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Die Covid-Kredite kritisch reflektiert

Die Covid-Kredite kritisch reflektiert

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Von Jürg Brand

Der Staat ist angehalten, bereits geleistete Amortisationen der C 19-Kredite zurückzuzahlen und die offenen Zahlungen zu erlassen.

Die Covid-Kredite des Bundes sind in der Sache Schadenersatz. Indem die Geschädigten verpflichtet wurden, erhaltenen Schadenersatz mit Zins zurückzuzahlen, hat Covid ein weiteres Opfer gefunden: das traditionelle Schweizer Schadenersatz-Recht.

Sicher ist, dass die C 19-Zahlungen nicht auf den ersten Blick gefundene «Fünfliber» sind. Zehntausende haben Geld erhalten, das man nun zurückzahlen soll; dabei wurde immer von Kredit gesprochen. Der Staat ging davon aus, dass die unter den Covid-Massnahmen taumelnden Unternehmen in der Zeit nach C 19 ebenso lebensfähig sein würden wie vorher und hat die Schweizer Banken angewiesen, rasch und unkompliziert Kredite zu sprechen, für die er bürgen werde. Das hat funktioniert.

Ob dies alles notwendig war, wird auch von Alt-Bundesrat Ueli Maurer infrage gestellt, der mehrfach sagte: „Wissenschaft und Medien haben bezüglich Corona sehr oft die Unwahrheit gesagt.

Aber der Reihe nach. Im Winter 2020 taucht ein neues Virus auf, C 19. Egal ob im Labor hergestellt oder natürlich entstanden, verbreitet es sich in unserer vernetzten Welt rasch, macht Menschen krank und bringt Menschen um. Einige Todesfälle waren überraschend, andere wohl auf falsche Behandlung zurückzuführen, einige geschahen, weil Menschen psychisch kapitulierten und die meisten, weil der vom Virus Angefallene bereits auf dem Perron für die Grosse Reise bereitstand.

Im Rückblick verursachte C 19 keine relevante Übersterblichkeit. Arme, ungeimpfte Länder entvölkerten sich ebenso wenig wie reiche, mehrfach geboosterte. Im Winter 2024 bedeutete Corona im Regelfall eine ungefähr 5-tägige Absenz vom Arbeitsplatz.

Neue Mutationen gibt es seither so wenig wie von C 19-Patienten überfüllte Spitäler und selbst die Altersheime werden nicht mehr als geschlossene Anstalten geführt.

In der ersten direkten Begegnung mit «Unknowns» und «unknown Unknowns» sind Respekt und Vorsicht gute Ratgeber. Dass im Eifer über das Ziel hinausgeschossen wird, sei geschenkt. Relevant ist, dass eine Gemeinschaft die Herausforderung annimmt und sich bemüht, zielführend zu handeln. Daraus entstehen Gewinner (bei C 19 die Arzneimittelindustrie, das Internet, die Logistikanbieter, der Staatsapparat und viele andere mehr), aber auch Verlierer (u.a. der Detailhandel, der Tourismus, die Kultur sowie die gesellschaftliche Vielfalt und der gesellschaftliche Zusammenhalt).

Mit Blick auf die Verlierer hat der Bundesrat am 25. März 2020 die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus’ erfasst (C 19-VO). Kredit erhielt, wer aufgrund der Covid 19-Pandemie hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt war (Art. 3 Abs. 1 lit c C 19-VO). Das wurde sorgfältig geprüft und der Kreditschwindel blieb die Ausnahme (anders als bei René B. mit Umfeld).

Nun haben im Rückblick weder das C 19-Virus noch die Pandemie wirtschaftlich beeinträchtigt, sondern die staatlichen Massnahmen. Insgesamt wurden 17 Mia. Franken an Covid-Krediten gewährt, davon 3 Milliarden Franken als Covid-Plus-Kredite.

Aber waren das Kredite? Der Form und dem Namen nach schon, aber in ihrer wirtschaftlichen Substanz sind die C 19-Zahlungen nichts anderes als ein Ersatz für ein schädigendes Handeln des Staates oder eben: Schadenersatz. Selbst wenn eine schädigende Handlung vorgenommen wird, um grösseren Schaden zu vermeiden, bleibt sie schädigend und der Schaden ist zu ersetzen.

Die bundesrätliche C 19-VO sieht solches nicht vor. Der Schaden wird nur überbrückt und die geschädigten, mittlerweile an ‘Long Covid’ leidenden Unternehmen müssen ihn selber tragen und die erhaltenen C 19-Finanzierungen amortisieren.

Auf diese Weise wird das Institut des Schadenersatzes seines Inhaltes beraubt. Der Bruch mit dem traditionellen, über Jahrhunderte entwickelten Schadenersatz-Gedanken ist fundamental. Man darf und muss sich die Frage stellen, ob derartige Eingriffe in derart zentrales Rechtsinstitut auf dem Weg notrechtlicher Bundesrats-Verordnungen überhaupt möglich sind, oder ob nicht vielmehr der Staat bereits geleistete Amortisationen der C 19-Schadenersatzzahlungen den Geschädigten erstatten und noch offene Zahlungen erlassen müsste, solange die Neugestaltung des Haftungsrechts mit einem Freibrief für staatliche Schädigung nicht doch noch in einem formellen Gesetz eine Grundlage erhält.

Jürg Brand ist Fürsprecher und dipl. Steuerexperte, Zug


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