Home Aktuelles, Nachrichten Wallis Das sind die Bestimmungen zu Feuerwerk am 1. August
Kantonal und kommunal sehr unterschiedliche Regeln
Das sind die Bestimmungen zu Feuerwerk am 1. AugustKantonal und kommunal sehr unterschiedliche Regeln

Das sind die Bestimmungen zu Feuerwerk am 1. August

Kantonal und kommunal sehr unterschiedliche Regeln
0

Wer Feuerwerk am 1. August mag, muß aktuell auf folgende Kantone ausweichen. Im Kanton Genf gilt derzeit ein umfassendes Feuerverbot in Wäldern und deren Umgebung. Zudem darf privates Feuerwerk ausschließlich in speziell abgesperrten Bereichen gezündet werden, die von Einsatzkräften überwacht werden. In den Kantonen Bern, Obwalden, Nidwalden, Luzern, Solothurn, Schaffhausen, Zug, Thurgau sowie Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden besteht zwar nur ein Feuerverbot in Waldnähe, dafür ist das Abbrennen von Feuerwerk im gesamten Kantonsgebiet untersagt.

Eine Ausnahme bildet der Kanton Zürich: Dort gibt es bislang kein generelles Feuerwerksverbot, allerdings darf im Umkreis von 200 Metern zu Wäldern kein Feuerwerk gezündet werden. Die Städte Zürich und Winterthur sowie zahlreiche weitere Gemeinden haben dennoch eigene vollständige Feuerwerksverbote erlassen. Feuerwerke auf Seen sind hingegen erlaubt. Einige Gemeinden am Zürichsee planen zum Nationalfeiertag am 1. August offizielle Feuerwerke. Diese finden von Schiffen auf dem See aus statt.

Derweil weist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Einfuhr hin. Jedes Jahr wird anläßlich der Feierlichkeiten zum 1. August viel Feuerwerk in die Schweiz eingeführt. Dabei sind die geltenden Einfuhrbestimmungen einzuhalten, weil nicht alle Produkte in der Schweiz zugelassen sind. Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz werden zur Anzeige gebracht.

Wer Feuerwerkskörper importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung des Bundesamts für Polizei (fedpol) – das gilt auch bei Internet-Käufen. Im Reiseverkehr dürfen jedoch pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto pro Person ohne Bewilligung eingeführt werden, sofern diese Feuerwerkskörper in der Schweiz erlaubt sind. Daß die Ware eingeführt werden darf, heißt jedoch nicht automatisch, daß sie in der Schweiz auch abgebrannt werden darf (z.B. wegen Feuerverboten aufgrund von Trockenheit).

Verboten: Am Boden explodierende Feuerwerkskörper und weitere

Feuerwerk, das auf dem Boden explodiert (wie zum Beispiel Kracher, Böller und Petarden), ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Weiter zur Einfuhr verboten sind «Lady Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser größer als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen. Es ist empfehlenswert, sich vor dem Kauf und der Einfuhr in die Schweiz über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Sicherstellung und Anzeige möglich

Stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) bei Einfuhrkontrollen verbotene Feuerwerkskörper fest oder eine fehlende Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände sichergestellt. Jede Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.

(pd, rm)
(Symbolbild: Gmd. Crans-Montana)

Fehler gefunden? Jetzt melden.

IHRE MEINUNGEN

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Close