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Veloweg-Gesetz, Mehr Tempo-30-Zonen, Privilegien für Fahrgemeinschaften
Neuerungen im Straßenverkehr 2023Veloweg-Gesetz, Mehr Tempo-30-Zonen, Privilegien für Fahrgemeinschaften

Neuerungen im Straßenverkehr 2023

Veloweg-Gesetz, Mehr Tempo-30-Zonen, Privilegien für Fahrgemeinschaften
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2023 treten diverse Neuerungen im Strassenverkehr in Kraft. Am 1. Januar treten das Veloweggesetz und ein einfacheres Verfahren bei der Einführung von Tempo 30-Zonen in Kraft.

Gleichzeitig gelten ab Neujahr Anpassungen bei Arbeitsmotorwagen und eine verbesserte Partikel-Messung bei Dieselfahrzeugen.

Die Neuerungen 2023 im Überblick

Ab 1.Januar 2023 gilt:

  • Veloweggesetz
    Das neue Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz) sorgt für bessere und sicherere Velowege, indem die Kantone zur Planung und Realisierung von Velowegnetzen verpflichtet werden und der Bund bei seinen Straßen ebenfalls Velowege erstellt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2.12.2022 beschlossen, daß das neue Gesetz auf den 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
  • Einfacheres Verfahren zur Einführung von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen
    Neu können Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen erlassen werden, ohne dass qualifizierte Gründe vorhanden sein müssen (besondere Gefahrensituation, besonderer Schutz bestimmter Verkehrsteilnehmer, Verbesserung des Verkehrsflusses, Verminderung einer übermässigen Belastung durch Lärm oder Schadstoffe). Auch ist kein Gutachten zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mehr nötig. Die Behörden müssen die Anordnung der Zonen aber weiterhin verfügen und veröffentlichen. Auf verkehrsorientierten Strassen innerorts gilt auch künftig grundsätzlich Tempo 50.
  • Fahrgemeinschaften
    Fahrgemeinschaften können die Umwelt- die Verkehrsbelastung verringern. Mit dem neuen Symbol «Mitfahrgemeinschaft» können Fahrzeuge mit mehreren Insaßen privilegiert werden. Im fahrenden Verkehr kann das Symbol mit dem Wort «ausgenommen» auf einer Zusatztafel zu den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen», «Verbot für Motorwagen» und «Busfahrbahn» verwendet. Auf den so signalisierten Fahrstreifen und Fahrspuren dürfen nur Fahrzeuge verkehren, die mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind.
    Im ruhenden Verkehr kann das Symbol «Mitfahrgemeinschaft» auf einer Zusatztafel zusammen mit den Signalen «Parkieren gestattet», «Parkieren mit Parkscheibe» und «Parkieren gegen Gebühr» verwendet werden. Auf so gekennzeichneten Parkierflächen dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die bei der Zufahrt mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen besetzt sind. Für die Wegfahrt ist keine Mindestbesetzung nötig.
    • Ausnahme von schweren Arbeitsmotorwagen vom Fahrverbot für LastwagenSchwere Arbeitsmotorwagen (blaues Kontrollschild) sind neu vom Signal «Fahrverbot für Lastwagen» ausgenommen. Damit werden Einsätze der Feuerwehr oder von Kanalisationsreinigungen erleichtert.
    • Verbesserte Partikelmeßmethode für Abgasnachprüfung
      Feinstaub schadet der Gesundheit. Die Abgasvorschriften dienen dazu, solche Belastungen zu reduzieren. Die bis jetzt angewandten Meßverfahren sind allerdings nicht empfindlich genug, um alle defekten Diesel-Partikelfilter zu erfassen. Deshalb kommt ab 1. Januar 2023 bei amtlichen Nachprüfungen (MFK) ein präziseres Messverfahren mit neuen, eichpflichtigen Geräten zum Einsatz.

(rm, pd)

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