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Bundesrat soll Anwendung von Notrecht begründen müssen
Corona-AufarbeitungBundesrat soll Anwendung von Notrecht begründen müssen

Corona-Aufarbeitung

Bundesrat soll Anwendung von Notrecht begründen müssen
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Die Anwendung von Notrecht in Krisenzeiten soll transparenter werden. Darin sind sich Bundesrat und Parlament einig. Insbesondere soll der Bundesrat künftig rechtlich detaillierter begründen müssen, weshalb der Rückgriff auf Notrecht in einer bestimmten Situation notwendig ist.

Der Bundesrat hat das EJPD bereits beauftragt, entsprechende Arbeiten an die Hand zu nehmen. Aus diesem Grund unterstützt der Bundesrat die entsprechende Parlamentarische Initiative, wie er in seiner Stellungnahme am 13. März 2026 festhält.

Der Rückgriff auf Notrecht ist nötig, wenn das ordentliche Recht in akuten Krisensituationen nicht ausreicht. Notrecht umfasst Verordnungen und Verfügungen, die der Bundesrat gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 184 und 185 BV) erläßt. Notrecht darf der Bundesrat nur erlassen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes dies erfordert, wenn er eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung abwenden muss oder wenn er die innere oder äussere Sicherheit nicht anders gewährleisten kann.

Bei der Anwendung von Notrecht verschieben sich die Machtverhältnisse: zum einen von den Kantonen zum Bund, zum anderen vom Parlament zum Bundesrat.

In dieser Situation hat der Bundesrat eine erhöhte Begründungs- und Rechtfertigungspflicht. Aus diesem Grund hat er am 19. Juni 2024 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit der Prüfung beauftragt, wie die Begründungs- und Rechtfertigungspflicht sichergestellt werden könnte.

Bundesrat begrüßt Vorschlag des Parlaments

Das Parlament teilt die Haltung des Bundesrats und hat im Rahmen einer Parlamentarischen Initiative (23.439 Caroni) einen Gesetzesentwurf erarbeitet, der das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) mit einer Begründungspflicht des Bundesrates beim Erlaß von Notrecht ergänzen will.

Der Bundesrat soll künftig erklären müssen, warum er in einem bestimmten Fall Notrecht anwenden will, wie sich dies auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger auswirkt und ob es mit höherem Recht zu vereinbaren ist.

Die neue Begründungspflicht beim Erlaß von Notrecht schafft mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, ohne daß der Bundesrat seine Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten verliert. Deshalb unterstützt der Bundesrat den Vorschlag des Parlaments, die Begründungspflicht gesetzlich zu verankern. Dies hält er in seiner Stellungnahme vom 13. März 2026 fest.

Bundesrat lehnt Begründungspflicht für gesetzlich vorgesehene Kompetenzen in Krisensituationen ab

Verschiedene Bundesgesetze sehen explizit vor, dass der Bundesrat zur Bewältigung einer Krise in gewissen Bereichen Maßnahmen ergreifen darf, die vom geltenden Recht abweichen.

Beispielsweise sieht das Epidemiengesetz (EpG) vor, daß der Bundesrat den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in einer außerordentlichen Lage mit den notwendigen Maßnahmen bekämpfen kann.

Der Gesetzesentwurf des Parlaments zur Begründungspflicht beim Erlass von Notrecht sieht vor, daß der Bundesrat auch Notverordnungen, die sich auf vom Parlament erlassene Bundesgesetze stützen, rechtlich detaillierter begründen müßte.

Der Bundesrat lehnt dies ab. In den genannten Fällen hat das Parlament dem Bundesrat bewusst den notwendigen Handlungsspielraum für die Bewältigung von Krisen eingeräumt. Zu einer Machtverschiebung von der Legislative zur Exekutive kommt es somit nicht. Deshalb braucht es auch keine zusätzliche Begründungspflicht.

Hintergrund

Die Anwendung von Notrecht durch den Bundesrat während der sogenannten Corona-Pandemie hat in der Schweiz eine intensive politische Debatte ausgelöst.

Ein zentraler Vorwurf lautet, daß das Parlament zeitweise umgangen wurde. Während normalerweise die Legislative über Gesetze entscheidet, konnte der Bundesrat im Rahmen des Notrechts eigenständig weitreichende Verordnungen erlassen. Kritiker sehen darin eine Schwächung der demokratischen Kontrolle.

Auch die Eingriffe in Grundrechte sorgten für Unmut. Maßnahmen wie Versammlungsverbote oder Zwangs-Betriebsschließungen griffen tief in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben ein. Daß solche Entscheidungen ohne den üblichen parlamentarischen Prozeß getroffen wurden, empfanden viele als problematisch.

Hinzu kommt die eingeschränkte direkte Mitsprache der Bevölkerung.  Notverordnungen hingegen treten sofort in kraft und entziehen sich zunächst jeglichem direktdemokratischen Mechanismus.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Dauer der Maßnahmen. Notrecht ist für kurzfristige Ausnahmesituationen gedacht. Daß einzelne Regelungen über längere Zeit hinweg galten oder wiederholt verlängert wurden, ließ bei manchen Beobachtern den Eindruck entstehen, der Ausnahmezustand könne zur Normalität werden. (“das neue Normal”)

Schließlich wurde auch die Machtkonzentration beim Bundesrat kritisch gesehen. Wenn die Exekutive in einer Krise umfassende Entscheidungsbefugnisse erhält, verschiebt sich das Gleichgewicht zwischen Regierung, Parlament und Kantonen.

Weiterführendes

Parlamentarische Initiative. Begründungspflicht beim Erlaß von Notrecht. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 15. Januar 2026. Stellungnahme des Bundesrates

Notrecht Bundesrat

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