
Bundesgericht gibt Pädophilen rechtPädophilie-Fall: Entbindung von der Schweigepflicht als nichtig erklärt
Pädophilenrechte vor dem höchsten Schweizer Gericht: Das Bundesgericht hat die Nichtigkeit der Entbindungsverfügung vom Arztgeheimnis festgestellt, weil verfahrensrechtliche Standards verletzt wurden, ohne daß eine konkrete Gefahr für Minderjährige ausreichend belegt wurde.
- Verfahrensrechte: Das Gericht betont die Wichtigkeit der Einhaltung der Parteirechte, insbesondere wegen des hohen Schutzes sensibler Daten unter der ärztlichen Schweigepflicht. Dies gilt unabhängig von der Person des Betroffenen (hier ein Pädophiler), sondern als allgemeiner Rechtsgrundsatz.
- Allgemeine vs. konkrete Gefährdung: Das Urteil impliziert, daß eine allgemeine Gefährdung (z. B. ein vages Risiko der Fremdgefährdung durch den Konsum von Kinderpornografie) nicht ausreicht, um eine Gehörsverletzung zu rechtfertigen. Eine konkretere, nachvollziehbare Bedrohung (wie die Gefahr für ein bestimmtes Kind) wäre erforderlich gewesen, um die Verfahrensmängel zu stützen.
Das Bundesgericht fordert eine Einhaltung rechtlicher Verfahren. Eine Gefährdung von Kindern durch einen Pädophilen muß konkret sein und begründet werden. Jemand, der fortwährend Kinderpornographie konsumiert kann nicht automatisch als Gefährder angesehen werden, so das Bundesgericht.
Bundesgericht: Gefahr nicht konkret genug, außerdem Rechte verletzt
Das Bundesgericht hat eine Verfügung des Amts für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz für nichtig erklärt. Diese Verfügung hatte bestimmte medizinische Leitungspersonen einer Klinik von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbunden, um Informationen über einen Patienten mit pädophilen Neigungen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben.
Die Nichtigkeitserklärung erfolgte aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler, insbesondere weil der Betroffene nicht in das Verfahren einbezogen wurde und ihm die Verfügung nicht zugestellt wurde.
Hintergrund des Falls
Im Jahr 2022 suchte ein Mann eine stationäre Behandlung in einer Klinik im Kanton Schwyz auf.
Im Verlauf der Therapie wurde bekannt, daß er Kinderpornografie konsumiert hatte.
Die Klinik leitete daraufhin ein Gesuch an das Amt für Gesundheit und Soziales, bestimmte medizinische Leitungspersonen von der Schweigepflicht zu entbinden.
Das Anliegen umfaßte die Offenlegung von Personalien, des Patientenverhältnisses und der Patientengeschichte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie den eigenen Anwälten der Klinik.
Die Begründung lautete, daß eine Gefahr eines weiteren Konsums von Kinderpornografie und ein Risiko einer Fremdgefährdung bestünden.
Besitz harter Pornographie
Nach der Genehmigung des Gesuchs erstattete die Klinik Strafanzeige gegen den Patienten wegen des Besitzes harter Pornografie.
Der Betroffene erfuhr von der Entbindung erst, als seine Anwältin während der Strafuntersuchung Einsicht in die Akten nahm.
Seine anschließenden Beschwerden gegen die Verfügung wurden vom Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgelehnt.
Begründung der Nichtigkeit
Das Bundesgericht nahm die Beschwerde des Patienten an und stellte die Nichtigkeit der Entbindungsverfügung fest.
Der schwerwiegendste Verfahrensmangel besteht – so das Bundesgericht – darin, daß der Betroffene nicht in das Verfahren einbezogen wurde und ihm die Verfügung nicht zugestellt wurde.
Eine Ausnahme von der Zustellungspflicht wäre nur dann zulässig, wenn eine klare gesetzliche Grundlage vorliegt.
Gravierende Formfehler
Eine solche Grundlage fehlte in diesem Fall jedoch vollständig, was bereits einen gravierenden Verfahrensfehler darstellt.
Durch den Nichteinbezug und die fehlende Zustellung wurde dem Patienten die Möglichkeit genommen, sich rechtzeitig gegen die Entbindung zu wehren.
Der Schutz persönlicher Informationen, die unter die ärztliche Schweigepflicht fallen, wird als besonders sensibel angesehen. Daher ist es umso entscheidender, die Parteirechte des Betroffenen im Verfahren zur Entbindung der Schweigepflicht zu wahren.
Die zuständigen Behörden hatten diesen Grundsatz verletzt, ohne dies mit einer konkreten und überzeugenden Begründung zu stützen.
Sie beriefen sich lediglich auf eine mögliche Beweismittelvernichtung, ohne eine unmittelbare Gefahr für ein hochwertiges Rechtsgut – wie etwa die sexuelle Integrität eines bestimmten Kindes – nachzuweisen.
Eine solche allgemeine Begründung rechtfertigt jedoch nicht die gravierende Verletzung der Gehörsrechte des Patienten.
Zudem betonte das Bundesgericht, daß die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet.
Die beteiligten Personen, die Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden gaben, konnten dabei von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns ausgehen.
(pd, rm)