
Gesetz über die Unvereinbarkeiten wurde angepaßtImmer wieder Anpassungen
eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 und 90 der Kantonsverfassung;
auf Antrag des Staatsrates,
1Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Mitglieder der Kantons- und Gemeindebehörden, die Magistraten, die Beamten und Angestellten des Staates, der Gemeinden und der selbständigen Anstalten.
2In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
1 Werden zwei Personen, nacheinander in ein Amt, das sie nicht zusammen ausüben können, gewählt oder ernannt, gilt jene als nicht gewählt oder nicht ernannt, welche die Unvereinbarkeit verursacht hat.
2 Werden zwei Personen zur gleichen Zeit in ein Amt gewählt, das sie nicht zusammen ausüben können, gilt jene als gewählt, welche die größte Stimmenzahl erhalten hat; haben beide die gleiche Stimmenzahl erhalten oder sind sie nach verschiedenen Wahlsystemen gewählt worden, entscheidet das Los.
3In allen Fällen kann jeder der Gewählten freiwillig auf sein Amt zugunsten des anderen Gewählten verzichten. Der Verzicht muss innert sechs Tagen, die auf die Wahl oder die Ernennung folgen, stattfinden.
1Wird eine Person in zwei Ämter gewählt oder ernannt, die unvereinbar sind, hat sie innert sechs Tagen nach Eintritt der Unvereinbarkeit zwischen dem einen oder anderen Amt zu wählen.
2Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Los.
1Die Auslosung erfolgt:
a) | auf Gemeindeebene: durch den Präsidenten der Gemeinde, beziehungsweise den Präsidenten der Burgergemeinde; |
b) | auf Kantonsebene: durch den Präsidenten des Staatsrates. |
2Eine Auslosung erfolgt ebenfalls, wenn eine Unvereinbarkeit während der Amtsdauereintritt und eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung oder ein freiwilliger Verzicht fehlen.
1Die im vorliegenden Gesetz für die Beamten geltenden Unvereinbarkeiten sind, ausdrückliche Bestimmungen vorbehalten, nicht auf die kantonalen Lehrkräfte anwendbar.
1Schafft ein Gesetz ein neues Amt, muss es das Unvereinbarkeitsproblem lösen.
1Es können nicht Mitglieder des Großen Rates sein:
a) | die Mitglieder des Staatsrates und der Staatskanzler; |
b) * | die Mitglieder des Kantonsgerichts, der Bezirksgerichte, des Zwangsmaßnahmengerichts, des Straf- und Maßnahmenvollzugsgerichts, des Jugendgerichts sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft; |
c) * | unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung die von der Kantonsverwaltung angestellten Personen sowie das von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft angestellte Verwaltungspersonal; |
d) * | die kantonalen Lehrkräfte, die eine leitende Funktion ausüben. Der Staatsrat erstellt das Verzeichnis der leitenden Funktionen; |
e) * | unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung die Personen, die eine leitende Funktion oder ein Verwaltungsratsmandat in selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts und in Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist, ausüben. Der Staatsrat erstellt das Verzeichnis der leitenden Funktionen; |
f) * | die Regierungsstatthalter und ihre Substitute. |
1Es können nicht Mitglieder des Staatsrates sein:
a) | die Mitglieder des Grossen Rates; |
b) | die mit einer vollamtlichen oder teilzeitlichen richterlichen Funktion betrauten Personen; |
c) | die Regierungsstatthalter und ihre Substitute, die Behörden, Beamten und Angestellten des Staates, der Gemeinden und der selbständigen Anstalten. |
1Es können nicht voll- oder nebenamtliche Richter oder Beisitzer am Kantonsgericht sein: *
a) | die Mitglieder des Grossen Rates; |
b) | die Mitglieder des Staatsrates; |
c) | die Mitglieder der eidgenössischen Räte; |
d) | die Regierungsstatthalter und ihre Substitute; |
e) * | die Mitglieder einer Gemeindebehörde; |
f) * | die vollamtlichen Vertreter der Staatsanwaltschaft. |
1Mit Ausnahme der Mitglieder der Ur- und Burgerversammlungen können nicht Mitglieder oder Stellvertreter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein: *
a) | die Mitglieder der Legislativ-, Exekutiv-, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auf Gemeinde-, Burger-, Kantons- und Bundesebene; |
b) | die Beamten und Angestellten der Einwohner- und Burgergemeinden. |
1Keine Person kann gleichzeitig zwei Ämter bekleiden, wovon eines dem anderen untergeordnet ist.
1Das Amt des Regierungsstatthalters und des Regierungsstatthalter-Substituten ist mit jenem eines Mitgliedes einer Gemeindebehörde unvereinbar, als auch mit jenem eines kantonalen und kommunalen Beamten und Angestellten.
1Die Ehegatten, Verwandte in gerader und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie die Verschwägerten bis zum zweiten Grad können nicht gleichzeitig Mitglieder des Staatsrates, des gleichen Gerichts, Mitglieder oder Stellvertreter der gleichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein. *
2Sie können auch nicht gleichzeitig administrative oder richterliche Ämter besetzen, deren eines dem anderen unmittelbar untergeordnet ist.
1Die vollamtlichen Magistraten müssen ihre ganze Zeit ihrer Funktion widmen. Sie dürfen keine andere Funktion ausüben noch einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen.
2Magistraten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder des Staatsrates, des Kantonsgerichts, der Bezirks- und Strafuntersuchungsgerichte, des Jugendgerichts, die vollamtlichen Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Staatskanzler.
1Ein einziges Mitglied des Staatsrates kann in den eidgenössischen Räte Einsitz nehmen.
2Sind mehrere Mitglieder des Staatsrates nach dem gleichen Wahlsystem gewählt worden, ist Artikel 2 Absatz 2 anwendbar.
3Sind sie nach einem verschiedenen System gewählt worden, ist die Amtsdauer in der kantonalen Regierung entscheidend. Bei Gleichheit entscheidet das Los.
1Die Funktion als vollamtlicher Magistrat ist mit jener des Mitglieds eines Verwaltungsrates oder der Direktion einer Gesellschaft mit einem Erwerbszweck unvereinbar, ausser auf Grund einer Delegation durch den Staat.
2Die Organisationsreglemente des Staatsrates und des Kantonsgerichts ordnen die Ausübung von Nebenbeschäftigungen durch die Magistraten.
1Die Ausübung jedes Berufes oder jeder Nebenbeschäftigung durch die Beamten, Angestellten und Lehrkräfte wird durch die Sondergesetzgebung betreffend ihr Dienstverhältnis geregelt.
1Es können nicht Mitglieder des Generalrates sein:
a) | die Mitglieder des Gemeinderates; |
b) | der Richter und der Vizerichter; |
c) * | die Beamten und Angestellten der Einwohnergemeinde; |
d) * | das Personal von juristischen Personen, die von der Einwohnergemeinde gegründet wurden oder an denen diese mehrheitsbeteiligt (50 % und mehr) ist, sowie jenes von Gemeindeverbänden, in denen die Einwohnergemeinde Mitglied ist (Art. 116 ff. GemG). |
1Es können nicht Mitglieder des Gemeinderates sein:
a) | die Mitglieder des Burgerrates und des Generalrates; |
b) | der Richter und der Vizerichter; |
c) * | die Beamten und Angestellten der Einwohnergemeinde; |
d) * | das Personal von juristischen Personen, die von der Einwohnergemeinde gegründet wurden oder an denen diese mehrheitsbeteiligt (50 % und mehr) ist, sowie jenes von Gemeindeverbänden, in denen die Einwohnergemeinde Mitglied ist (Art. 116 ff. GemG). |
1Es können nicht Mitglieder des Burgerrates sein:
a) | die Mitglieder des Gemeinde- und Generalrates; |
b) | der Richter und der Vizerichter; |
c) * | die Beamten und Angestellten der Burgergemeinde; |
d) * | das Personal von juristischen Personen, die von der Burgergemeinde gegründet wurden oder an denen diese mehrheitsbeteiligt (50 % und mehr) ist, sowie jenes von Gemeindeverbänden, in denen die Burgergemeinde Mitglied ist (Art. 116 ff. GemG). |
1Es können nicht Richter oder Vizerichter sein:
a) | die Mitglieder des General-, Gemeinde- oder Burgerrates; |
b) | die Beamten und Angestellten der Einwohner- und Burgergemeinden. |
11 Das Amt des Präsidenten ist mit jenem des Sekretärs oder Kassiers der gleichen Körperschaft unvereinbar.
22 Das Amt eines Rates ist mit jenem eines vollamtlichen Sekretärs oder Kassiers der gleichen Körperschaft unvereinbar.
1Die Ehegatten, Verwandte in gerader und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie die Verschwägerten bis zum zweiten Grad können nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinde- oder Burgerrates noch Richter und Vizerichter sein.
2Sie können auch nicht gleichzeitig administrative oder richterliche Funktionen besetzen, wovon eine der anderen unmittelbar untergeordnet ist.
1Die Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie sowie die Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad der vollamtlichen Ratsmitglieder oder des Präsidenten der Gemeinde können nicht die Funktion des Gemeindesekretärs oder -kassiers ausüben.
2In außergewöhnlichen Umständen kann der Staatsrat Abweichungen bewilligen.
1Niemand kann Mitglied von mehr als einem Gemeinderat sein.
1Der vollamtliche Präsident sowie die vollamtlichen Gemeinderäte müssen ihre ganze Zeit ihrem Amte widmen. Sie können nicht eine andere berufliche Tätigkeit ausüben noch Mitglied eines Verwaltungsrates oder der Direktion einer Gesellschaft mit Erwerbszweck sein, ausser sie seien durch eine öffentliche Körperschaft delegiert.
1Mit diesem Gesetz sind aufgehoben:
a) | Artikel 46 Absatz 3 und 4, 100 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2, 106 und 108 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972; |
b) | Artikel 34 Absatz 2 und 40 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980; |
c) | Artikel 14 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1960, sowie alle anderen gegenteiligen kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
1Die durch das neue Recht eingeführten neuen Unvereinbarkeiten haben keine Wirkung auf die bei seinem Inkrafttreten bereits gewählten oder ernannten Personen bis zum Ende der laufenden Legislatur- und Verwaltungsperiode.
1Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes gleichzeitig mit jenem des Artikels 90 der Kantonsverfassung fest.
1Die in der Gesetzesrevision vorgesehenen Unvereinbarkeiten (Art. 17 bis 19) gelten nicht für die Mitglieder der Gemeindebehörden der laufenden Legislaturperiode (2021–2024).
Änderungstabelle – Nach Beschluß
Beschluß | Inkrafttreten | Element | Änderung | Quelle Publikation |
---|---|---|---|---|
11.02.1998 | 01.07.1998 | Erlass | Erstfassung | RO/AGS 1998 f 21, 338 | d 22, 366 |
11.09.2014 | 01.07.2016 | Art. 5 | totalrevidiert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
11.09.2014 | 01.07.2016 | Art. 7 Abs. 1, b) | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
11.09.2014 | 01.07.2016 | Art. 7 Abs. 1, c) | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
11.09.2014 | 01.07.2016 | Art. 7 Abs. 1, d) | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
11.09.2014 | 01.07.2016 | Art. 7 Abs. 1, e) | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
11.09.2014 | 01.07.2016 | Art. 7 Abs. 1, f) | eingefügt | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
11.09.2014 | 01.07.2016 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
13.09.2019 | 01.01.2021 | Art. 9 Abs. 1, e) | geändert | RO/AGS 2020-054 |
13.09.2019 | 01.01.2021 | Art. 9 Abs. 1, f) | eingefügt | RO/AGS 2020-054 |
17.12.2020 | 01.01.2023 | Art. 9a | eingefügt | RO/AGS 2021-123, 2021-124 |
17.12.2020 | 01.01.2023 | Art. 12 Abs. 1 | geändert | RO/AGS 2021-123, 2021-124 |
11.03.2022 | 01.01.2023 | Art. 9 Abs. 1 | geändert | RO/AGS 2022-102(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Erlasstitel | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Art. 9a Abs. 1 | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Art. 17 Abs. 1, c) | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Art. 17 Abs. 1, d) | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Art. 18 Abs. 1, c) | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Art. 18 Abs. 1, d) | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Art. 19 Abs. 1, c) | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Art. 19 Abs. 1, d) | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Titel T1 | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |
17.11.2022 | 01.07.2023 | Art. T1-1 | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Quelle Publikation |
---|---|---|---|---|
Erlass | 11.02.1998 | 01.07.1998 | Erstfassung | RO/AGS 1998 f 21, 338 | d 22, 366 |
Erlasstitel | 17.11.2022 | 01.07.2023 | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
Art. 5 | 11.09.2014 | 01.07.2016 | totalrevidiert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
Art. 7 Abs. 1, b) | 11.09.2014 | 01.07.2016 | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
Art. 7 Abs. 1, c) | 11.09.2014 | 01.07.2016 | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
Art. 7 Abs. 1, d) | 11.09.2014 | 01.07.2016 | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
Art. 7 Abs. 1, e) | 11.09.2014 | 01.07.2016 | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
Art. 7 Abs. 1, f) | 11.09.2014 | 01.07.2016 | eingefügt | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
Art. 9 Abs. 1 | 11.09.2014 | 01.07.2016 | geändert | BO/Abl. 40/2014, 27/2016 |
Art. 9 Abs. 1 | 11.03.2022 | 01.01.2023 | geändert | RO/AGS 2022-102(1) |
Art. 9 Abs. 1, e) | 13.09.2019 | 01.01.2021 | geändert | RO/AGS 2020-054 |
Art. 9 Abs. 1, f) | 13.09.2019 | 01.01.2021 | eingefügt | RO/AGS 2020-054 |
Art. 9a | 17.12.2020 | 01.01.2023 | eingefügt | RO/AGS 2021-123, 2021-124 |
Art. 9a Abs. 1 | 17.11.2022 | 01.07.2023 | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
Art. 12 Abs. 1 | 17.12.2020 | 01.01.2023 | geändert | RO/AGS 2021-123, 2021-124 |
Art. 17 Abs. 1, c) | 17.11.2022 | 01.07.2023 | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
Art. 17 Abs. 1, d) | 17.11.2022 | 01.07.2023 | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |
Art. 18 Abs. 1, c) | 17.11.2022 | 01.07.2023 | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
Art. 18 Abs. 1, d) | 17.11.2022 | 01.07.2023 | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |
Art. 19 Abs. 1, c) | 17.11.2022 | 01.07.2023 | geändert | RO/AGS 2023-079(1) |
Art. 19 Abs. 1, d) | 17.11.2022 | 01.07.2023 | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |
Titel T1 | 17.11.2022 | 01.07.2023 | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |
Art. T1-1 | 17.11.2022 | 01.07.2023 | eingefügt | RO/AGS 2023-079(1) |