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Ortung und Datenübermittlung bei Unfall

Ortung und Datenübermittlung bei Unfall

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Ortungsdaten können für Massenüberwachungen oder aber auch für Positives verwendet werden. Wie zum Beispiel möglichst rasche Hilfe bei Unfällen.

Bei Notrufen über Mobilfunk müssen ab dem 1. Juli 2022 zusätzlich genauere Standortinformationen als bisher übermittelt werden.

Das gilt für Notrufe, die mit Mobiltelefonen abgesetzt werden ebenso wie für bei Autounfällen von den Fahrzeugen getätigte Notrufe. Dank der präziseren Angaben können die Notruforganisationen ihre Einsätze rascher und effizienter organisieren.

Eigentlich dürfte es dank der eingebauten Ortungsfunktion gar keine Smartfon-Diebstähle mehr geben. Ein Großteil der heute auf dem Markt verkauften Smartphones verfügt über eine satelliten- und WLAN-basierte Ortungsfunktion (Advanced Mobile Location, AML). Schon während der Corona-Zwangsmaßnahmen wurde so kontrolliert, ob die Abstandsregeln eingehalten werden; die Swisscom hatte dem BAG heimlich die Daten übermittelt.

Die mit der Ortungsfunktion ermittelten Standortinformationen können auch anderweitig und zweifellos sinnvoller genutzt werden als zur bloßen Überwachung und Kontrolle. Sie müssen ab dem 1. Juli 2022 beim Absetzen eines Notrufs automatisch der jeweiligen sachlich und örtlich zuständigen Notrufzentrale mitgeteilt werden.

Mit diesen Angaben können Notrufe auf wenige Meter genau lokalisiert werden, was die Arbeit der Notruforganisationen wesentlich erleichtern kann, heißt es seitens der Behörden. Das dürfte gelinde-gesagt eine krasse Untertreibung sein, denn wenn man mit den Smartfon-Daten orten kann, ob jemand Abstand von ein-ein-halb Meter einhält, sind die Ortungen demzufolge wesentlich präziser.

Voraussetzung für die Lokalisierung ist ein Endgerät, welches diese Ortungsfunktion unterstützt.

Daten bei Autounfall ermitteln

Moderne Fahrzeuge sind heute so ausgerüstet, daß bei Unfällen automatisch oder manuell via SOS-Taste ein Notruf an die Nummer 112 ausgelöst wird (eCall 112).

Ab dem 1. Juli müssen die durch das Bordsystem des Fahrzeugs ermittelten Unfalldaten den Notrufzentralen zur Verfügung gestellt werden.

Dazu zählen beispielsweise der Fahrzeugtyp, die Antriebsart und die Fahrtrichtung. Mit der letzten Revision des Fernmeldegesetzes (Art. 20 FMG) und der damit verbundenen Verordnung über Fernmeldedienste (Art. 29a FDV) hat der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen für diese Anwendungen in der Schweiz geschaffen.

Anpassungen bei den Notrufzentralen

Die Umsetzung dieser neuen Vorgaben erfolgte durch die Mobilfunknetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit den Notruforganisationen und dem BAKOM. Im Rahmen der technischen Umsetzung hat sich gezeigt, daß der Aufwand größer war als erwartet und teilweise keine standardisierten und für die Schweiz geeigneten Lösungen auf dem Markt erhältlich waren.

Der Bundesrat verschob deshalb den ursprünglich geplanten Termin für das Inkrafttreten der Verordnungsbestimmung um 6 Monate und legte ihn auf den 1. Juli 2022 fest. Gleichzeitig treten auch die technischen und administrativen Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Kommunikation in Kraft.

Die Notrufzentralen, die heute noch nicht in der Lage sind, diese Informationen zu empfangen und zu verarbeiten, müssen ihre Systeme bis 31.12.2023 anpassen.

(rm, pd)

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