
Solidaritätsbeitrag für Blatten – Dekret dem Großen Rat vorgelegtGroßer Rat entscheidet über Geld für Blatten
Um die Modalitäten für die Gewährung des vom Staatsrat beschlossenen Solidaritätsbeitrags in Höhe von 10 Millionen Franken festzulegen, hat die Regierung einen dringlichen Dekretsentwurf verabschiedet. Dieser wurde dem Großen Rat weitergeleitet.
Gemäß Dekretsentwurf können Einwohner mit Wohnsitz in Blatten diese Hilfe in Anspruch nehmen. Die Finanzierung des Beitrags wird durch den Hilfsfonds des Staatsrats sichergestellt, der aus den Gewinnen der Loterie Romande gespeist wird.
Gleiches gilt für Unternehmen und Selbstständig, die ihre Haupttätigkeit in Blatten ausüben und ebenfalls Schäden erlitten haben.
Damit die dringendsten Bedürfnisse rasch und unbürokratisch gedeckt werden können, wird auf die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips verzichtet.
Gemäß Dekretsentwurf wird der Gesamtbetrag direkt an die Gemeinde überwiesen, die dann die einzelnen Auszahlungen vornimmt. Dabei stützt sie sich auf die kürzlich eingesetzte Spendenkommission, der sie angehört.
Das Dorf Blatten wurde durch den Abbruch des Birch-Gletschers und riesige Felsbrocken vom «Kleinen Nesthorn» verschüttet. Um den Einwohnerinnen und Einwohnern zu helfen, hat der Staatsrat Anfang Juni beschlossen, der Gemeinde einen sofortigen Solidaritätsbeitrag in Höhe von 10 Millionen Franken zu gewähren.
Zu diesem Zweck hat er dem Großen Rat einen dringlichen Dekretsentwurf unterbreitet. Dieser regelt die Modalitäten für die Gewährung des Beitrags des Walliser Staatsrats, dessen Finanzierung durch den Hilfsfonds des Staatsrats sichergestellt ist, der aus den Gewinnen der Loterie Romande gespeist wird.
Gemäß Dekretsentwurf können Einwohnerinnen und Einwohner mit Wohnsitz in Blatten diese Hilfe in Anspruch nehmen.
Gleiches gilt für Unternehmen, die ihre Haupttätigkeit in Blatten ausüben, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in Blatten haben, sowie für Selbstständigerwerbende, die ebenfalls Schäden erlitten haben. Die Rechtsform des Unternehmens spielt dabei keine Rolle.
Damit die dringendsten Bedürfnisse schnell und unbürokratisch gedeckt werden können, sieht der Dekretsentwurf vor, auf die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zu verzichten. Das bedeutet, daß die Begünstigten die Hilfe erhalten, ohne nachweisen zu müssen, daß sie keine Versicherungsleistungen oder Subventionen erhalten haben, und ohne eine Rückzahlung der Beträge befürchten zu müssen. Bei der Festlegung der Kriterien sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit, der Verhältnismäßigkeit und des Willkürverbots zu beachten.
Der Dekretsentwurf sieht vor, daß der Betrag direkt an die Gemeinde überwiesen wird, die dann die Auszahlungen vornimmt. Zur Verwaltung der kantonalen Hilfe stützt sich die Gemeinde auf die kürzlich eingerichtete Spendenkommission, der sie angehört. Diese hat insbesondere die Aufgabe, die Gesuche potenzieller Begünstigter zu prüfen, die verschiedenen Hilfen (Bund, Kanton, Hilfsorganisationen, Versicherungen usw.) zu koordinieren, mit den Geberstellen zusammenzuarbeiten, die Zuwendungen an die Begünstigten unter Berücksichtigung der festgelegten Kriterien zu genehmigen und Berichte für die zuständigen Stellen zu erstellen.
(pd rm)