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Wallis soll neues Straßengesetz bekommen

Wallis soll neues Straßengesetz bekommen

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Dsa Wallis hat sogar ein eigenes Straßengesetz. Dieses soll nun geändert werden.

Der Staatsrat hat die Botschaft zum Entwurf der Teilrevision des kantonalen Straßengesetzes verabschiedet und an den Großen Rat überwiesen.

Die Revision sieht vor, die Kosten für den Neubau, die Korrektion und den Ausbau von Kantonsstraßen sowohl inner- als auch außerorts zwischen dem Kanton und den Gemeinden neu aufzuteilen.

Dieser Teil der Revision wurde übrigens nach der Vernehmlassung geändert, um eine gerechte Kostenverteilung zwischen den Gemeinden zu gewährleisten. Der Entwurf schlägt außerdem vor, zwei Straßenfonds formell im Gesetz zu verankern, einen für die Schweizerischen Hauptstraßen (SHS-Fonds) und einen für die Kantonsstraßen (RTEC-Fonds).

Zudem sieht er vor, die Beitragserhebung insbesondere für die Schweizerischen Hauptstraßen zu ändern, um die derzeitige Ungleichbehandlung der Gemeinden zu korrigieren.

Standplätze für Fahrende neu im Gesetz

Schließlich werden mit dieser Revision die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Finanzierung und des Unterhalts von Standplätzen für Fahrende ins Gesetz aufgenommen.

Die Teilrevision des Straßengesetzes wird dem Großen Rat im März 2023 in erster Lesung unterbreitet.

Der Entwurf für die Teilrevision des kantonalen Straßengesetzes wurde vom 12. Januar bis zum 15. April 2022 in die Vernehmlassung gegeben. Er soll zwecks Vereinfachung die Aufteilung der Kosten zwischen Kanton und Gemeinden für den Neubau, die Korrektion und den Unterhalt der Kantonsstraßen innerorts vereinheitlichen.

Für Strecken außerorts beträgt der Kostenanteil des Kantons heute 70 %, derjenige der Gemeinden 30 %, während die Kosten für Strecken innerorts zu gleichen Teilen getragen werden.

In Zukunft würde diese 70 %-30 %-Regel einheitlich angewandt. Ein Punkt, der in der Vernehmlassung nicht in-frage-gestellt wurde.

Auf Antrag mehrerer Gemeinden wird der Gesetzesentwurf hingegen vorschlagen, daß die 30 % der von den Gemeinden zu tragenden Kosten für Bauarbeiten ausßrorts gleichmässig auf alle Gemeinden des Kantons verteilt werden und nicht mehr wie bisher auf die «interessierten Gemeinden», d.h. diejenigen, die am Ausgangspunkt und auf der Strecke einer in Bau befindlichen Straße liegen.

Berggemeinden haben kleinere Finanzen für Straßen

Dabei handelt es sich insbesondere um kleine Berggemeinden, deren Selbstfinanzierungsmarge nicht ausreicht, um große Ausgaben in kurzen Zeiträumen zu verkraften, aber auch um Gemeinden in der Ebene, die oft am Ausgangspunkt einer Seitentalstrasse liegen und systematisch zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.

Der dem Großen Rat vorgelegte Entwurf schlägt vor, zwei Strassenfonds formell im Gesetz zu verankern, einen für die Schweizerischen Hauptstraßen (SHS-Fonds) und einen für die Kantonsstraßen (RTEC-Fonds).

Diese Fonds verfügen über eine Anfangsdotierung und können durch Bundesbeiträge oder durch spätere, von der Regierung beschlossene Zuweisungen gespeist werden.

Insbesondere bettreffend die Schweizerischen Hauptstraßen schlägt der Entwurf auch vor, die Beitragserhebung bei den Gemeinden zu ändern, um die derzeitige Ungleichbehandlung zwischen Gemeinden mit solchen Straßen auf ihrem Gebiet und solchen ohne zu korrigieren. Künftig wird ein Beitrag der Gemeinden in Höhe von 30 % der Bruttokosten erhoben, wie bei den anderen Kantonsstrassen.

Der auf die Gemeinden entfallende Betrag wird jährlich je nach Umfang der durchgeführten Unterhalts- und Bauarbeiten variieren.

Schließlich empfiehlt der Gesetzesentwurf, die Kosten für den Bau und Unterhalt von Standplätzen für Fahrende zu kantonalisieren, mit einer Beteiligung des Staates Wallis von 70 % sowie aller Walliser Gemeinden zusammen von 30 %.

Dieser Punkt wurde im Anschluß an die Vernehmlassung nicht geändert. Gegenwärtig werden diese Kosten vollständig von den Standortgemeinden getragen.

Standplätze für Fahrende nicht gegen Willen der Gemeinden möglich

Die Gesetzesänderung stellt lediglich die Regeln für die Finanzierung neuer Standplätze klar, sie erlaubt es dem Kanton aber nicht, ihre Einrichtung gegen den Willen der Gemeinden zu erzwingen.

Sie ändert nichts an den geltenden Regeln für das Verfahren und den Entscheid betreffend die Planung und die erforderlichen Bewilligungen für die Einrichtung solcher Standplätze.

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