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Führungsform der Kantonalen Baukommission

Führungsform der Kantonalen Baukommission

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Im Wallis ticken die Uhren bekanntermaßen anders und nicht immer unbedingt ganz so rechtsstaatlich.

Im Auftrag des Staatsrats analysierte Prof. Jacques Dubey, Professor an der Universität Freiburg, die Führungsform der kantonalen Baukommission (KBK).

Dabei kam er zu dem Schluß, daß die Walliser Verwaltungsorganisation „in den Zuständigkeitsbereichen der KBK einzigartig in der Schweiz ist“. Oder mit anderen Worten, die etwas klarer formuliert sind: Daß es „rechtsstaatlich bedenkliche Situationen“ gibt.

In seinem Gutachten formuliert der Experte Vorschläge für Anpassungen und Verbesserungen.

Er empfiehlt in erster Linie, die KBK in die kantonale Verwaltung zu integrieren, indem im Departement für Mobilität, Raum und Umwelt (DMRU) eine eigene Verwaltungseinheit dafür geschaffen wird, die auf der Ebene der Entscheidungsfindung und Administration autonom ist.

Der Staatsrat hat den Bericht zur Kenntnis genommen und das DMRU beauftragt, ihn zu analysieren, Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen und Vorschläge für die Umstrukturierung der KBK zu formulieren.

Der Staatsrat beauftragte Prof. Jacques Dubey, ordentlicher Professor am Lehrstuhl für Staatsrecht der Universität Freiburg, die Führungsform der kantonalen Baukommission (KBK) zu analysieren, insbesondere ihren Status, ihre Zusammensetzung, ihre Organisation, ihre Funktionsweise und ihre Kompetenzen sowie den Austausch mit den vorberatenden Organen.

Gegebenenfalls sollten zudem Vorschläge für organisatorische, reglementarische und gesetzliche Anpassungen und Verbesserungen unterbreitet werden.

Unabhängig von der kantonalen Zentralverwaltung übt die KBK heute eine eigentliche Entscheidungsfunktion aus, wobei sie ihre Entscheide auf der Grundlage von Dossiers fällt, die vom Kantonalen Bausekretariat (KBS) vorbearbeitet werden.

„Rechtsstaatlich bedenkliche Situationen“

Die von dieser Milizbehörde getroffenen Entscheide werden vom KBS, einer Sektion des Verwaltungs- und Rechtsdienstes des DMRU, die aus Staatsangestellten besteht, verfaßt und begründet, bevor sie der KBK zur Unterschrift vorgelegt werden.

Die KBK ist somit vom KBS abhängig, was die Behandlung und Vorbereitung der Dossiers betrifft. Die Entscheide der KBK werden zudem der Kantonsregierung als Beschwerdeinstanz unterbreitet.

Zudem entspricht die Unabhängigkeit der KBK nicht der üblichen Unabhängigkeit von Verwaltungskommissionen, die der Zentralverwaltung angegliedert, aber nicht hierarchisch unterstellt sind und so ihre Kompetenzen mit dem erforderlichen Maß an technischem Fachwissen gegen politische Einflussnahme ausüben können.

Zudem führe die Zusammensetzung der KBK, was ihre externen Mitglieder betrifft, zu rechtsstaatlich bedenklichen Situationen, da deren persönlicher Ausstand nicht unbedingt ausreiche, um die Unparteilichkeit der anderen (insbesondere externen) Mitglieder im erforderlichen Maß zu gewährleisten.

Abgesehen davon ist die Absicht, das Recht so anzuwenden, daß auf die Anliegen der Bau- und Wirtschaftsakteure Rücksicht genommen wird, laut Prof. Dubey nur eine Täuschung oder eine Widerrechtlichkeit, da das geltende Bundes- und Kantonsrecht Baubewilligungen zu Entscheidungen von rein rechtlicher Natur macht.

Im Übrigen erfordern die von der KBK ausgeübten Kompetenzen kein so überragendes technisches Fachwissen, das es für den Staat Wallis unmöglich oder zu schwierig machen würde, darüber innerhalb einer zentralisierten Verwaltungseinheit zu verfügen.

„Empfehlungen“ zur Rechtsstaatlichkeit

Aus diesem Grund empfiehlt Prof. Jacques Dubey in erster Linie, die KBK in die kantonale Verwaltung zu integrieren, indem im Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) eine eigene auf Entscheidungs- und Verwaltungsebene autonome Verwaltungseinheit geschaffen wird.

Nach der Prüfung anderer Optionen rät er davon ab, die KBK einem anderen Departement als dem DMRU, der Staatskanzlei oder dem Kantonsgericht anzugliedern.

Ebenso rät er davon ab, das Baugesetz im Sinne der beim Grossen Rat eingereichten parlamentarischen Initiative mit dem Titel „Die Mitglieder der KBK müssen vom Großen Rat ernannt werden“ zu ändern.

Der Staatsrat hat das DMRU beauftragt, den Bericht zu analysieren, Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen und ihm Vorschläge für die Umstrukturierung der KBK zu unterbreiten.

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