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Neutralitätsrecht verbietet Überflüge der Konfliktparteien
Bundesrat weist Überfluggesuche der USA abNeutralitätsrecht verbietet Überflüge der Konfliktparteien

Bundesrat weist Überfluggesuche der USA ab

Neutralitätsrecht verbietet Überflüge der Konfliktparteien
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Der Bundesrat hat über mehrere Überflugsgesuche für Militärluftfahrzeuge der USA entschieden. Zwei Gesuche im Zusammenhang mit dem Krieg im Iran werden abgelehnt, ein Wartungsflug sowie zwei Überfluggesuche für Transportflugzeuge genehmigt. Zudem hat der Bundesrat entschieden, wie die zuständigen Stellen mit weiteren Gesuchen umgehen werden.

Seit dem 28. Februar 2026 kommt es im Nahen Osten zu schweren Kampfhandlungen. Zwischen den USA und Israel sowie Iran herrscht Krieg. Das Neutralitätsrecht greift im Verhältnis zu diesen Staaten.

In diesem Zusammenhang sind mehrere Überflugsgesuche für Militär- und Staatsluftfahrzeuge der USA eingegangen. Das BAZL prüft solche Gesuche – sogenannte diplomatische Genehmigungen – gestützt auf die Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit in Absprache mit Stellen des EDA, des VBS und des WBF. Über Fälle von erheblicher politischer Tragweite befindet der Bundesrat unter Wahrung der Neutralität.

Das Neutralitätsrecht verbietet Überflüge der Konfliktparteien, die einen militärischen Zweck im Zusammenhang mit dem Konflikt verfolgen. Zulässig sind humanitäre und medizinische Transporte einschließlich Transporte von Verwundeten sowie Überflüge, die in keinem Zusammenhang mit dem Konflikt stehen.

Konkrete Entscheidungen und Kriterien für das weitere Vorgehen

Der Bundesrat hat aktuell verschiedene Überflugsgesuche behandelt und wie folgt entschieden:

– Ablehnung von zwei Überflugsgesuchen für den 15. März 2026: zwei Aufklärungsflugzeuge. – Genehmigung eines Flugs nach abgeschlossener Wartung für den 17. März 2026. – Genehmigung von zwei Überflugsgesuchen von Transportflugzeugen für den 15. März 2026.

Für künftige Gesuche hat der Bundesrat heute die folgenden Kriterien festgelegt:

– Künftige Gesuche, die nachvollziehbar nicht im Zusammenhang mit dem Konflikt stehen, sind zu genehmigen. – Gesuche für solche Überflüge sind abzulehnen, wenn sie den üblichen Rahmen überschreiten und sich nicht feststellen lässt, welchem Zweck diese Überflüge dienen. – Gesuche betreffend Flüge für humanitäre und medizinische Zwecke einschließlich des Transports von Verwundeten sind zu bewilligen.

Für die USA besteht weiterhin eine Jahresbewilligung für klar bezeichnete Staatsluftfahrzeuge. Ausgeschlossen davon sind insbesondere Staatsflüge, die im Krieg zwischen den USA, Israel und Iran eine militärische Unterstützung darstellen würden. Luftfahrzeuge außerhalb dieser Liste benötigen Einzelbewilligungen beim BAZL.

Michael Graber zum Thema Neutralität Schweiz"Die Schweiz ist kein neutrales Land mehr"

Weiterführende Informationen

– SR 748.111.1 – Verordnung vom 23. März 2005 über die Wahrung der Lufthoheit (VWL) | Fedlex: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/284/de#art_4 – SR 0.515.21 – Abkommen vom 18. Oktober 1907 betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs | Fedlex: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/26/499_376_481/de#art_2

(pd, rm) (Foto: Symbolbild)

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