Home Aktuelles, Nachrichten Wallis Bundesgerichtsurteil: Digital herstellte Kinderpornografie in der Schweiz strafbar
Schuldspruch wegen Kinderpornografie bestätigt
Bundesgerichtsurteil: Digital herstellte Kinderpornografie in der Schweiz strafbarSchuldspruch wegen Kinderpornografie bestätigt

Bundesgerichtsurteil: Digital herstellte Kinderpornografie in der Schweiz strafbar

Schuldspruch wegen Kinderpornografie bestätigt
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Das Bundesgericht bestätigt einen Schuldspruch wegen Kinderpornografie gegen einen Mann. Dies geht aus einem heute publizierten Entscheid hervor, der das Recht bezüglich digital erzeugter Kinderpornos verändert. 

Pornografische Erzeugnisse mit digital zu „Scheinminderjährigen“ verjüngten Erwachsenen stellen verbotene „nicht tatsächliche“ Kinderpornografie dar.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der über Instagram ein mit Filtern bearbeitetes Video von einer bekannten Plattform verschickt hat.

Ein Mann verschickte über seinen Instagram-Account eine Videodatei eines vorpubertär wirkenden Mädchens beim Oralverkehr an einem erwachsenen Mann.

Tatsächlich handelte es sich um eine volljährige Pornodarstellerin; das Video wurde mit einem technischen Filter verändert und auf einer bekannten Plattform hochgeladen. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Mann 2023 der harten Pornografie schuldig und verurteilte ihn dafür sowie wegen weiterer Delikte zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse. Das Zürcher Obergericht bestätigte den Entscheid.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Verurteilten ab. Artikel 197 des Strafgesetzbuches stellt seit 2014 neben der tatsächlichen Kinderpornografie ausdrücklich auch die „nicht tatsächliche“ Kinderpornografie unter Strafe.

Davon erfaßt werden unbestrittenermasßn rein virtuell generierte kinderpornografische Inhalte.

Neuer Entscheid bezüglich digital hergestellter Kinderpornografie

Das Bundesgericht hat bisher nicht entschieden, ob auch mittels digitaler Verjüngungstechnologie erstellte sogenannte „Scheinkinderpornografie“ darunter fällt.

Das Bundesgericht führt im Einzelnen zu seinem neuen Entscheid aus:

Für die Strafbarkeit (rein) virtueller kinderpornografischer Darstellungen wie Comics wird in den Gesetzesmaterialien angeführt, daß nicht immer ohne Weiteres festgestellt werden könne, ob eine Darstellung real sei oder nicht.

Befürchtet wurde vom Gesetzgeber also, daß die Verfolgung tatsächlicher Kinderpornografie erschwert werden könnte, wenn die „nicht tatsächliche“ Kinderpornografie straflos bleiben würde.

Diese Beweisschwierigkeiten dürften bei mittels digitaler Verjüngung (De-Aging) erstellter teilvirtueller Kinderpornografie nicht weniger ausgeprägt sein.

Digital herstellte Kinderpornografie in der Schweiz: Rechtslage bisher schwammig

Tatsächlich dürften die Beweisschwierigkeiten bei solchen Darstellungen sogar noch größer sein, da etwa bei einer Animation zumeist ohne Weiteres erkennbar ist, daß keine reale Person dargestellt wird.

In der Lehre ist zwar umstritten, ob der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse korrumpierende Wirkung hat.

Unter der Annahme, daß eine solche korrumpierende Wirkung besteht, dürfte dieser Effekt erst recht drohen, wenn es sich um „scheinminderjährige“ echte Menschen handelt und nicht etwa um eine Zeichnung.

Das Gleiche gilt für den potentiellen Markteffekt, wonach solche kinderpornografischen Darstellungen den realen Markt fördern können.

Aufgrund dieser Überlegungen fallen pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als „Scheinminderjährige“ auftreten, unter das Verbot „nicht tatsächlicher“ Kinderpornografie, so de Bundegericht.

(pd, rm)

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