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Stellungnahme der IG Fiescheralp zum Bundesgerichtsentscheid

Stellungnahme der IG Fiescheralp zum Bundesgerichtsentscheid

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Die Interessengemeinschaft (IG) Fiescheralp nimmt mit Genugtuung Kenntnis vom Entscheid des Bundesgerichts, das die Beschwerde gegen das neue KTR teilweise gutgeheissen hat. Das oberste Schweizer Gericht bestätigt die Haltung der IG, wonach die Anforderungen an detaillierte und nachvollziehbare, plausible Berechnungsgrundlagen in keiner Weise erfüllt sind. Sogar das Wort «willkürlich» kommt vor im Urteil aus Lausanne.

Konkret hat das Bundesgericht Folgendes entschieden:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Art 6. Abs. 2 und 3 KTR/Fiesch werden aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 27 Tagen resp. 57 Tagen vorsehen.
  2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2’000 werden der Beschwerdeführerin und der Einwohnergemeinde Fiesch zu je Fr. 1’000 auferlegt.
  3. Die Einwohnergemeinde Fiesch hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3’000 auszurichten.
  4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatsrat des Kanton Wallis mitgeteilt.

Warum die IG den Rechtsweg beschreiten musste

Einer moderaten Anpassung der Kurtaxe hat sich die IG nie widersetzt. Allerdings waren allein schon die durchschnittlichen Belegungszahlen (57) auf der Fiescheralp (27 in Fiesch) Anlass zu grundsätzlichen Einwänden. Als die Gemeinde Fiesch detaillierte und nachvollziehbare Zahlen verweigerte, blieb zur Klärung der offenen Fragen nur noch der Gang ans Bundesgericht.

Das Urteil der obersten Rechtsbehörde fiel nun eindeutig aus:

Der Beschwerdeführerin ist somit zuzustimmen, dass die Berechnung der durchschnittlichen Belegung durch die Gemeinde insgesamt mangels genügender Berechnungsgrundlagen schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und im Quervergleich mit anderen Oberwalliser Gemeinden nicht haltbar ist. Mit Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 KTR/Fiesch setzt die Gemeinde die kantonale Vorgabe in einer Art und Weise um, die als willkürlich bezeichnet werden muss.

In Bezug auf Objekte, über die bereits nach altem Reglement pauschal abgerechnet wurde, scheint die Gemeinde – wiederum im Unterschied zu anderen Walliser Gemeinden keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die durchschnittlichen Belegungszahlen zu ermitteln, wie dies Art. 21 Abs. 3 bis TG/VS verlangt.

Die Gemeinde unterlässt es auch, für die pauschal abgerechneten Objekten insoweit zwischen Sektor 1 (Fiesch) und Sektor 2 (Fiescheralp) zu differenzieren, obschon sie für die beiden Sektoren schliesslich – aufgrund der wesentlich grösseren Zahl an effektiv abgerechneten Logiernächten in Objekten im Sektor 2 – sehr unterschiedliche Belegungsgrade (27 Nächte für Objekte im Sektor 1, 57 Nächte im Sektor 2) festlegt.

Zudem habe «die Gemeinde jedoch für einen wesentlichen Teil der Ferienwohnungen – jene, über die bereits nach altem Reglement pauschal abgerechnet wurde – gar keine Daten erhoben, sondern mit einem fiktiven Wert gerechnet, den sie nicht näher plausibilisiert. Es fehlt insoweit also an einer detaillierten und transparenten Berechnungsgrundlage».

Weiteres Vorgehen

Die IG Fiescheralp erwartet nun ein Reglement, das die im Bundesgerichtsentscheid formulierten Kritikpunkte aufnimmt. Gleichzeitig erneuert und bekräftigt die IG den Willen zur konstruktiven Zusammenarbeit mit den Behörden bei allen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Die IG Fiescheralp (www.ig-fiescheralp.ch) wahrt die Interessen von Zweitwohnungsbesitzern und weiteren Anspruchsgruppen und setzt sich für einen standortgerechten Tourismus ein.

Der Vorstand dankt allen Mitgliedern, welche die IG-Verantwortlichen in der Auseinandersetzung um faire Kurtaxen moralisch und via ihren Mitgliederbeitrag unterstützt haben.

(Text: Peter Koch)
(Bild: Archivfoto Fiescheralp)

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