Verkaufsverbot für elektronische Einwegzigaretten ist zulässigPhillip Morris und andere klagten: Bundesgericht urteilt über Kanton Wallis
Das Bundesgericht weist die Beschwerden gegen das im Kanton Wallis seit 2025 geltende Verbot zum Verkauf von elektronischen Einwegzigaretten ab. Das kantonale Verbot ist mit Bundesrecht vereinbar und stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, so die höchsten Richter.
Der Große Rat des Kantons Wallis hatte 2024 eine Änderung des kantonalen Gesundheitsgesetzes beschlossen und den Verkauf von elektronischen Einwegzigaretten unter Strafandrohung verboten. Die Revision trat Anfang Mai 2025 in Kraft. Die Vereinigung des Schweizerischen Tabakwarenhandels, Philip Morris Switzerland und weitere Parteien erhoben dagegen Beschwerden ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies nun die Beschwerden ab. Die Regelung des Kantons Wallis ist mit Bundesrecht vereinbar. Sie zielt im Wesentlichen auf den Schutz der Umwelt und den Schutz der öffentlichen Gesundheit ab. Das Umweltschutzgesetz (USG) räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, das Inverkehrbringen von einmalig verwendbaren Produkten zu verbieten. In Bezug auf elektronische Einwegzigaretten hat er diese Kompetenz bis heute allerdings nicht umgesetzt.
Den Kantonen ist es deshalb gegenwärtig gestattet, selber entsprechende Verbote zu erlassen. Nicht zu beanstanden ist die Walliser Regelung auch mit Blick auf das Tabakproduktegesetz (TabPG). Dass der Bundesgesetzgeber elektronische Einwegzigaretten im TabPG nicht verboten hat, schließt kantonale Verbote
zum Zweck des Umweltschutzes nicht aus.
Mit Blick auf die angestrebten Ziele ist die Beschränkung des freien Marktzugangs im Kanton Wallis für Anbieter schließlich verhältnismäßig, ebenso wie der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführer.
(pd, rm)
