
Bundesrat will langsameren Verkehr
Der Bundesrat will mehr Tempo-30-Zonen und mehr Fahrgemeinschaften.
Er hat Ende August beschlossen, daß die Behörden Tempo-30-Zonen auf „nicht verkehrsorientierten Straßen“ neu ohne Gutachten einrichten können. Zudem führt der Bundesrat ein Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) ein.
Die Anpassungen der Signalisationsverordnung (SSV) sowie der Verordnung des UVEK über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Damit baut er bürokratische Hürden ab und vereinfacht die Schaffung von Tempo-30-Zonen, so ist er gemäß Mitteilung überzeugt, und weiter räumt er den Behörden mehr Ermessenspielraum ein: Sie können Tempo-30-Zonen neu auch zur Erhöhung der Lebensqualität einführen.
Die Behörden müssen die Anordnung einer Tempo-30-Zone nach wie vor verfügen und veröffentlichen. Der Bundesrat bekräftigt, dass auf verkehrsorientierten Strassen innerorts auch künftig grundsätzlich Tempo 50 gilt und die heutigen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsreduktionen weiterhin beachtet werden müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht gefährdet wird und der Verkehr auf diesem übergeordneten Netz bleibt.
Neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften
Der Bundesrat will Fahrgemeinschaften fördern, um die Umweltbelastung und die Verkehrsüberlastung zu verringern. Mit der Revision der SSV hat er deshalb ein neues Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling) eingeführt.
Mit dem neuen Symbol kann angezeigt werden, dass Fahrbahnen oder Fahrspuren nur von Fahrgemeinschaften benützt werden dürfen oder es kann Fahrgemeinschaften erlaubt werden, auf dem Busstreifen zu fahren. Dabei darf jedoch der öffentliche Verkehr nicht behindert werden. Das Symbol kann auch verwendet werden, um Parkplätze für Fahrgemeinschaften zu reservieren.
Das Symbol zeigt ein Auto mit mehreren Insassen und eine Zahl, die anzeigt, wie viele Personen sich mindestens im Fahrzeug befinden müssen. Es kann auf einer Zusatztafel oder als Markierung auf Parkfeldern eingesetzt werden.
Lastwagenfahrverbot
Ab 1. Januar 2023 werden schwere Arbeitsmotorwagen nicht mehr vom Signal Fahrverbot für Lastwagen erfaßt. Damit werden Einsätze der Feuerwehr oder von Kanalisationsreinigungen erleichtert.
Begriff «Verkehrsorientierte Straßen»
Neu wird der Begriff der «verkehrsorientierten Straße» im Straßenverkehrsrecht verwendet und definiert (Art. 1 Abs. 9 SSV). Dabei handelt es sich um Strassen, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für eine effiziente Verkehrsabwicklung bestimmt sind, indem sie sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte ermöglichen.
Sie bilden das übergeordnete Netz. Im Gegensatz zum Bau- und Planungsrecht verzichtet der Bundesrat auf eine Verwendung des Begriffs «siedlungsorientierte Straßen». Im Verkehrsrecht genügt es, die Begriffe der «verkehrsorientierten» und «nicht verkehrsorientierten» Straßen zu verwenden, heißt es.