
Bundesgericht: Russe auf US-Sanktionsliste muß Bankkonto zum Leben gewährt werdenKeine Ausnahme von der Grundversorgungspflicht für PostFinance
In der Schweiz werden Russen, auch solche, die gar nicht mit dem Stellvertreterkrieg zwischen USA / Nato und Rußland in der Ukraine zu tun haben, diskriminiert. Dies mußte nicht nur Viktor Vekselberg als über Jahrzehnte hofierter Milliardär erfahren, sondern müssen auch „ganz normale“ Russen erfahren, wenn sie auf ausländischen, in der Schweiz nicht gültigen Sanktionslisten figurieren. Es gibt kein Bankkonto. Wobei dies auch Schweizer treffen kann, wie der Fall Jacques Baud aufzeigt, der sich plötzlich auf einer EU-Sanktionsliste wiedersah und keinen Zugriff mehr auf sein UBS-Konto hatte.
Nun gibt es ein Bundesgerichtsurteil. PostFinance muß ihre Geschäftsbeziehung – beschränkt auf den alltäglichen Zahlungsverkehr in der Schweiz – mit einem russischen Staatsbürger weiterführen, der auf einer Sanktionsliste der USA und des Vereinigten Königreichs steht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Grundversorgungspflicht sind nicht erfüllt.
Der russische Staatsangehörige steht in den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich auf einer Sanktionsliste. In der Schweiz ist er nicht sanktioniert. 2022 bestätigte PostFinance dem in der Schweiz wohnhaften Mann die Eröffnung eines Kontos.
Wenige Tage später teilte ihm PostFinance unter Verweis auf die US-Sanktionierung die Schließung des Kontos und die Beendigung der Kundenbeziehung mit. Das Handelsgericht des Kantons Bern gab dem Mann 2025 Recht und verpflichtete PostFinance, die Geschäftsbeziehung wie gefordert im folgenden beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten: Weiterführung des Kontos in Schweizer Franken ausschließlich für inländischen Zahlungsverkehr für Gutschriften und Lastschriften von maximal jeweils 15’000 Franken pro Monat; Ausführung von Bareinzahlungen bis 15’000 Franken für QR-Rechnungen zugunsten von Zahlungsempfängern mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von PostFinance vor dem Hintergrund der auf den alltäglichen inländischen Zahlungsverkehr beschränkten Geschäftsbeziehung ab.
PostFinance hat für in der Schweiz wohnhafte Personen eine Pflicht zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Sie kann Kunden in bestimmten Fällen davon ausschließen. Gemäß der entsprechenden bundesrätlichen Verordnung setzt ein Ausschluß voraus, daß nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder daß die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht. Ein Ausschluß ist weiter möglich, wenn schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluß, daß für die in der bundesrätlichen Verordnung enthaltene Ausnahme von der Grundversorgung zwar eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht. Im konkreten Fall sind die Ausnahmebedingungen jedoch nicht erfüllt. Das Handelsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, daß sich aus den konkreten Verhältnissen des Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Sanktionierung in den USA und dem Vereinigten Königreich kein unmittelbarer Widerspruch zu den anwendbaren regulatorischen Bestimmungen ergibt. PostFinance hat sodann nicht nachgewiesen, inwiefern ihr die Einhaltung der fraglichen Gesetzgebung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Nicht ausreichend ist es diesbezüglich, wenn ein bloß spürbar höherer Aufwand im Vergleich zu einem unproblematischen Durchschnittskunden geltend gemacht wird. Schließlich durfte das Handelsgericht davon ausgehen, daß PostFinance keine schwerwiegenden Rechts- oder Reputationsschäden drohen. Dazu müßte der Eintritt eines solchen Schadens ernsthaft zu befürchten sein, was vorliegend aber nicht erstellt ist.
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(pd, rm)

