Endlich: Telefonische Kalt-Akquise wird strafbarVersicherungs-Vermittler erhalten neue Auflagen
Alle Versicherer sind verpflichtet, bei der Versicherungsvermittlertätigkeit die gleichen Regeln einzuhalten. An seiner Sitzung vom 14. August 2024 hat der Bundesrat die Verordnung über die Regulierung der Versicherungs-Vermittler verabschiedet.
Damit werden die folgenden Punkte der Branchenvereinbarung verbindlich, die bisher freiwillig anwendbar waren: das Verbot der telefonischen Kaltakquise, die Obergrenze für die Entschädigung der Vermittlertätigkeit sowie das Erstellen und das Unterzeichnen von Beratungsprotokollen.
Nadine Masshardt, Leiterin des Konsumentenschutzes, schreibt dazu:
„Der Bundesrat macht dem jahrelangen Zaudern der Versicherungsbranche endlich ein Ende und bestimmt die Regeln für die Vermittlertätigkeit. Daß es eine gesetzliche strenge Vorgabe und klare Kontrolle braucht, an die sich alle Versicherungen zu halten haben, habe ich vor einem Jahr verlangt. Nun sind BAG und FINMA gefordert, ihre Aufsichtspflicht tauglich umzusetzen.
In meinem Vorstoß vom Herbst 2023 forderte ich, die Kaltakquise zu verbieten und die Provisionszahlungen in der Grund- und Zusatzversicherung zu begrenzen. Dem ist der Bundesrat zwar nachgekommen, die Provisionszahlungen werden jedoch zu freigiebig geregelt – insbesondere in der Zusatzversicherung! Damit wird der Anreiz verstärkt, dass der Bevölkerung unnötige Zusatzprodukte aufgeschwatzt werden.“
Bisher war die Branchenvereinbarung, welche die Versicherungspraktiken regelt, nur für die Versicherer verbindlich, die ihr beigetreten sind.
Die Aufsichtsbehörden hatten keine Befugnis einzugreifen, wenn die Vereinbarung nicht eingehalten wurde.
Mit der Verabschiedung der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittler-Tätigkeit können sie nun bei den Versicherern intervenieren, wenn die Branchenvereinbarung missachtet wird.
Verbote und Pflichten
Unerwünschte Anrufe sind ein grosses Ärgernis für die Versicherten.
Neu ist die telefonische Kaltakquise, also die Kontaktaufnahme mit einer Person, die noch nie beim Versicherer versichert war oder dies seit mehr als 36 Monaten nicht mehr ist, untersagt.
Außerdem ist der Vermittler oder die Vermittlerin bei einem Beratungsgespräch mit einem Kunden oder einer Kundin verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen und es von der Kundschaft unterzeichnen zu lassen. Dank dieser Massnahmen wird die Versicherungsvermittlertätigkeit besser geregelt.
Begrenzte Vermittlerentschädigung und Sanktionen
Die Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler ist neu auf 70 Franken pro versicherte Person in der sozialen Krankenversicherung und auf 16 Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt in der Zusatzversicherung beschränkt.
Die maximale Entschädigung ist in der Zusatzversicherung deutlich höher als in der sozialen Krankenversicherung.
Das erklärt sich damit, dass die Vermittlertätigkeit in der Zusatzversicherung grundsätzlich viel komplexer und damit kostenintensiver ist, was vor allem auf die große Produktevielfalt zurückzuführen ist.
Versicherer, die gegen die allgemeinverbindlich erklärten Regeln verstossen, müssen mit einer Buße von bis zu 100 000 Franken rechnen.
Umsetzung ab 1. September 2024
Das Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit und seine Ausführungsverordnung treten am 1. September 2024 in Kraft. Sie gelten für die Prämien 2025 und damit für die nächste Periode des Krankenkassenwechsels.
(pd)

