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„Die IG Aletsch fordert eine Rückzahlung oder Verrechnung der rechtswidrig einkassierten Kurtaxenpauschalen!“

„Die IG Aletsch fordert eine Rückzahlung oder Verrechnung der rechtswidrig einkassierten Kurtaxenpauschalen!“

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Von Peter Koch, IG Aletsch-Arena

Die Gemeinden in der Aletsch Arena sind gemäss rechtskräftigem Urteil des Walliser Staatsrates vom 21. Juni 23 verpflichtet, die Kurtaxenpauschalen, die für den Zeitraum vom 1. Nov. 2020 bis 31. Okt. 2022, Fiesch bis 31. Oktober 2023 in Rechnung gestellten Kurtaxenpauschalen zurückzuzahlen oder zu verrechnen.

Die Zweitwohnungsbesitzer bezahlten die von der Gemeinde in Rechnung gestellten Kurtaxenpauschalen für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2023.

Dies, obwohl die Homologationen der Kurtaxenreglemente jeweils mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten wurden und die entsprechenden Verfahren noch hängig waren.

Die Zweitwohnungsbesitzer nahmen die Zahlung einzig und alleine aus dem Grund vor, weil die Gemeinde durch die von ihr für die Erhebung der Kurtaxen beauftrage Aletsch Arena AG wiederholt mündlich an Informationsveranstaltungen, aber auch schriftlich auf ihrer Webseite ausdrücklich zusicherte, dass falls das Bundesgericht die Beschwerden gutheissen würde, der Differenzbetrag zurückerstattet oder nachverrechnet wird.

Die Verfügungen (Rechnungen) für die Kurtaxenpauschalen im obengenannten Zeitraum basierten auf einem am 30. Oktober 2020 und einem am 30. November 22 homologierten Kurtaxenreglement, welche beide vom Bundesgericht mit den Urteilen 2C_983/2020 vom 15. Juni 2022 und 9C_76/2023 vom 5. September 2023 in relevanten Teilen aufgehoben wurden.

Demzufolge besteht aktuell und insbesondere für die Zeit vor dem 1. November 2023 keine genügende Rechtsgrundlage für eine Kurtaxenpauschale, weshalb eine solche auch nicht erhoben werden durfte.

Dies wurde nicht zuletzt auch im Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 21. Juni 2023 so festgehalten. Nichtsdestotrotz verweigern die Gemeinden nun entgegen ihrer ausdrücklichen Ankündigung die Rückzahlung oder auch nur Verrechnung der ohne Rechtsgrundlage erhobenen Kurtaxenpauschalen.

Dies mit der lapidaren Argumentation, man hätte die Rechnungen ja anfechten, sprich nicht bezahlen müssen, hätte dies jedoch getan und zudem auch die Leistungen für die Kurtaxenpauschalen bezogen.

Der Umstand, dass die Aletsch Arena AG stets ausdrücklich zusicherte, dass sie bei entsprechendem Bundesgerichtsurteil eine Rückerstattung oder Verrechnung vornehmen würde, lässt sie wohlweisslich gänzlich unkommentiert.

Schon alleine der verfassungsrechtliche Schutz des Privateigentums (Art. 26 BV), aber auch der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV), welchem insbesondere der Vertrauensschutz und das Verbot des widersprüchlichen und/oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entspringt, wurden vorliegend von den Gemeinden verletzt.

An diese Grundsätze sind jedoch auch die Gemeinden als staatliches Organ gebunden, was eine Rückerstattung der ohne Rechtsgrundlage erhobenen Zwangsabgaben unausweichlich macht.

Dies gilt vorliegend umso mehr, hat die Aletsch Arena doch wiederholt ausdrücklich versichert, dass die Kurtaxenpauschalen unabhängig des Ausgangs der Bundesgerichtsverfahren bezahlt werden müssten, da sie, wenn das Bundesgericht die Reglemente aufheben würde, eine Rückerstattung oder Verrechnung vornehme.

Insbesondere gilt aber auch im allgemeinen Verwaltungsrecht – analog zu den privatrechtlichen Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) –als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten Zuwendungen bzw. rechtsgrundlos erbrachten Leistungen von der öffentlichen Hand zurückzuerstatten sind.

Als ungerechtfertigt erweisen sich namentlich Leistungen, auf welche die öffentliche Hand materiellrechtlich keinen Anspruch hat. (BGE 2C_240/2017 vom 18.Sept 2018).

Dies ist vorliegend ganz offensichtlich der Fall.


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