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Staatsrat Wallis lanciert Vernehmlassung

Staatsrat Wallis lanciert Vernehmlassung

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Das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU) gibt den Vorentwurf für die Teilrevision des Straßengesetzes (StrG) in die Vernehmlassung.

Mit dieser Revision werden die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Finanzierung und des Unterhalts von Standplätzen für Fahrende ins Gesetz aufgenommen.

Für den Bau, die Korrektion und die Instandsetzung von Kantonsstraßen innerorts sieht sie eine neue Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden vor. Und schließlich wird vorgeschlagen, bestimmte Kostenaufteilungskriterien zwischen den Gemeinden anzupassen. Stellungnahmen werden bis zum 15. April 2022 entgegengenommen.

Das kantonale Straßengesetz vom 3. September 1965 muß revidiert werden, um den Entwicklungen der heute geltenden Rechtsgrundlagen zu entsprechen und um die Kostenaufteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton zu regeln, so der Staatsrat.

Aus diesem Grund eröffnet der Staatsrat das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf der Teilrevision des Straßengesetzes (StrG).

Walliser Gemeinden tragen Kosten mit

Die in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesrevision soll, zwecks Vereinfachung, die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden für den Bau, die Korrektion und den Unterhalt der Kantonsstraßen innerorts vereinheitlichen.

Für Strecken außerorts beträgt der Kostenanteil des Kantons heute 70 %, derjenige der Gemeinden 30%, während die Kosten für Strecken innerorts zu gleichen Teilen getragen werden. Künftig wird die 70 % – 30 %-Regel einheitlich angewendet.

Im gleichen Sinne sieht der Vorentwurf auch vor, die Kosten für den Bau und Unterhalt von Standplätzen für Fahrende zu kantonalisieren, mit einer Beteiligung des Staates Wallis von 70 % und aller Walliser Gemeinden zusammen von 30 %. Gegenwärtig werden diese Kosten vollständig von den Standortgemeinden getragen.

Die Gesetzesänderung stellt lediglich die Regeln für die Finanzierung neuer Standplätze klar, sie erlaubt es dem Kanton aber nicht, ihre Einrichtung gegen den Willen der Gemeinden zu erzwingen.

Sie ändert nichts an den geltenden Regeln für das Verfahren und den Entscheid betreffend die Planung und die erforderlichen Bewilligungen für die Einrichtung solcher Standplätze. Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG) legt nämlich fest, dass die Gemeinden zuständig für die angemessene Einzonung von Standplätzen sind und für den Entscheid, ob auf ihrem Gebiet ein Standplatz eingerichtet werden soll oder nicht.

Schließlich empfiehlt die Teilrevision des StrG, bestimmte Kriterien zur Festlegung der Beiträge der einzelnen Gemeinden an die von ihnen zu tragenden 30 % zu korrigieren.

Zu manchen Kriterien, darunter namentlich die Anzahl der Logiernächte und der Motorfahrzeugbestand einer Gemeinde, sind keine einheitlichen Angaben erhältlich, wodurch es zu Ungleichbehandlungen kommt.

Gemeindeanteil: Neues Kriterium Hotelbetten und Zweitwohnungen

Darum sieht die in die Vernehmlassung gegebene Revision vor, sie durch die Zahl der Zweitwohnungen und die Zahl der Hotelbetten auf dem Gemeindegebiet zu ersetzen.

Es fragt sich: Dürfe die Zahl der Zweitwohnungen als Faktor für Kostenumlage im Straßenbau nicht einige Gemeinden animieren, den Zweitwohnungsbesitzern zukünftig mehr Kosten aufzuerlegen?

Gemeinden entlastet, Kanton belastet, aber warum?

Finanziell wird sich dieser Vorentwurf für die Teilrevision des Straßengesetzes für die Gemeinden insgesamt so auswirken, daß ihre Kosten um knapp eine Million Franken pro Jahr zurückgehen werden.

Für den Kanton hingegen resultiert eine Erhöhung um etwa 1.8 Millionen Franken pro Jahr.

Warum diese Wohltat zugunsten der Gemeinden und zu seinen eigenen Ungunsten, dazu wurden erstaunlicherweise in der Medienmitteilung des Kantons keine Angaben gegeben.

Stellungnahmen bis 15. April möglich

Der Staatsrat hat diesen Vorentwurf ohne Stellungnahme zur Kenntnis genommen und das Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt befugt, ihn in die Vernehmlassung zu geben. Die Vernehmlassungsdokumente sind auf der Internetseite des Staates Wallis abrufbar. Stellungnahmen werden bis zum 15. April 2022 entgegengenommen.

SW
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