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Solarpflicht als dringliche Maßnahme

Solarpflicht als dringliche Maßnahme

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Weil man aus Rußland keine Energie mehr billig beziehen möchte und Sanktionen erlassen hat, droht eine sogenannte „Strommangellage“ laut dem Bundesrat.

Nachdem die Bundesversammlung am 30. September 2022 dringliche Maßnahmen verabschiedet hat mit dem Ziel, kurzfristig eine sichere Stromversorgung im Winter zu gewährleisten, müssen neue Gebäude mit einer Gebäudefläche (anrechenbare Gebäudefläche) von mehr als 300 m2 mit einer Solaranlage ausgerüstet werden.

Diese Bestimmung des Bundes gilt für Baugesuche, die ab dem 1. Januar 2023 eingereicht werden.

Infolge dieser Änderung des BBundesenergiegesetzes, hat der Staatsrat beschlossen, die Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN) zu ändern.

Diese sieht unter anderem vor, daß die Fläche der Solarpanels oder der Sonnenkollektoren mindestens 40 % der anrechenbaren Gebäudefläche betragen muß. Außerdem legt sie bestimmte Kriterien für Ausnahmen fest.

Kleinwindkraft wird offenbar in der Verordnung nicht berücksichtigt.

Im Detail

Somit hat der Staatsrat beschlossen, die Verordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen (VREN) zu ändern und einen neuen Artikel 28a « Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei neuen Gebäuden » mit folgendem Wortlaut einzuführen:

  1. Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m² ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranla­ge zu erstellen. Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
  2. Die Fläche der Solarpanels oder der Sonnenkollektoren muß mindestens 40 % der anrechenbaren Gebäudefläche betragen.
  3. Die Anträge auf Ausnahmen sind in Artikel 7 dieser Verordnung geregelt. Nicht als wirtschaftlich unverhältnismässig gilt eine Solaranlage, deren Ge­stehungskosten bei Berechnung mit einer Amortisationszeit von 25 Jahren unter 20 Rp/kWh liegen.

Die genannte Änderung der VREN wird im Amtsblatt vom 23. Dezember 2022 veröffentlicht und ist am dem 23. Dezember in der Systematischen Gesetzessammlung verfügbar.

Angesichts der obigen Ausführungen können ab dem 1. Januar 2023 eingereichte Baugesuche nur dann bewilligt werden, wenn die Anforderungen des neuen Artikels 28a der VREN erfüllt sind.

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