
Corona-Maßnahmen weitgehend aufgehoben
Nun macht auch die Schweiz das, was andere Länder schon viel früher gemacht haben: Die Corona-Maßnahmen aufheben und Grundrechte zurückgeben.
Ab dem heutigen Donnerstag, 17. Februar 2022, sind Läden, Restaurants, Kulturbetriebe und öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie Veranstaltungen wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich.
Aufgehoben sind auch die Maskenpflicht am Arbeitsplatz und die Heimarbeits-Empfehlung. An seiner Sitzung vom 16. Februar 2022 hat der Bundesrat die schweizweiten Maßnahmen gegen die Coronapandemie größtenteils aufgehoben.
Beibehalten werden einzig die Isolation positiv getesteter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen. Diese gelten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022; danach erfolgt die Rückkehr in die normale Lage.
Die epidemiologische Lage entwickelt sich weiter positiv; dank der hohen Immunität in der Bevölkerung ist eine Überlastung des Gesundheitssystems trotz der weiterhin hohen Viruszirkulation unwahrscheinlich. Damit sind für den Bundesrat die Voraussetzungen für eine rasche Normalisierung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens gegeben.
Er hebt nach Konsultation der Kantone, der Sozialpartner, der Parlamentskommissionen und der betroffenen Verbände die meisten Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf. Seit Mai 2021 richtet er seine Massnahmen nach der Kapazität des Gesundheitssystems aus.
Vernehmlassung: Mehrheit für rasche Aufhebung
Am 2. Februar 2022 hat der Bundesrat zwei Varianten zur Aufhebung der Maßnahmen in Konsultation geschickt.
Die deutliche Mehrheit der Teilnehmenr hat sich im Grundsatz dafür ausgesprochen, die meisten verbleibenden Maßnahmen sofort aufzuheben.
Gleichzeitig sprechen sie sich dafür aus, daß die Maskentragpflicht in Gesundheitseinrichtungen und im öffentlichen Verkehr beibehalten wird, solange die Infektionszahlen hoch bleiben.
Ab 17. Februar: Fast alle Corona-Maßnahmen aufgehoben
Ab Donnerstag, 17. Februar, sind folgende schweizweite Coronamaßnahmen aufgehoben:
– die Maskenpflicht in Läden und in Innenbereichen von Restaurants sowie von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen
– die Maskenpflicht am Arbeitsplatz
– die Zugangsbeschränkungen mittels Zertifikat (3G-, 2G- und 2G+-Regel) zu Einrichtungen und Betrieben wie Kinos, Theatern und Innenbereichen von Restaurants sowie bei Veranstaltungen
– die Bewilligungspflicht für Großveranstaltungen
– die Einschränkungen privater Treffen
In Absprache mit dem Bundesrat werden auch die freiwilligen Kapazitätsbeschränkungen im Detailhandel und in den Seilbahnen aufgehoben.
Heimarbeit-Empfehlung aufgehoben – Arbeitgeber weiterhin für Schutz zuständig
Aufgehoben wird auch die Heimarbeit-Empfehlung des BAG. Damit entscheiden die Arbeitgebenden über das Arbeiten von zuhause und das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz.
Sie sind gemäß Arbeitsgesetz verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Zudem bleiben die Regeln zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmer bis Ende März bestehen.
Bis 31. März soll Notrecht bleiben: Außerdem Isolation sowie Maskenpflicht an gewissen Orten
Ser Bundesrat behält zwei Corona-Maßnahmen in der Covid-19-Verordnung und das Notrecht (die „besondere Lage“) bis Ende März bei. Je nach Viruszirkulation ist eine frühere Aufhebung der Maßnahmen möglich.
Zum einen müssen sich positiv getestete Personen weiterhin während mindestens fünf Tagen in Isolation begeben.
Zum anderen wird die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheitseinrichtungen beibehalten. Ausgenommen sind die Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Es steht den Kantonen frei, strengere Schutzmaßnahmen anzuordnen oder aber bestimmte Einrichtungen von der Maskenpflicht auszunehmen.
Auch einzelne Einrichtungen können vorsehen, daß Besucher eine Maske tragen müssen, beispielsweise eine Hausarztpraxis oder ein Coiffeursalon.
Notrecht: Erst am 1. April Ende der besonderen Lage
Die Covid-19-Verordnung besondere Lage regelt noch bis Ende März die Isolation sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheitseinrichtungen.
Entwickelt sich die epidemiologische Lage wie erwartet, tritt die Verordnung auf den 1. April 2022 außer Kraft. Dadurch erfolgt eine Rückkehr in die normale Lage.
Weiterhin in Kraft sind die Regelungen, die sich auf die Bundeskompetenzen des Epidemiengesetzes abstützen (z.B. zum internationalen Personenverkehr oder zur Kostenübernahme von Arzneimitteln). Ebenso gültig bleiben die Regelungen zum Zertifikat oder zur Kostenübernahme von Tests, die sich auf das Covid-19-Gesetz stützen.
EU-kompatible Covid-Zertifikate werden weiterhin ausgestellt
Mit der Aufhebung der Zertifikatspflicht werden auch keine Covid-Zertifikate mehr ausgestellt, die nur in der Schweiz gültig sind. Diese sogenannten Schweizer Covid-Zertifikate wurden seit Herbst 2021 eingeführt, um in den Schweiz den Zugang zu zertifikatspflichtigen Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen für weitere Personengruppen zu ermöglichen.
Die Schweiz stellt aber weiterhin Covid-Zertifikate aus, die von der EU anerkannt sind. Es muß davon ausgegangen werden, daß andere Länder weiterhin ein Covid-Zertifikat für die Einreise sowie für den Zugang zu gewissen Bereichen im Inland verlangen werden. Die Kantone haben weiterhin die Möglichkeit, eine Zertifikatspflicht vorzuschreiben.
Test-Zwang wird aufgehoben und nicht mehr vergütet
Die generelle Empfehlung sowie die Finanzierung der repetitiven Testung in Betrieben wird aufgehoben. Die repetitive Testung wird einzig in gewissen, eng begrenzten Bereichen weiter finanziert, etwa in Gesundheitseinrichtungen und sozialmedizinischen Einrichtungen sowie vom Kanton definierten Unternehmen, die der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur dienen. Dadurch werden besonders gefährdete Personen geschützt.
Außerdem wird verhindert, daß große Teile des Personals aufgrund von Krankheit und Isolation ausfallen.
Für die Schulen wird die Empfehlung und Finanzierung der repetitiven Testung durch den Bund bis Ende März 2022 aufrechterhalten, da die Viruszirkulation in den jüngeren Altersgruppen weiterhin sehr hoch ist. Einzeltests werden weiterhin bezahlt: Antigentests in jedem Fall, und PCR-Tests für Personen mit Symptomen oder nach engem Kontakt mit positiv getesteten Personen.
Erwerbsausfall-Zahlungen werden für bestimmte Personengruppen weitergeführt
Mit der Aufhebung der Maßnahmen entfällt auch die Notwendigkeit für die meisten wirtschaftliche Unterstützungsmaßnahmen. So kann ab dem 17. Februar kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschließung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden.
Ausgenommen davon sind bis am 30. Juni 2022 Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Zwangsmaßnahmen maßgeblich eingeschränkt ist. Bis Ende März sind zudem Personen ausgenommen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen müssen. Insgesamt dürfte die rasche Aufhebung der Maßnahmen zu Minderausgaben in Höhe von mehreren hundert Millionen Franken gegenüber den eingestellten Beträgen führen.
Einreisebestimmungen angepaßt
Die grenzsanitarischen Maßnahmen bei der Einreise in die Schweiz werden aufgehoben. Es muß kein Impf-, Genesungs- oder negativenTest-Nachweis und kein ausgefülltes Einreiseformular mehr vorgelegt werden.
Anpassungen der Kostenübernahme Arzneimittel zur ambulanten Behandlung
Die Finanzierung neuer Arzneimittel, die bei Covid-19-Patientinnen und -Patienten mit einem Risiko für einen schweren Verlauf eingesetzt werden können, wird vorerst vom Bund übernommen. Die entsprechenden Arzneimittel werden im Anhang der Epidemienverordnung aufgelistet.
Beratungsmandat der Wissenschaftssonderrat endet am 31. März 2022
Das Beratungsmandat der Wissenschafts-Sondereinheit (Science Task Force) wird auf deren Wunsch vorzeitig auf Ende März beendet. Das aktuell gültige Beratungsmandat ist bis Ende Mai 2022 befristet. Mit der positiven Entwicklung ändert sich der Bedarf an wissenschaftlicher Beratung. Einzelne Mitglieder der Science Task Force werden dem Bundesrat und der Bundesverwaltung weiterhin für Beratungen zur Verfügung stehen.
Die Corona-Sondereinheit stellt seit dem Frühjahr 2020 unentgeltlich die unabhängige wissenschaftliche Expertise sicher. Der Bundesrat dankt den Mitgliedern für ihren sehr großen Einsatz. Der Austausch mit der Science Task Force war von zentraler Bedeutung bei der Pandemiebewältigung.
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