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Interpellation Destabilisierungs-Geräte (Taser)

Interpellation Destabilisierungs-Geräte (Taser)

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Von Christian Gasser, Fraktionschef SVPO, Mitglied des Grossen Rates

Es stehen der Regionalpolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen verschiedene Einsatz- und Zwangsmittel zur Verfügung. Grundsätze für deren Einsatz sind die unter anderem Verhältnismässigkeit in der Anwendung des Einsatzmittels sowie die Absolvierung der für die Einsatzmittel notwendigen, spezifischen Ausbildungen. Ein angestrebtes Einsatzziel sei immer mit dem mildest möglichen Mittel zu erreichen.

Mit Absprache von diversen Polizeikorps hat die Regionalpolizei verschiedener oberwalliser Gemeinden ihre Agenten mit Destabilisierungsgeräten (sog. Taser) ausgerüstet.

Obwohl das der Kanton den Einsatz von Destabilisierungsgeräten in der Verordnung 550.101 über die Anwendung von Zwangsmitteln durch die Kantonspolizei klar regelt und erlaubt, wird vom Kommando bei der Zusammenarbeit mit der Regionalpolizei eine andere Sprache gesprochen und Druck ausgeübt.

Kantonspolizisten sollen nur in den gemeinsamen Einsatz mit der Regionalpolizei, wenn diese Agenten ihre Destabilisierungsgeräte (Taser) nicht tragen und deponiert haben.

Was ist der Hintergrund dieser internen Weisung? Worauf basiert die Entscheidung, Mithilfe zu unterbinden bei Regionalpolizisten die mit Destabiliserungsgeräten ausgestattet und ausgebildet sind?

Postulat: Destabilisierungsgeräte bei der Kantonspolizei – wann wird auf die neue Bedrohungslage reagiert?

Im Polizeidienst können die Polizeibeamten mit unkooperativen Personen konfrontiert werden, welche sich gegebenenfalls mit einer Waffe (z.B. Hieb- und Stichwaffe) oder einem anderen für die Polizisten und/oder Drittpersonen potenziell lebensbedrohlichen Gegenstand (z.B. Schere, Schaufel etc.) gegen die Durchsetzung der Gefahrenabwehr entgegensetzen.

Bei einem Angriff einer Person mit solchen Waffen oder Gegenständen auf die Polizei oder Drittpersonen müsste mit heutigem Ausrüstungsstand die potenziell tödlich wirkende Schusswaffe eingesetzt werden, da kein milderes, nicht tödliches Einsatzmittel zur Verfügung steht, um eine solche Person zu stoppen.

Aus diesem Grund ist in vielen Kantonen beschlossen worden gemäss den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten Schweiz (KKPKS), die bestehende Lücke durch die Anschaffung von Destabilisierungsgeräten (Taser) zu füllen. Sämtliche Polizisten absolvierten eine spezifische, zertifizierte, Ausbildung zum Einsatz des Taser. Der Einsatz dieses Mittels wird zudem in einem Dienstbefehl strikte geregelt. Er darf nur bei akuter Gefahr von Leib und Leben und sofern mildere Mittel nicht möglich sind, zum Einsatz kommen und bezweckt somit, die Einsatznotwendigkeit des möglicherweise tödlichen Schusswaffengebrauchs durch die Polizei weiter zu minimieren.

Der jüngste tödliche Einsatz einer Dienstwaffe liegt nur ein paar Monate zurück. Im August 2021 fühlte sich in Morges (VD) ein Polizist von einem Mann derart bedroht, dass er dreimal auf ihn schoss. Der Mann verstarb noch vor Ort. Die oberste Schweizer Polizei-Gewerkschafterin Johanna Bundi Ryser, Präsidentin des Verbands Schweizerischer Polizeibeamter fordert die obligatorische Ausrüstung von Patrouillen mit Tasern. Damit Polizisten das mildeste Mittel einsetzen können, wenn sie in eine gefährliche Situation geraten.

In Deutschschweizer Polizeikorps ist die Ausrüstung mit den sogenannten Destabilisierungsgeräten absoluter Standard. Es ist Zeit, unsere Kantonspolizei ebenfalls so auszurüsten, dass sie auf alle möglichen Bedrohungen mit dem mildesten Mittel reagieren und sich, Arbeitskollegen und Dritte angemessen schützen kann.

Schlussfolgerung

Wir fordern eine Ausarbeitung einer Strategie des kantonalen Polizeikommandos zur Ausrüstung und Ausbildung von Destabilisierungsgeräten (Taser) nicht nur für Interventionsgruppen sondern zusätzlich in erster Priorität für die mobilen Einheiten im Schichtbertrieb und in zweiter Priorität für die territorialen Basen.

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