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Snus (Nikotin-Säckli) und E-Zigaretten dürfen nicht mehr an Minderjährige verkauft werden
Neues Tabakgesetz giltSnus (Nikotin-Säckli) und E-Zigaretten dürfen nicht mehr an Minderjährige verkauft werden

Neues Tabakgesetz gilt

Snus (Nikotin-Säckli) und E-Zigaretten dürfen nicht mehr an Minderjährige verkauft werden
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Ab 1. Oktober 2024 ist das neue Tabakproduktegesetz in Kraft. Damit gilt unter anderem ein schweizweit einheitliche Abgabeverbot an Jugendliche unter 18 Jahren sowie strengere Werbeeinschränkungen, zum Beispiel auf Plakaten.

Ab dem 1. Oktober 2024 tritt das neue Tabakproduktegesetz (TabPG) in der Schweiz in Kraft und bringt umfassende Änderungen in der Regulierung von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten und ähnlichen Produkten mit sich.

Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Bevölkerung besser vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums zu schützen.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählt ein schweizweit einheitliches Abgabeverbot an Minderjährige. Zudem werden E-Zigaretten und Nikotinprodukte wie Snus erstmalig schweizweit den Tabakprodukten gleichgesetzt und es erfolgen weitreichende Werbebeschränkungen.

Neben den klassischen Tabakprodukten wie Zigaretten etc. regelt das Tabakproduktegesetz auch elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin sowie Tabakprodukte zum Erhitzen. Zu den Tabakprodukten gehören auch gleichartige Produkte wie pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen, Nikotinprodukte mit oder ohne Tabak zum oralen Gebrauch (Snus, Nikotinbeutel) und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen. All diese Produkte müssen die Bestimmungen des Tabakproduktegesetzes einhalten, da sie auch gesundheitsschädigend sind.

Neu gelten ab 1. Oktober 2024 unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Abgabealter: Für alle vom Tabakproduktegesetz erfassten Tabak und Nikotinprodukte gilt ein Abgabealter von 18 Jahren. Bisher galt in einigen Kantonen ein Abgabealter von 18 Jahren, in anderen ein Abgabealter von 16 Jahren (z. B. im Kanton Uri).
  • Werbeverbot: Das Tabakproduktegesetz verbietet Plakate mit TabakprodukteWerbung auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können. Auch im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos oder auf Sportplätzen ist Werbung für Tabakprodukte nicht mehr erlaubt.
  • Verkaufsförderung: Das neue Gesetz schränkt die Verkaufsförderung ein. Tabakprodukte dürfen nicht kostenlos abgegeben werden und Wettbewerbe mit Geschenken sind untersagt. Bei Veranstaltungen für ein minderjähriges Publikum ist Sponsoring verboten.
  • Testkäufe: Testkäufe sind ein bewährtes Mittel, um die Einhaltung des Abgabeverbotes durch die Verkaufsstellen zu überprüfen. Für diese Testkäufe wird nun eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die in der ganzen Schweiz gilt. Die Ergebnisse eines Testkaufs können neu in einem Strafverfahren verwendet werden.
  • Rauchverbot: Der Passivrauchschutz in Innenräumen wird auf EZigaretten und Produkte mit erhitztem Tabak (Tabakerhitzer) ausgeweitet. Das bedeutet, dass überall dort, wo bereits heute ein Rauchverbot besteht, dieses neu auch für erhitzte Produkte und elektronische Zigaretten gelten wird.
  • Warnhinweise: Die Warnhinweise auf den Produkten wurden an die EUTexte angepasst und durch neue Bildserien ergänzt.
  • Meldepflicht: Alle Tabakprodukte müsse neu gemeldet werden (über die Webseite tabacinfo.ch).

(pd)

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