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Kantonalisierung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)

Kantonalisierung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB)

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Seit die KESB-Angelegenheiten zu zentralen Behörden delegiert wurden und nicht mehr lokal solche Fälle behandelt werden, wo im Sinne der lokalen Steuerzahler ein Interesse bestand, die Kosten und die Bürokratie niedrig zu halten, geben in der Schweiz die KESB-Behörden zu reden und sind negativ in den Medien.

Gleichzeitig sprießen sogenannte Sozialfirmen wie Pilze aus dem Boden, welche prächtig an der sogenannten „Professionalisierung“ verdienen, bei der nicht mehr Augenmaß zählt wie früher, sondern teure Maßnahmen verfügt werden noch und nöcher.

Dennnoch möchte der Staatsrat Wallis die Professionalisierung (Kantonalisierung) vorantreiben und alles noch mehr zentralisieren. In einer aktuellen Meldung äußert er sich wiefolgt:

Der Staatsrat hat dem Großen Rat eine Botschaft und einen Entwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) überwiesen. Mit der Revision soll die Professionalisierung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) verstärkt werden. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung sieht sie die Kantonalisierung dieser Behörden vor und bietet ihnen damit einen neuen organisatorischen und strukturellen Rahmen.

Der im Herbst 2019 in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesentwurf zur Professionalisierung der KESB integriert die Kriterien der Schweizerischen Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) in die Organisation und den Betrieb der Walliser KESB.

Er basiert auf vier verschiedenen Schwerpunkten: der Grösse der KESB (Verringerung von 23 auf 9), ihrer Zusammensetzung, dem Profil und den Kompetenzen der privaten und beruflichen Beistände/Vormunde sowie dem Festlegen der Aufgaben, die sich aus der administrativen Überwachung der KESB ergeben.

Er folgt zudem mehreren parlamentarischen Vorstößen, welche gewisse Probleme aufzeigen und den Staatsrat auffordern, die bestehenden Strukturen zu überprüfen. Die zunehmende Arbeitsbelastung der KESB, die Komplexität des materiellen und formellen Rechts sowie die Komplexität der an die KESB gerichteten Fragen erfordern eine Professionalisierung.

Im Rahmen der Vernehmlassung stößt die Zahl von neun KESB auf eine gewisse Akzeptanz und Einmütigkeit, da sie mit der gleichen Aufteilung wie die der Bezirksgerichte in Einklang steht. Positiv aufgenommen wurden auch der Ansatz eines notwendigen juristischen Präsidiums, die Abschaffung des Gemeinderichters als Mitglied von Rechts wegen sowie die Bestimmungen über private und professionelle Beistände und Vormunde. Diese Elemente werden deshalb so in der Gesetzesvorlage festgehalten, die der Staatsrat dem Großen Rat unterbreitet.

Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer sprach sich zudem für eine notwendige Kantonalisierung der KESB aus, weil das kommunale/interkommunale System seine Grenzen erreicht hat und nur eine Kantonalisierung langfristig eine maximale Professionalisierung ermöglichen würde. Als weitere wichtige Argumente wurden die primäre Verantwortung und die administrative Aufsicht durch den Kanton sowie eine erleichterte Vereinheitlichung der KESB-Praxis angeführt.

Dieses ehrgeizige Projekt stellt eine grundlegende Änderung der Organisation und Arbeitsweise der KESB dar. Ein zentrales Anliegen des Staatsrates ist der Aufbau hochspezialisierter kantonaler Strukturen, welche die Bedürfnisse und Erwartungen der Betroffenen, ihrer Familien und ihrer Angehörigen effizient und rasch erfüllen können. Damit will der Staatsrat der Problematik des Schutzes der Personen neue Impulse verleihen.

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