Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen im Wallis
vom 09.07.1936 (Stand 01.03.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
willens, die strenge Beobachtung der öffentlichen Ruhe an Sonn- und gebotenen Festtagen zu sichern;
auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
Art. 1
1 Der Sonntag wird als Tag der öffentlichen Ruhe erklärt.
2 Die in der Diözese gebotenen Feiertage sind dem Sonntag gleichgestellt.
Art. 2
1 Sämtliche äussere oder sichtbare Arbeiten, die Arbeiten in den Industrie-, den Handels- und Landwirtschaftsarbeiten, sowie alle lärmenden Arbeiten, welche die öffentliche Ruhe stören könnten, sind an diesen Tagen verboten.
2 Die genaue Umschreibung dieser Arbeiten und die Ausnahmen von der allgemeinen Regel werden Gegenstand eines vom Staatsrate ausgearbeiteten und vom Grossen Rate genehmigten Reglementes bilden.
Art. 3
1 Der Gemeindepräsident ist befugt, an Sonn- und Feiertagen gewisse Arbeiten, deren Dringlichkeit oder Notwendigkeit gehörig erwiesen ist, ausnahmsweise zu gestatten, namentlich für das Einbringen und die Erhaltung von leicht verderblicher Ernte und in Fällen höherer Gewalt.
2 Ausgenommen im Falle höherer Gewalt darf während des Vormittaggottesdienstes keine Arbeit gestattet werden.
3 Während des Vormittaggottesdienstes ist überdies verboten alles Tun und Lassen, das den Gottesdienst stören könnte.
Art. 4 *
1 Der Polizeidienst an Sonn- und Feiertagen wird durch die Gemeinde ausgeübt.
Art. 5 *
1 Übertretungen des vorliegenden Gesetzes werden mit einer durch das Polizeigericht gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ausgesprochenen Busse geahndet.
Art. 6
1 Die Gemeindepräsidenten, welche wissentlich vernachlässigen, für die Beobachtung des gegenwärtigen Gesetzes zu sorgen, welche missbräuchliche Bewilligungen erteilen, oder die sich systematisch begründeten Bewilligungen widersetzen, verfallen in eine Busse von 50 bis 1’000 Franken. Diese Busse wird vom Staatsrate verfügt.
Art. 7
1 Wenn ein Gemeindepräsident zweimal gebüsst worden ist, hat ihm der Staatsrat die ihm auf Grund des Artikels 3 dieses Gesetzes zustehende Befugnis für die Dauer der laufenden Verwaltungsperiode zu entziehen.
2 Diese Befugnis geht auf den Staatsrat über, welcher sie einer oder mehreren Personen übertragen kann. Diese Personen sind von diesem Zeitpunkt an beauftragt, die Arbeitsbewilligung zu erteilen, unter Vorbehalt des Artikels 6.
Art. 8
1 Das Gesetz betreffend die Ruhe der Sonn- und Festtage vom 30. November 1882, dasjenige vom 22. Mai 1901, das einige Bestimmungen des Gesetzes vom 30. November 1882 abändert, und der Staatsratsbeschluss vom 11. Februar 1919, welcher die kirchlichen Festtage im Kanton bestimmt, sind widerrufen.