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Alle warten auf die elektronische Beurkundung

Alle warten auf die elektronische Beurkundung

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Einzelne Rechtsgeschäfte unterstehen besonderen Formvorschriften. Sie sind also nur gültig, wenn sie in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen werden. Etwa öffentliche Beurkundungen oder Grundbuchgeschäfte.

In Ländern, in denen die Digitalisierung fortgeschritten ist, wurden Grundbuchämter bereits abgeschafft, so etwa in Estland. Die Schweiz führt hier alles noch in Papierform.

Insgesamt bilden diese Formvorschriften kein relevantes Hindernis für die fortschreitende Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft, so glaubt jedoch der Bundesrat.

Zu diesem Schluß kommt er gemäß einem Bericht den er im Herbst 2023 gutgeheißen hat.

Bereits heute sind private Rechtsgeschäfte in der Regel ohne bestimmte Form gültig. Die geltenden Ausnahmen hingegen sind zum Schutz bestimmter Vertragsparteien auch für die Zukunft wichtig.

In der Schweiz gilt im Privatrecht der Grundsatz der sogenannten Privatautonomie. Dies bedeutet auch, daß ein Vertrag grundsätzlich ohne bestimmte Form abgeschlossen werden kann. So sind zum Beispiel ein Kauf- oder ein Arbeitsvertrag auch mündlich gültig.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es im Privatrecht wenige Rechtsgeschäfte, die nur dann gültig sind, wenn sie in einer bestimmten Form abgeschlossen werden. Sie erfordern etwa die Handschriftlichkeit (Testament) oder die Schriftlichkeit mit einer Unterschriftenbeglaubigung oder auch die öffentliche Beurkundung.

Rechtsgeschäfte von großer Tragweite

Beispiele solcher Rechtsgeschäfte sind das Testament oder der Vertrag über den Kauf eines Grundstücks. Dabei handelt es sich um Rechtsgeschäfte von großer Tragweite. Die Formvorschrift soll daher den Parteien Zeit verschaffen, um die Konsequenzen eines beabsichtigten Rechtsgeschäfts zu überdenken.

Vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen hat der Bundesrat geprüft, ob die geltenden Formvorschriften ein relevantes Hindernis für die Digitalisierung sind.

In seinem Bericht in Erfüllung verschiedener Bundesaufträge sowie des Postulats 19.3759 vom bekannten Digital-Unternehmer Marcel Dobler (FDP) kommt der Bundesrat zum Schluß, daß die bestehenden Instrumente für Vertragsabschlüsse in der digitalen Welt ausreichen.

Bei Geschäften, in denen die Schriftform verlangt wird, sind mit der qualifizierten elektronischen Signatur als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift Vertragsabschlüsse bereits heute digital möglich.

Kommt elektronische Beurkundung doch noch irgendwann?

Im Kontext der öffentlichen Beurkundung seien die Arbeiten für ein schweizweit einheitliches elektronisches Beurkundungsverfahren im Gang, so der Bundesrat.

Darüberhinaus bestünde nach Ansicht des Bundesrats kein Bedarf für eine Änderung bei den Formvorschriften.

In seinem Bericht spricht er sich namentlich gegen die generelle Einführung der Textform als Alternative zur Schriftlichkeit aus.

Die Textform verlangt, daß die vertragliche Vereinbarung in der Form eines Textes festgehalten wird, eine eigenhändige Unterschrift der verpflichteten Personen ist aber im Unterschied zur Schriftlichkeit nicht erforderlich.

Auch im Bereich des Konsumkreditgesetzes (KKG) erachtet der Bundesrat die geltenden Formvorschriften als genügend.

Außerdem weist er darauf hin, daß die geplante Einführung des staatlich anerkannten elektronischen Identifikationsnachweises (E-ID) den Zugang zur qualifizierten elektronischen Signatur und damit Vertragsabschlüsse im digitalen Bereich ohnehin erleichtert.

Den Bericht des Bundesrates können Sie hier nachlesen:

Bundesrat zu den Formvorschriften Beurkundung

(rm)

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