Streit um Kurtaxen: Widersetzt sich Gemeinde Fiesch Bundesgerichts-Urteil?Offener Brief der IG Fiescheralp an die Gemeinde Fiesch
Einen Offener Brief an die Gemeinde Fiesch zur „Gleichbehandlung von vermieteten Wohnungen und Wohnungen zur Eigennutzung bzw. Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung“ wurde von der IG Fiescheralp veröffentlicht.
Walliser Zeitung gibt diesen im Wortlaut wieder:
Werter Gemeindepräsident
Werte Mitglieder des Gemeinderats Fiesch
Wir, d.h. die Mitglieder der IG Fiescheralp, möchten die Gemeinde daran erinnern, dass das Bundesgericht vor rund 3 Jahren darauf hingewiesen hat, dass, wenn sie darauf verzichtet die einkassierten und über die bezahlte Pauschale herausgehenden und damit zu viel erhaltenen Kurtaxen von den gewerblichen Vermietern herauszuverlangen, sich dem Vorwurf aussetzt, die Kurtaxen zur Subventionierung der Parahotellerie und damit zweckwidrig zu verwenden.
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil 2C_983/2020 vom 15. Juni 2022 fest, dass dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass sich Personen, die ihre Ferienwohnung zumindest auch selbst nutzen und deshalb für sich selbst kurtaxenpflichtig sind, und solche, die ihre Ferienwohnung mehrheitlich kommerziell vermieten, nicht in vergleichbaren Situationen befinden und insofern unterschiedlich zu behandeln sind.
Diese Unterscheidung zwischen selbstnutzenden und mehrheitlich vermietenden Ferienwohnungseigentümern steht im Übrigen auch im Einklang mit dem kantonalen Musterreglement, welches die Pauschalisierung für Ferienwohnungen, die gewerblich genutzt werden, nicht empfiehlt. Auch das kantonale Gesetz sieht eine solche Unterscheidung in Art. 21 Abs. 3 und 3bis TG/VS vor Nachfolgend weitere Vorgaben/Hinweise, welche seit Jahren bekannt sind:
• Musterreglement
Wir empfehlen die Jahrespauschale nur für nicht oder nur gelegentlich vermietete Ferienwohnungen und nicht auch für gewerblich vermietete Ferienwohnungen.
• Dienststelle für Wirtschaft und Tourismus des Kantons Wallis
Mit einem Informations- und Kontrollmechanismus muss aufgezeigt werden, wie rein kommerziell Vermietende die Kurtaxeneinnahmen, welche die Pauschale überschreiten, die Differenz an die Gemeinden übergeben.
• Dr. iur. Aron Pfammatter, Grossrat, Fraktionschef Grossrat Kanton Wallis
Mit einem Informations- und Kontrollmechanismus muss aufgezeigt werden, wie rein kommerziell Vermietende die Kurtaxeneinnahmen, welche die Pauschale überschreiten, die Differenz an die Gemeinden übergeben.
• So präsentierte/orientierte die Aletsch Arena AG dem Vorstand anlässlich einer Präsentation vom 26. Oktober 2022 das Fazit der Dienststelle für Wirtschaft und Tourismus des Kantons Wallis, dass ein Informations- und Kontrollmechanismus aufgezeigt werden muss, wie rein kommerziell Vermietende die Kurtaxeneinnahmen, welche die Pauschale überschreiten, die Differenz an die Gemeinden übergeben.
• Auszug aus BGer Urteil vom 15. Juni 2022
Die vom Bundesgericht in seinem Urteil 2C_983/2020 vom 15. Juni 2022 dahingehend gemachte Feststellung, dass die Gemeinde offenbar in verfassungswidriger Art und Weise beabsichtigt, dass die Eigentümer gewerblich vermieteter Ferienwohnungen die Pauschale beanspruchen und die Differenz zwischen der Jahrespauschale und des Totals der von den Gästen einkassierten Kurtaxen einbehalten können, wird durch das Verhalten der Gemeinde nach diesem Urteil erneut unterstrichen. Mit einem Informations- und Kontrollmechanismus muss aufgezeigt werden, wie kommerziell Vermietende die Kurtaxeneinnahmen, welche die Pauschale überschreiten, die Differenz an die Gemeinden übergeben.
• Auszug aus BGer Urteil vom 5. September 2023
In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2023 äussert die Beschwerdeführerin sinngemäss den Verdacht, dass auch rein kommerzielle Vermieter in den Genuss der Pauschale kommen könnten, ohne die einkassierten Kurtaxen selbst abliefern zu müssen. Die Eingaben der Gemeinde und die Akten stützen diesen Verdacht: So gehen die Gemeinde und die Aletsch Arena AG offenbar davon aus, dass für alle Ferienwohnungseigentümer (inkl. „professionelle Vermieter“) eine Einheitspauschale gelte und sich daran durch die Anpassung des KTR/Fiesch nichts ändere.
• Auch nicht zulässig wäre es, was offenbar in Einzelfällen so praktiziert wurde, bei Erreichen der Einnahmen von Kurtaxen gemäss bezahlter Pauschale, bei weiteren Gästen auf die Erhebung der Kurtaxe zu verzichten, um sich dann dem Vorwurf, mit der Kurtaxe einen Gewinn erzielt zu haben, zu entziehen. Die Bezahlung der Kurtaxe ist für die Gäste zwingend und keine Kann-Vorschrift. Die Mehrerträge stehen der Gemeinde (Einnahmen aus Kurtaxen) zu und weder den Gästen noch den professionellen Vermietern. Darauf sind die gewerbstätigen, professionellen Vermieter mit Nachdruck hinzuweisen.
• Vermietungs-Berechnungsbeispiel einer 3 ½ Zimmer-Ferienwohnung Angebot mit 6 Betten / Verrechnung KT-Pauschalen 4 Betten
Vermietungsstand Stand 31.12.2022 nur für Winter 2022/23 / 126 Übernachtungen
126 Übernachtungen (bei Vollauslastung) x KT CHF 3.50 x 6 Betten = CHF 2‘646
Pauschale KTR Fiesch 3.5 Zimmer x 4 Betten = CHF 546
Gewinn des Vermieters für eine Wintersaison = CHF 2‘100
• Beschluss der IG Mitgliederversammlung vom 18. April 25.
– Dieser Gewinn an Vermieter ist gemäss KT-Reglement und BGer nicht zulässig.
– Die Beherbergungsarten Eigennutzung sowie die Eigennutzung mit mehrheitlicher Vermietung sollen getrennt werden!
– Mit einem Informations- und Kontrollmechanismus soll aufgezeigt werden, wie rein kommerziell Vermietende die Kurtaxeneinnahmen, welche die Pauschale überschreiten, die Differenz an die Gemeinden übergeben.
• Antrag resp. Aufforderung an die Gemeinde
– Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass Personen, die ihre Ferienwohnung mehrheitlich vermieten, von ihren Gästen die geschuldeten Kurtaxen einkassieren und diese Einnahmen vollständig an die Gemeinde abliefern.
– Mit einem Informations- und Kontrollmechanismus soll aufgezeigt werden, wie rein kommerziell Vermietende die Kurtaxeneinnahmen, welche die Pauschale überschreiten, die Differenz an die Gemeinden übergeben.
– Im Jahresbericht der Aletsch Arena AG, soll analog z.B. Leukerbad, der Ertrag aus Tourismuseinnahmen transparent und differenziert dargestellt werden. – Hotel & Gruppenunterkünfte (abgerechnet)
– Ferienwohnungen (abgerechnet) – Ferienwohnungen Pauschalen
– Camping – Tourismusförderungstaxen
– Total Ertrag Tourismuseinnahmen
– Um weiteren Rechtsgängen in dieser Angelegenheit vorzubeugen, wurde die Gemeinde vom Bundesgericht aufgefordert, sich in der erforderlichen Anpassung und anschliessenden Umsetzung des KTR/Fiesch an die Erwägungen in diesem und im Urteil 2C_983/2020 vom 15. Juni 2022 zu halten.
Verzichtet die Gemeinde darauf, die einkassierten Kurtaxen von den gewerblichen Vermietern herauszuverlangen, setzt sie sich dem Vorwurf aus, die Kurtaxen zur Subventionierung der Parahotellerie und damit zweckwidrig zu verwenden (vgl. zur Zweckbindung von Kurtaxen BGE 90 / 86 E. 4; Urteile 20_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.4; 20_1051/2017 vom 15. April 2019 E. 4.2).
Wir bitten Sie, im Namen der IG Fiescheralp, diesen Fragen und Bedenken ernsthaft und zeitnah nachzugehen und uns eine entsprechende Antwort zur aktuellen Situation zukommen zu lassen.
Gerne erwarten wir Ihre detaillierten Aufstellungen der letzten Jahre, die zeigen, dass Sie diese Vorschriften umsetzen.
Freundliche Grüsse
Vorstand der IG Fiescheralp


