keine Beschwerdeantwort innert dieser Frist abzugeben und eine Fristerstreckung zu beantragen, welche auch gewährt wurde.
Er führt dazu aus:
Dies verunmöglichte es dem Großen Rat, eine angemessene und vom Büro als zuständiges Organ validierte Beschwerdeantwort zu hinterlegen, weshalb das Präsidium eine Fristverlängerung bis zur nächsten Bürositzung am 23. August 2022 beantragte. Diese Fristverlängerung wurde vom Bundesgericht gutgeheißen.