Home Aktuelles, Nachrichten Wallis Gesetz über die Kantonspolizei (PolG) – Der Staatsrat verabschiedet Änderungsentwurf
Körperkamera-Aufnahmen von Demonstrationen und bei Interventionen
Gesetz über die Kantonspolizei (PolG) – Der Staatsrat verabschiedet ÄnderungsentwurfKörperkamera-Aufnahmen von Demonstrationen und bei Interventionen

Gesetz über die Kantonspolizei (PolG) – Der Staatsrat verabschiedet Änderungsentwurf

Körperkamera-Aufnahmen von Demonstrationen und bei Interventionen
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Der Staatsrat hat den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei (PolG) verabschiedet. Damit soll der Einsatz von Körperkameras bei risikobehafteten Einsätzen in einer formellen Rechtsgrundlage verankert und die Regelung zur automatisierten Fahrzeugsuche (AFV) an die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst werden.

Körperkameras (Bodycams): Prävention und Deeskalation bei Risikoveranstaltungen

Die Änderung des Polizeigesetzes sieht vor, dass Walliser Polizisten auf dem Körper getragene Kameras (Bodycams) verwenden dürfen, wenn ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, daß strafbare Handlungen begangen werden könnten, beispielsweise bei risikobehafteten Demonstrationen oder bei Interventionen.

Ihre Verwendung wird durch eine Verordnung geregelt, insbesondere hinsichtlich der Modalitäten für die Ankündigung und Auslösung der Aufzeichnungen.

Diese Kameras, die bereits in mehreren Schweizer Kantonen getestet wurden, fördern die Prävention und Deeskalation bei spannungsgeladenen Ereignissen.

Die Erfahrung zeige, daß sie dazu beitragen, Spannungen abzubauen, Gewalt zu reduzieren und sowohl die Beamten als auch die festgenommenen Personen dazu anzuhalten, Ruhe zu bewahren.

Die aufgezeichneten Bilder können darüber hinaus nützlich sein, um Straftäter zu identifizieren und die durchgeführten Einsätze zu analysieren.

Automatische Fahrzeugsuche: Daten werden nur noch 30 statt 100 Tage aufbewahrt

Die Änderung des Gesetzes über die Kantonspolizei betrifft auch den Artikel über das automatisierte Fahrzeugsuchsystem (AFV).

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts wird dessen Einsatz der Verhinderung von Straftaten dienen und nicht der Strafverfolgung, die unter das Bundesrecht fällt.

Die Aufbewahrungsfrist für Daten wird von 100 auf 30 Tage verkürzt, wobei eine Ausnahme für die Suche nach vermißten oder flüchtigen Personen beibehalten wird, für die weiterhin die Frist von 100 Tagen gilt.

Nach Ablauf dieser Fristen werden alle Daten gelöscht.

Finanzierung und Zeitplan

Es sei darauf hingewiesen, dass diese Anpassungen keine besonderen finanziellen Auswirkungen haben, da die Anschaffung der Bodycams aus dem ordentlichen Budget der Kantonspolizei finanziert wird.

Der Entwurf zur Änderung des Polizeigesetzes soll dem Großen Rat in der Novembersession 2025 vorgelegt werden.

(pd, rm)
(Symbolbild)

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