Corona-Demo und Einschüchterung durch Polizei: Bundesgericht gibt Heidi Joos rechtNacktleibesvisitation und Inhaftierung über Nacht waren unzulässig
Auch im Wallis sorgten rabiates, martialisches Polizeivorgehen für Schlagzeilen, so etwa bei der Waliserkanne in Zermatt. Das Bundesgericht beurteilt die Nacktleibesvisitation und die über Nacht dauernde Inhaftierung der ehemaligen Kantonsrätin Heidi Joos durch die Luzerner Polizei als rechtswidrig und spricht ihr eine Genugtuung zu.
Das Bundesgericht heißt die Beschwerde einer Frau teilweise gut, die im Mai 2020 in Luzern bei einer unbewilligten Kundgebung vorläufig festgenommen wurde. Die durchgeführte Nacktleibesvisitation und die über Nacht dauernde Inhaftierung der Betroffenen stellten eine erniedrigende Behandlung dar. Das Bundesgericht spricht der Frau eine Genugtuung von 1’000 Franken zu.
Die damals 65jährige Frau wurde am Samstag, den 30. Mai 2020, frühnachmittags am Rande einer unbewilligten Kundgebung auf dem Bahnhofplatz in Luzern von der Polizei kontrolliert. Weil sie sich zu entziehen versucht hatte, wurde sie vorläufig festgenommen. Beim Transport zum Polizeihauptgebäude biß sie eine Polizistin in den Unterarm. Im Polizeigebäude wurde sie von zwei Polizistinnen einer Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung unterzogen, wobei eine Körperhälfte stets bedeckt und der Intimbereich unberührt blieb. Die Frau wurde am Sonntagmorgen nach ihrer Befragung um 10.50 Uhr aus der Polizeihaft entlassen. Das Kantonsgericht wies ihre Beschwerde im Zusammenhang mit der Nacktleibesvisitation und der Dauer der Inhaftnahme ab.
Urteil des Bundesgerichts
Das Bundesgericht heißt ihre Beschwerde teilweise gut. Die Nacktleibesvisitation erweist sich als unverhältnismäßig; sie verstößt gegen das Verbot erniedrigender Behandlung und verletzt die persönliche Freiheit sowie die Privatsphäre der Betroffenen.
Eine Nacktleibesvisitation kann gerechtfertigt sein, wenn bei der festgenommenen Person gefährliche Gegenstände vermutet werden, die durch bloßes Abtasten über den Kleidern nicht oder kaum gefunden werden könnten. Im konkreten Fall bestanden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Frau gefährliche Gegenstände versteckt haben könnte. Ihr unangebrachtes Verhalten nach der Festnahme vermag daran nichts zu ändern.
Übermäßig lange Inhaftierung
Die Inhaftierung über Nacht stellte angesichts der damals im Raum stehenden Vorwürfe einen übermäßigen Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit dar. Die über 20 Stunden dauernde Inhaftnahme erfolgte zum Zweck ihrer Befragung am Sonntag. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht entlassen und für eine spätere Einvernahme vorgeladen wurde, als am Samstag feststand, daß sie erst am Folgetag befragt werden konnte. Das Bundesgericht spricht der Frau eine Genugtuung von 1’000 Franken zu, wobei es ihr unangebrachtes Verhalten berücksichtigt.
Weiterführendes
Berichte aus der Zentralschweiz zu Heidi Joos:
https://www.zentralplus.ch/thema/heidi-joos/
Die Kapo Luzern (Luzerner Polizei) zwang schon einmal eine Frau, sich nackt auszuziehen und der Fall ging vor Gericht:
(pd, rm)
(Archivbild
