Rudolf Strahm zu den geplanten neuen EU-VerträgenBedeuten die Verträge der Bilateralen III einen Durchgriff auf die Bundesverfassung ?
Von Rudolf Strahm
Der Bundesrat hat für die Bilateralen EU-Abkommen (Bilaterale III) mit einem 4-zu-3-Vorausentscheid sehr früh eine umstrittene Empfehlung für ein fakultatives Referendum beschlossen, bei dem nur das Volksmehr entscheidet. Der Entscheid ist auch deshalb umstritten, weil bei früheren EU-Abkommen das Ständemehr gegolten hat, sowohl beim Freihandelsabkommen FHA mit der EWG von 1972 wie auch beim Europäischen Wirtschaftsraum EWR von 1992, – nicht aber bei den Bilateralen I und II in den 2000er Jahren.
Die Abstimmungsprozedur mit oder ohne Ständemehr-Erfordernis kann matchentscheidend sein, weil nach bisheriger Erfahrung ein Volksmehr von etwa 55 Prozent Ja-Stimmen nötig sein wird, um sicher ein Ständemehr zu erreichen und eine Vorlage durchzubringen. Hinter diesem Prozedurentscheid schwelt seit 1848 die staatspolitische Grundsatzfrage: Wie viel Föderalismus und wieviel Mehrheitsdemokratie soll gelten?
In den Hearings und in der staatspolitischen Kommission des Ständerats wurde die Frage aufgeworfen, ob der Bundesverfassungsartikel 121a, der aus der Masseneinwanderungs-Initiative herrührt, überhaupt die Bilateralen III zulässt oder ob er zuvor oder gleichzeitig abgeändert oder übersteuert werden muss.
In der aktuellen Debatte wird diese Frage hauptsächlich taktisch entschieden: Wer für die Bilateralen III ist, will kein Ständemehr. Und wer dagegen ist, will ein Erfordernis des Ständemehrs, wie 1972 und 1992. Hier geht es indes um die komplexen staatspolitischen Fragen bei diesem Entscheid.
A – Was sagen Bundesverfassung und Staatsrechtspraxis?
- Ständemehr: Die Bundesverfassung verlangt zwingend ein obligatorisches Referendum mit Ständemehr beim „Beitritt zu Organisationen der kollektiven Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften“ (BV Art. 140, Ziff. 1, Abs b)
- Volksmehr: Die Bundesversammlung jedoch „genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.“ (BV Art 166, Ziff. 2). Bei völkerrechtlichen Verträgen gilt also, wie bei jedem Gesetz, das einfache Referendum mit Volksmehr.
- Sui generis: Im Gewohnheitsrecht gilt bei Staatsverträgen zudem seit hundert Jahren zusätzlich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, dass das Parlament einen wichtigen Völkerrechtsvertrag „sui generis“ dem obligatorischen Referendum mit Ständemehr unterstellen kann, wie beim FHA 1972 und beim EWR 1992. *Sui generis“ wird definiert als eine atypische Bestimmung „eigener Art“, die keinem gesetzlichen Standardtyp entspricht und staatsrechtlich zulässig ist.
- Konflikt mit Artikel 121a der bisherigen Bundesverfassung: Der im Jahr 2014 angenommene Bundesverfassungsartikel 121a (sog. Masseneinwanderungsinitiative) lautet: Absatz 1: Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern selbständig. Absatz 4: Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
Staatsrechtler stellen die Frage: Ist ein Teil der Bilateralen III (genannt werden etwa neue Regeln der Unionsbürgerrichtlinie wie erleichterter Familiennachzug, Verbleib, usw) ein Verstoss gegen BV121a?
- Schubert-Praxis: Zur ungeschriebenen Verfassungsrechtspraxis im Verhältnis zum Ausland ist die „Schubert-Praxis“ von Bedeutung, weil sie die rechtlichen Auswirkungen von Staatsverträgen regelt resp. regelte. Die Bezeichnung stammt von einem Bundesgerichtsfall von 1973 mit Bezug zu einem österreichischen Herrn Schubert, als es bei einem Grundstückkonflikt im Tessin um die Frage ging: gilt vorrangig der Staatsvertrag mit dem Ausland oder gilt vorrangig schweizerisches Recht? Das Bundesgericht entschied 1973 im Schubert-Urteil folgenden Grundsatz: Wenn ein (neueres) Bundesgesetz einem (älteren) völkerrechtlichen Vertrag widerspricht und das Parlament ausdrücklich den Widerspruch zwischen dem älteren völkerrechtlichen Vertrag und der neueren innerstaatlichen Gesetzesnorm in Kauf nahm, so ist das Bundesgericht an das jüngere schweizerische Bundesgesetz gebunden und dieses gilt im schweizerischen Raum.
Diese Schubert-Praxis war der Kompromiss in der Verfassungskommission für die neue Bundesverfassung von 1999. Im Jahr 2014 hat dann die Zweite staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichts mit einem 4-zu-1-Entscheid die Schubert-Praxis aufgehoben. Dieser Beschluss wurde von der Abteilungskonferenz des Bundesgerichts nie als Leitentscheid bestätigt. Er ist seither umstritten und dies beeinflusst natürlich die Rechtskraft von internationalen Verträgen der Schweiz. Denn gemäss Gesetz müssen Leitentscheide des Bundesgerichts von der Abteilungskonferenz (Konferenz der Präsidenten aller Kammern) sanktioniert werden, was beim erwähnten Entscheid bisher nicht der Fall war.
- Beteiligung der Schweiz am Vorverfahren zu einer Rechtsänderung (Decision Shaping), Regeln zum Einbezug des Parlaments
Wenn die EU nach Inkrafttreten des Bilaterale III-Pakets eine Rechtsakte ändern, ergänzen oder deren Durchführungspraxis abändern will, muss sie die Schweiz (wie alle EU-Mitgliedstaaten) orientieren und schweizerische Sachverständige zur Meinungsäusserung beiziehen. Auch der Gemischte Ausschuss des betreffenden Fachbereichs kann für den Meinungsaustausch beigezogen werden Bei Bereichen, in denen die Schweiz Ausnahmen erhalten hat, entfällt die Konsultation. Beim weiteren Entscheidungsprozess in der EU ist dann die Schweiz nicht dabei.
Innerhalb der Schweiz bleibt derzeit die (ungelöste) Regelung, wer uns beim Decision Shaping in Brüssel vertritt. Der Bundesrat wollte Fachbeamte schicken, doch im Parlament gibt es Widerstände. Der Einbezug des Parlaments ist noch nicht geregelt und wird zu Diskussionen führen. (Botschaft Bundesrat zu Bilateralen III, S.931)
B – Was war die bisherige Praxis der SP Schweiz?
Die Verfassungskommission für die neue Bundesverfassung von 1999 befasste sich ausgiebig mit dem Staatsvertragsreferendum und den Entscheidregeln.
Die SP-Fraktion der Bundesversammlung befasste sich 1998/1999 sehr intensiv mit der neuen Bundesverfassung in Klausursitzungen und in organisierten Debatten. Sie entschied, eine Verfassungsgerichtsbarkeit durch das Bundesgericht nicht zu unterstützen; und sie sprach sich explizit aus für die Regeln des Staatsvertragsrechts mit der Praxis „sui generis“ und unter Wahrnehmung der bisherigen Schubert-Praxis: Die SP wollte mit dieser pragmatischen Lösung verhindern, dass bei jedem zweitrangigen Staatsvertrag ein (obligatorisches) Referendum möglich wird, aber sie wollte bei wichtigen Staatsverträgen von überragender Bedeutung (wie FHA 1972 und EWR 1992) die Möglichkeit eines obligatorischen Referendums bewahren. Diese Regelung galt als pragmatischer Kompromiss zwischen „demokratischem Recht“ und „Richter-Recht“.
C – Die unterschiedlichen Positionen der Staatsrechtler
Im folgenden sind kurz die grundsätzlichen, gegensätzlichen Positionen von Staatsrechtsprofessoren festgehalten, wie sie in einem Hearing der Staatspolitischen Kommission des Ständerats vom 27. März 2026 mit Expertenbefragungen und mit öffentlich zugänglichem Online Streaming durchgeführt worden ist, sowie zusätzlich, was der Staatsrechtsprofessor Paul Richli und der ehemalige BJ-Direktor Martin Dumermuth in veröffentlichten Gutachten darstellten.
Zum Verständnis müssen hier zwei unterschiedliche Methoden der Übernahmepflicht des EU-Rechts definiert werden:
Mit der Integrationsmethode werden die Rechtsakte der EU direkt und unverändert in das schweizerische Recht wörtlich integriert und sie gelten in Zukunft als „EUR-Lex“ zum schweizerischen Recht hinzugefügt. Die EUR-Lex wird von Schweizer Gerichten direkt angewendet, zum Beispiel die Abkommen zur Personenfreizügigkeit und zu Teilen der Unionsbürgerrichtlinie, zum Landwirtschaftsabkommen, und so weiter.
Mit der Äquivalenz-Methode kann die Schweiz bei der zukünftigen Rechtsübernahme von neuen EU-Rechtsakten eigene Ausführungsgesetze im schweizerischen Recht formulieren , die aber „äquivalent“ sind, also gleiche Wirkungen erzielen. Dies gilt zum Beispiel bei der Übernahme von Produktenormen (MRA-Abkommen) oder beim Landverkehrsabkommen. (Die Wirtschaft hatte sich in diesem Punkt durchgesetzt, damit sie mehr Flexibilität behält.)
Staatsrechtliche Positionen:
- Das Bundesamt für Justiz (BJ) kam in einem Gutachten 2025 zum Schluss, dass in der Bundesverfassung keine Rechtsgrundlage bestehe für ein obligatorisches Referendum, weil es sich (formal) nicht um den Beitritt zu einer supranationalen Organisation handle. Dies bedeutete einen Kurswechsel unter Bundesrat Beat Jans: Das BJ schlug 2004 nämlich dem Bundesrat und Parlament vor, das Abkommen Schengen-Dublin dem obligatorischen Referendum mit doppeltem Mehr von Volk und Ständen zu unterstellen, was dann das Parlament in ein einfaches Referendum umwandelte. – In der Botschaft über das Paket Bilaterale III ist ab Seite 1034 dieser Kurswechsel begründet. (Referenzangabe zur Botschaft siehe am Schluss)
- Professorin Astrid Epiney (Völkerreicht, Universität Freiburg) ging im Hearing über die Position des BJ und Bundesrats hinaus und begründete, ein obligatorisches Staatsvertragsreferendum zu den Bilateralen III sei gar nicht zulässig. Die bisherige Praxis „sui generis“ und das Gewohnheitsreicht lehnte sie ab. Ihr ceterum censeo: „Wehret den Anfängen“ bei Staatsvertragsreferenden.
- Prof. Andreas Glaser (Staats- und Verwaltungsrecht, Universität Zürich) stellte fest, das Parlament dürfe, wie nach bisheriger (seltener) Praxis, die Bilateralen III dem obligatorischen Referendum rechtlich unterstellen. Das Parlament könne ein obligatorisches Referendum beschliessen. Folgende Besonderheiten der Bilateralen III sprechen nach Glaser für den „Verfassungscharakter“ der Bilateralen III:
Die weitreichende Bedeutung der 20 Verträge für die zukünftige Gesetzgebung in der Schweiz.
Die vertragliche Pflicht der Bilateralen III, die zukünftigen Vertragsänderungen resp. Gesetzesänderungen in der EU zu übernehmen; und bei deren Ablehnung kann das Schiedsgericht „Ausgleichsmassnahmen“, also Sanktionen, für die Schweiz verhängen.
Die Abstimmungsprozedur unter dem Damoklesschwert einer drohenden Sanktion verändere den „Verfassungscharakter“ eines Referendums. Es sei ein Eingriff in die freie Meinungsbildung bei Abstimmungen. (zugehörige Abkommens-Texte siehe weiter unten).
Die Bilateralen III stehen im Widerspruch zum bestehenden Artikel 121a, Ziffer 4 der Bundesverfassung, der 2014 unter dem Titel der „Masseneinwanderungs-Initiative“ in die Verfassung aufgenommen worden ist. Diese verbietet den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die gegen BV 121a verstossen. Die Bundesverfassung würde mit dem Widerspruch „übersteuert“.
- Prof. Stefan Schmid (Verfassungsrecht, Universität St.Gallen) betonte, das Kriterium zugunsten eines obligatorischen Referendums sei nicht primär die überragende Wichtigkeit der Bilateralen III, sondern der Widerspruch der Bilateralen III zum oben erwähnten Artikel 121a der Bundesverfassung. Er fordert, dass in der Referendumsvorlage im gleichen Akt eine Übergangsbestimmung zur Bundesverfassung vorgelegt wird, die eine „Ermächtigungsklausel“ einfügt, um damit den BV Artikel 121a Ziff.4 (Verbot neuer widersprechender Staatsverträge) zu übersteuern oder diesen als nachrangig zu erklären. Diese Ergänzung der Bundesverfassung würde ein obligatorisches Referendum erfordern. Das Dilemma zwischen Verfassungstreue (BV 121a) und Vertragstreue (Bundesratsantrag) müsse demokratisch aufgelöst werden.
- Prof. em. Paul Richli (öffentliches Recht, Rechtsetzungslehre, em.Prof. und Rektor an der Universität Luzern)
Richli geht von der Unterscheidung innerhalb der Bilateralen III aus: Im Vertragspaket gibt es zwei Typen von Anpassungsverträgen, die hier kurz definiert werden: Die Integrationsmethode und die Äquivalenzmethode.
Nach Prof. Richli verliert der Bund in diesen Sachbereichen die alleinige Gesetzgebungskompetenz für die Schweiz, wie dies in BV Artikel 163 festgelegt ist. („Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.“) Die internen Vernehmlassungsverfahren bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse (nach BV 147) fallen bei den betreffenden Abkommensteilen im Vorfeld der Übernahme dahin. (Die Regeln des Decision Shaping sind noch unklar.)
- Martin Dumermuth (ehemaliger Direktor des Bundesamts für Justiz und Bundesrat.
Dumermuth präsentiert historische Erwägungen zu früheren Diskussion über die „ewige Frage“ zum Ständemehr. Er verweist auf die Vergangenheit , wonach das Parlament vier mal Anträge für ein obligatorisches Staatsvertragsreferendum abgelehnt hatte. Das Parlament war nicht willens (oder nicht in der Lage) , das Referendum „sui generis“ als Gewohnheitsreicht in der Verfassung festzuschreiben. Es braucht nach Dumermuth ein in der Verfassung definiertes Verfahren.
- – Der Bundesrat kommt aufgrund des BJ-Gutachtens zum Schluss: „Die Abkommen zur Stabilisierung der Beziehungen Schweiz-EU erfüllen nicht die Voraussetzungen eines obligatorischen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 140 Absatz 1, Buchstabe b der Bundesverfassung“. Die Verträge bringen nach Bundesrat „keinen schwerwiegenden Eingriff in die innere Struktur der Schweiz, tangieren nicht die verfassungsmässige Ordnung und bewirken keine grundlegende Neuorientierung der schweizerischen Aussenpolitik“.
Eine Aussage darüber, ob der Artikel 121a, Absatz 4 der BV (angenommene Masseneinwanderungsinitiative) verletzt wird oder zu korrigieren ist, wie in den Staatspolitischen Kommissionen des Ständerats und des Nationalrats festgestellt worden ist, ist in der Botschaft nicht auffindbar. (Siehe Botschaft BR Seite 1039)
D – Demokratiepolitisch relevante Vertragsbestimmungen in den Bilateralen Verträgen III
Bei den Expertenhearings wurden wichtige Vertrags-Bestimmungen in den Bilateralen III aufgeführt, die den „Verfassungscharakter“ dieser neuen EU-Staatsverträge belegen können oder sollen.
Ich zeige hier die Prozedur der Übernahme des EU-Rechts in vier Etappen. Zu erwähnen ist, dass Vorgängig zu einer Änderung oder Fortentwicklung eines Abkommenstexts die Schweiz zu einer Aussprache oder in den Gemischten Ausschuss eingeladen und über die zukünftigen Änderungen konsultiert wird. Beim endgültigen Entscheid ist die Schweiz allerdings nicht mehr dabei. Der Begriff „Decision Shaping“ (Entscheid-Beteiligung) im EU-Wording ist somit übertrieben.
Ich zitiere hier wörtlich und kursiv die zukünftigen Gesetzestexte aus den Staatsverträgen zu den Bilateralen III, so weit in den Hearings der staatspolitischen Kommission des Ständerats darauf verwiesen worden ist. Sie sind in den Original-Abkommenstexten zum Teil auch schwer auffindbar. (Suchhilfen online sind am Schuss des Essays aufgeführt.)
1. Übernahme (Integration) von neuem EU Recht: Die Schweiz muss neues EU-Recht übernehmen
„Artikel 5. Integration von Rechtsakten der Union.“
„Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des Rechts im Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz durch das Abkommen teilnimmt, sorgen die Union und die Schweiz dafür, dass die in den Bereichen des Abkommens fallenden Rechtsakte der Union nach ihrer Verabschiedung so rasch wie möglich in das Abkommen integriert werden.“ (Institutionelles Protokoll zur Personenfreizügigkeit Art.5 Abs.1)
Bedeutung: „Integration“ der Rechtsakte der Union und deren Änderungen heisst, dass die 140 Seiten Gesetzestexte im „Änderungsprotokoll“ über Freizügigkeit wörtlich ins schweizerische Recht integriert werden und somit bei Konflikten der Rechtsprechung des EuGH unterstellt sind. (Siehe folgender Artikel 10.)
2. Verfahren bei der Streitbeilegung: Wenn Differenzen bestehen, gilt das Recht des EuGH-Entscheids
„Artikel 10: Verfahren bei Auslegungs- und Verfahrensschwierigkeiten“
„Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2 auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidfindung (des Schiedsgerichts d.R.) notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.“ (Institutionelles Protokoll Personenfreizügigkeit Art. 10 Abs3)
3.Urteil des EuGH ist verbindlich: Die Schweiz muss EuGH-Entscheid übernehmen und Vollzug wird überwacht
Zu „Artikel 10“
„Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss Absatz 3 vor: So ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht verbindlich.“ (Institutionelles Protokoll PFZ Art.10, Abs 4, Bst.a)
„„Die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, teilt der anderen Vertragspartei über den Gemischten Ausschuss die Massnahmen mit, die sie ergriffen hat, um dem Schiedsspruch Folge zu leisten.“ (PFZ, Art. 10, Artikel 5).
4.Wenn die Schweiz neues EU-Recht ablehnt: Schiedsgericht verhängt „Ausgleichsmassnahmen“ bei Nichtbefolgung (Sanktionen)
„11. Ausgleichsmassnahmen“
„Wenn die Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, …… kann diese andere Vertragspartei im Rahmen des Abkommens oder eines anderen bilateralen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen (im Folgenden “Ausgleichsmassnahmen“) ergreifen, um ein mögliches Ungleichgewicht zu beheben. Sie notifiziert der Vertragspartei, die gemäss Schiedsgericht gegen das Abkommen verstossen hat, die Ausgleichsmassnahmen, die in der Notifikation anzugeben sind. Diese Ausgleichsmassnahmen werden drei Monate nach ihrer Notifikation wirksam.“ (Inst. Protokoll PFZ, Art 11, Abs.1)
E – Politische Einschätzung der Referendumsfrage
1.Die SP Schweiz war im Grundsatz immer kritisch gegenüber dem Föderalismus. Sie bevorzugte eine landesweite Gesetzgebung, z.B. bei Steuern, Sozialversicherungen, Krankenkassen. In diesem Sinne ist das Ständemehr kein bevorzugtes Instrument aus Sicht der SP.
Aber die SP operiert oft auch pragmatisch gegen zentralistische Lösungen, Jüngste Beispiele: Bei den Vorschriften für die weitere Einführung von Tempo 30 auf den Hauptstrassen ist die SP gegen Bundes-Vorschriften, sondern für Regelungen durch Kantone und Städte. Oder bei den Mindestlöhnen ist die SP für kantonale Mindestlohnvorschriften und gegen eine generelle schweizerische Bundesregelung mit Vorrang der Gesamtarbeitsverträge (GAV).
2.Die neuen Bilateralen Verträge III mit der wortgetreuenVollintegration des EU-Rechts ins Schweizerische Recht (sog. Integrationsmethode) bringen unzweifelhaft einen Souveränitätsverlust im Bereich der betreffenden Abkommen. Dies ist ein fundamentaler Kurswechsel gegenüber bisherigen Abkommen mit der EU, in denen die EU-Richtlinien in der Regel durch schweizerische Parlamentsentscheide in schweizerisches Recht übernommen worden sind (sog. Äquivalenzmethode). Bei der Personenfreizügigkeit wird mit den Bilateralen III im Streitfall die Steuerung der Zuwanderung zum grössten Teil (mit Ausnahme der ausgehandelten Lohnschutzmassnahmen) an die EU und den EuGH übertragen. Die Praxis der Zuwanderung wird fortan faktisch durch die Integration der EU-Rechtstexte und durch deren zukünftige Fortentwicklung über die Gerichte gesteuert.
3.Als ehemaliger Parlamentarier kann ich mich nicht auf den Dogmenstreit der Staatsrechtsjuristen einlassen. Viel mehr müsste man nach den politischen Rechten der Bürger und der Kantone fragen. Die Bundesverfassung garantiert ja für Volksabstimmungen eine „freie Willensbildung und eine unverfälschte Stimmabgabe“ (BV Art 34).
Man stelle sich vor, bei einer Streitfrage zwischen der EU und der Schweiz bei der obligatorischen Übernahme von neuem EU-Recht müsste eine Referendumsabstimmung unter dem Damoklesschwert einer Sanktion Brüssels (sogenannte „Ausgleichsmassnahme“ die irgend in Thema im ganzen Abkommens-Bereich betreffen könnte) stattfinden: Dies ist gewiss nicht mehr das gleiche, verfassungsrechtliche Referendumsrecht mit garantierter „freier Willensbildung und unverfälschter Stimmabgabe“ (gemäss BV Art.34) wie bisher!
Oder man stelle sich vor, ein Initiativkomitee würde eine Volksinitiative lancieren, die in einem Punkt dem EU-Recht widerspricht. Was hat Vorrang? Wer entscheidet abschliessend? Und wie wird die Abstimmung unter Sanktionsdrohung beeinflusst? Auch dies ist eine fundamentale Praxisänderung des Verfassungsrechts.
Kurz, die Juristen mögen streiten, die Parlamentarier mögen opportunistisch abstimmen. Aber diese ausgehandelten institutionellen Regeln der Bilateralen III sind ein klarer Durchgriff auf das Verfassungsrecht der Bürgerinnen und Bürger. Sie verändern „sui generis“ die Verfassungspraxis und tangieren die Abstimmungs-Souveränität! Über die Demokratiefragen und deren Zukunft und Wertschätzung wird man in der Sozialdemokratischen Partei noch vertieft diskutieren müssen!
4.Grösste Knacknuss für das Verfassungsdilemma ist der Absatz 4 des Artikels 121a BV , der 2014 mit der Masseneinwanderungsinitiative in die Verfassung gelangt ist: „Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel (121 a BV) verstossen.“
Auch wer gegen den Masseneinwanderungsartikel 121a in der Verfassung war, kann nun nach Annahme den Absatz 4 nicht ignorieren. Er ist heute Verfassungsrecht. Man muss den Absatz 4 in der Verfassung
- entweder aus der Verfassung entfernen, oder
- zeitlich übersteuern ( d.h. Bilaterale III sollen vorgehen), oder
- mit einer neuen , in der Verfassung verankerten Schubert-Praxis relativieren.
Jede dieser drei Varianten müsste gemäss einem Kommissionsvorschlag (aufgrund einer Motion Caroni) mit einem obligatorischen Referendum , eventuell in der Übergangsbestimmung der Verfassung, stattfinden.
Für die SP und für Verfassungstreue ist das Dilemma perfekt: Entweder muss man den Verfassungstext 121a ernst nehmen und ihn speziell für die Bilateralen III zurücksetzen respektive übersteuern.
Oder man ignoriert und verletzt die bisherige Verfassung und bringt die Bilateralen III bloss mit einen fakultativen Referendum, ohne Korrektur des Absatzes 4 von BV121a, zur Abstimmung. Damit würde aber dieser Absatz 4 unzweideutig und klar verletzt.
Die Rechtfertigung des Verfassungsdilemmas ist erst noch zu leisten.
Weiterführendes
Wie und wo finde ich die relevanten Text ? (provisorisch)
Das Vertragswerk ist umfangreich und relevante Texte sind verstreut und oft schwer auffindbar. Einige Verträge (sie werden „Protokolle“ genannt) sind noch nicht einmal in gedruckter Form zum besseren Auffinden zugänglich. Hier ist eine vorläufige kleine Hilfe bei der Suche nach Originaltexten. Die von der Bundesverwaltung herausgegebenen „Fact sheets“ sind verständliche Kurzfassungen, die aber wichtige Details auslassen und verschiedentlich als „tendenziös“ kritisiert wurden.
Eigentliche Vertragstexte (sogenannte „Protokolle“) im Originalwortlaut
Das ganze Vertragspaket besteht aus 20 Einzel-Protokollen mit insgesamt über 1200 Seiten. Die Printversionen werden laut Parlamentsdiensten erst im November 2026 vorliegen. Nur Parlamentarier können für eigene Zwecke Printausgaben anfordern.
Internet-Zugang zur Liste aller bilateralen Verträge im Wortlaut („Protokolle“):
Zugang zur Botschaft des Bundesrats:
Printversion: Die Botschaft über das Paket „Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz –EU (Bilaterale III) vom 13. März 2026 , Fedlex 26.023. umfasst in der gedruckten Version (Buch) 1086 Seiten und kostet 159 Franken.
Link zur Botschaft des Bundesrats (elektron.) und zu allen Dokumenten:
Die 14 Fact sheets (Kurzfassungen der Verwaltung)
Live-Stream Expertenhearing: Zugang zu Hearing vom 27. 3. 2026 der SPK-Ständerat
Rudolf Strahm, ehemaliger Preisüberwacher / alt Nationalrat, Dr.h.c. / Oekonom und Chemiker, ist ein politisches “Urgestein” der SP. Er war von 1991 bis 2004 Nationalrat und von 2004 bis 2008 Preisüberwacher. Strahm hat zahlreiche Bücher zu wirtschaftspolitischen Themen publiziert. Er hatte diesen Beitrag ursprünglich für das SP-Magazin “direkt” verfasst, dieses verweigerte jedoch den Abdruck.wie der Medienblog zackbum.ch um den Publizisten Dr. René Zeyer berichtet. Jüngst war Strahm beim Portal IP beim Journalisten Lukas Hässig zu Gast.
(Bild: RudolfStrahm.ch)


