
Dorfposse um Spesen von Alt-Gemeindepräsident von St. Niklaus:
Eine Dorfposse um Spesen?
Dem kantonalen Finanzinspektorat wurden Informationen und Unterlagen zugestellt, bei denen vorwiegend die Entschädigungen für die Jahre 2017 bis 2020 an den ehemaligen Gemeindepräsidenten, Herrn Paul Biffiger, in Frage gestellt wurden.
Letzterer amtierte als Gemeindepräsident vom 1. Januar 2017 bis am 30. Juni 2022.
Die Entschädigung des Gemeinderates gab bereits in der Legislaturperiode 2013 – 2016 Anlaß zu Diskussionen.
Auch Vorgängerin Gaby Fux-Brantschen meldete Ansprüche rückwirkend an
Nachdem die frühere Gemeindepräsidentin Gaby Fux-Brantschen gegen Ende ihrer Amtszeit im Oktober 2016 Entschädigungsansprüche für nicht bezogene Ferien angemeldet hatte, gab der Gemeinderat im Januar 2017 zur Abklärung ein Rechtsgutachten in Auftrag.
Zu Beginn der Legislaturperiode 2017-2020 behandelte der Gemeinderat während des Jahres 2017 mehrmals die Regelung der Entschädigung des Präsidentenamtes.
Am 12. Dezember 2017 traf der Gemeinderat einen Entscheid über die zukünftige Regelung.
Mit einem Jahreslohn von CHF 64’285 sollte die Arbeit als Gemeindepräsident entschädigt werden.
Rückwirkend oder nicht? Unklarer Entscheid des Gemeinderats
Allerdings war in der Folge nicht klar, ob der Entscheid rückwirkend per 1. Januar 2017 oder ab dem Zeitpunkt des Entscheids seine Gültigkeit hat.
Der ehemalige Gemeindepräsident rechnete seine Stunden für das Jahr 2017 analog der Praxis seiner Vorgängerin ab.
Trotz der neuen Regelung des Gemeinderats vom 12. Dezember 2017 rechnete der ehemalige Gemeindepräsident auch weiterhin in den Jahren 2018 bis 2020 zusätzlich Stunden ab, die aber mit dem Fixum bereits abgegolten waren. Allerdings verlangte der ehemalige Gemeindepräsident bei der Eingabe seiner Stundenabrechnungen ausdrücklich
von der Gemeindeverwaltung, seine Abrechnungen zu kontrollieren.
Die Gemeindeverwaltung kontrollierte die eingereichten Stunden und nahm punktuelle Korrekturen vor. Die meisten Stunden wurden von der Gemeindeverwaltung jedoch genehmigt und zur Zahlung freigegeben.
Der frühere Gemeindeschreiber war gemäß Pflichtenheft für die Umsetzung der Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb der Gemeindeverwaltung verantwortlich.
Er hatte Kenntnis von den Stundenabrechnungen des damaligen Gemeindepräsidenten und unterzeichnete die entsprechenden Zahlungsaufträge (außer einer Abrechnung, die seine Stellvertreterin in seiner Abwesenheit unterschrieben hat).
Erst Ende 2021, als der damalige Gemeindepräsident seine Stundenabrechnung für 2020 einreichte, berief sich die Gemeindeverwaltung erstmals auf den Gemeinderatsentscheid vom 12. Dezember 2017 und wies infolgedessen die Abrechnung zurück.
Daraufhin bat der damalige Gemeindepräsident die Gemeindeverwaltung, die in den Jahren 2018 bis 2020 anscheinend zu Unrecht geltend gemachten Stundenspesen der Amtsjahre 2017 bis 2019 aufzurechnen, damit er diese zurückbezahlen könne.
An der Gemeinderatssitzung vom 22. Februar 2022 informierte der Vizepräsident über die Abrechnungen des Gemeindepräsidenten. Der Gemeinderat beschloß, die Revisionsstelle mit der Überprüfung der Zahlungen an den damaligen Gemeindepräsidenten zu beauftragen.
Die Ergebnisse der Untersuchung
Abschließend kann Folgendes festgehalten werden, so das Finanzinspektorat des Kantons Wallis:
Es liegt am Gemeinderat zu präzisieren und festzulegen, ob sein Entscheid über die Präsidentenentschädigung vom 12. Dezember 2017 rückwirkend auf den 1. Januar 2017 oder ab dem Datum des Entscheides gilt.
Unabhängig davon wurden dem ehemaligen Gemeindepräsidenten zu viel Entschädigungen ausbezahlt. Es handelt sich dabei um Stundenentschädigungen, die er während der Jahre 2018 bis 2020 für Stunden der Amtsjahre 2017 bis 2019 eingereicht hat, obwohl diese bereits mit dem Fixum abgegolten waren.
Je nach Auslegung des Gemeinderatsentscheides vom 12. Dezember 2017 beläuft sich der Betrag gesamthaft auf CHF 31’515 oder CHF 20’940.
Das Finanzinspektorat schließt den (24 Seiten dicken) Untersuchungs-Bericht mit einer Empfehlung:
„Wir empfehlen dem Gemeinderat, dem ehemaligen Gemeindepräsidenten einen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung über den zurückzuerstattenden Betrag zuzustellen.“
(rm)
(Bildquelle: www.PaulBiffiger.ch)