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Kommt eine Modernisierung des Gewährleistungs-Rechts beim Kauf?

Kommt eine Modernisierung des Gewährleistungs-Rechts beim Kauf?

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Das Schweizer Gewährleistungsrecht ist veraltet und bietet Konsumenten zu wenig Schutz.

Zu diesem Schluß kommt ein Postulatsbericht, den der Bundesrat an seiner Sitzung vom 16. Juni 2023 verabschiedet hat.

Der Bericht hält fest, daß eine Angleichung des Schweizer Gewährleistungsrechts an den geltenden Mindeststandard in der Europäischen Union (EU) wünschbar wäre.

Damit würde die Position der Konsumenten gestärkt. Allerdings wird leider beabsichtigtes Kaputtgehen von Produkten nicht verboten.

Bei der Gewährleistung geht es um die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Verkäufers für die Mängelfreiheit der von ihm verkauften Sache.

In der EU ist das Gewährleistungsrecht seit Jahren angeglichen (neudeutsch „harmonisiert“ worden und erst vor Kurzem wurde es modernisiert.

Ein Postulatsbericht vergleicht deshalb die Rechtslage in der Schweiz mit derjenigen in der EU.

Als Grundlage für diesen Bericht dienen umfangreiche Untersuchungen zu den möglichen Regulierungsfolgen (Regulierungsfolgenabschätzung) einer Modernisierung des Gewährleistungsrechts in der Schweiz, das noch aus den Anfängen des letzten Jahrhunderts stammt.

„Unbefriedigend“

Der Bericht des Bundesrates kommt zum Schluß, daß die hiesige Rechtslage insbesondere mit Blick auf digitale Produkte sowie Produkte mit digitalen Komponenten unbefriedigend ist.

Anders als in der EU ist der Umgang mit Mängeln bei solchen Produkten in der Schweiz nicht explizit geregelt, namentlich haben Konsumenten keinen gesetzlichen Anspruch auf Aktualisierungen oder Aktualisierungen.

Teilweise ist sogar unklar, ob das Kaufrecht und die dort vorgesehenen Gewährleistungsregeln anwendbar sind. Dies führt zu Rechtsunsicherheit.

Eine Angleichung des Schweizer Gewährleistungsrechts an den geltenden EU-Mindeststandard würde diese Situation verbessern. Zudem könnte dadurch auch die Position von Konsumenten gestärkt werden.

Heute sind diese im Falle eines Produktemangels oft auf die Kulanz der Verkäufer angewiesen. Das ist unbefriedigend.

Der Bundesrat erachtet deshalb eine entsprechende Änderung des Obligationenrechts (OR) als wünschenswert.

Es ist nun am Parlament zu entscheiden, ob ein entsprechendes Gesetzgebungsprojekt lanciert werden soll.

Geplantes Kaputtgehen soll aber erlaubt bleiben

Mit geplanter Obsoleszenz ist die Strategie von Unternehmen gemeint, die Lebensdauer ihrer Produkte absichtlich zu verkürzen, so daß die Konsumenten diese vorzeitig ersetzen müssen.

Im Zuge des technischen Fortschritts und der damit verbundenen Zunahme digitaler Produkte und vernetzter Geräte, hat die Thematik der sogenannten geplanten Obsoleszenz an Bedeutung gewonnen.

Mit dem Postulat 18.3248 Marchand-Balet wurde der Bundesrat beauftragt, einen Bericht über die Rechtslage in Bezug auf die geplante Obsoleszenz zu erstellen und zu prüfen, ob es zum Schutz von Konsumenten eine spezifische gesetzliche Regelung braucht.

Als mögliche Mittel zum Schutz der Konsumenten wurden Maßnahmen im Gewährleistungsrecht gefordert.

Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Bericht lehnt der Bundesrat die Schaffung einer spezifischen Norm für ein Verbot der geplanten Obsoleszenz ab.

Der Bericht zeige auf, daß die allgemeinen Regeln des Straf- und Wettbewerbsrechts bereits heute Instrumente enthalten, um gegen eine betrügerische Verkürzung der Lebensdauer von Produkten vorzugehen glaubt der Bundesrat.

Weiter können die vom Bundesrat befürworteten punktuellen Änderungen im Gewährleistungsrecht einen Beitrag zur Bekämpfung der geplanten Obsoleszenz leisten.

Weiterführendes

(pd, rm)

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