
Kinderdrittbetreuungskosten
Der Bundesrat setzt den höheren Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Künftig können bei der direkten Bundessteuer pro Kind und Jahr bis zu 25 000 Franken abgezogen werden.
Die Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer beinhaltet, dass bei der direkten Bundessteuer die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern künftig im Umfang von maximal 25 000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden können. Bisher lag der maximale Abzug bei 10 100 Franken pro Kind und Jahr. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Abzugs bleiben unverändert.
In der Herbstsession 2021 haben die eidgenössischen Räte diese Anpassung verabschiedet. Die Referendumsfrist zu diesem Entscheid lief am 20. Januar 2022 unbenutzt ab.
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